Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300860/2/Fi/Wb/Se

Linz, 21.01.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des G R, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 5. November 2008, GZ Sich96-646-2007, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 5. November 2008, GZ. Sich96-646-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 50,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt weil er am 12. Juli 2007 um 17.00 Uhr in L, am Gehsteig auf Höhe des Hauses F, den öffentlichen Anstand verletzt habe und damit gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte verstoßen habe, indem er F B mit derben Ausdrücken, wie u.a. „perverse Sau, perverse Drecksau” derart lautstark beschimpft und beleidigt habe, sodass dies mehrere Personen haben wahrnehmen können. Als verletzte Rechtsvorschriften werden § 1 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 lit. a Oö Polizeistrafgesetz 1979, LGBl. Nr. 36/1979 in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 77/2007 angeführt.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Zeugenaussage vom 13. Juli 2007 und der niederschriftlichen Einvernahme von F B vor der belangten Behörde am 19. Oktober 2007 feststehen würde.

Von der belangten Behörde ist der Bw mit Strafverfügung vom 13. September 2007 wegen Übertretung nach § 1 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz (Geldstrafe: 100 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) bestraft worden.

Dagegen hat der Bw fristgerecht Einspruch erhoben und ausgeführt, dass er F B bisher vier Mal begegnet sei und dieser sich jedes Mal „wie die Axt im Walde” aufgeführt und den Bw angebrüllt habe. Der Bw räumte ein, dass er Herrn F B bei der vierten Begegnung – nachdem ihn dieser wieder angebrüllt habe – als  „Stasi-Spitzel” und in der Folge als „perverse Sau” bezeichnet habe.

Am 19. Oktober 2007 ist der Zeuge B von der Behörde niederschriftlich einvernommen worden, wobei er den ggst. Sachverhalt nochmals geschildert hat.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 ist der Bw vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert worden, seine persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

Am 29. Oktober 2007 hat der Bw eine neuerliche Stellungnahme eingebracht, in der er ausführlich auf sein distanziertes Verhältnis zu den Nachbarn einging und mitteilte, dass er über kein Vermögen und derzeit auch über kein Einkommen verfüge sowie keine Sorgenpflichten habe.

Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen führt die Behörde abschließend aus, dass aufgrund der Zeugenaussage als Tatsache angenommen werden könne, dass er zum angeführten Tatzeitpunkt F B - wie im Spruch angeführt vom Bw auch nicht in Abrede gestellt - beschimpft habe und die Aussage des Bw, dass er provoziert worden sei, als nicht glaubwürdig erscheine.

1.2. Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde der genannte Be-scheid dem Bw am 6. November 2008 persönlich zugestellt.

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende am 24. November 2008 (Postaufgabe: 21. November 2008) bei der belangten Behörde eingelangte Berufung (datiert mit 20. November 2008).

Darin wird vom Bw die angelastete Tat bestritten und ua. ausgeführt, dass die Beschimpfung des Zeugen ausschließlich eine rein menschliche Reaktion auf dessen Auftreten gegenüber ihm gewesen sei. In weiter Folge schildert er das bisherige Verhalten des Zeugen, führt ua. verschiedene Definitionen zum Begriff „pervers” aus und beantragt – erschließbar – die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

2. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (§ 51 c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG).

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde erster Instanz und das ebenfalls beim Oö. Verwaltungssenat anhängige Berufungsverfahren des Bw zum Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 5. November 2008, GZ Pol96-635-2007.

2.1.1 Schon aus dem beim Oö. Verwaltungssenat ebenfalls anhängigen und parallel geführten Berufungsverfahren (VwSen-300861) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 5. November 2008, GZ Pol96-635-2007, wegen Übertretung nach dem Oö. Hundehaltgesetz 2002 durch den Bw ist offenkundig, dass gegen das Straferkenntnis im Parallelverfahren, welches dem Bw gleichfalls am 6. November 2008 persönlich zugestellt wurde, eine Berufung innerhalb der Berufungsfrist möglich war. Gegen das Straferkenntnis im Parallelverfahren richtet sich die Berufung des Bw vom 19. November 2008 (Postaufgabe: 19. November 2008 – also 2 Tage früher als im gegenständlichen Fall), welche am 20. November 2008 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Im Hinblick auf die Abfassung der gegenständlichen Berufung am 20. November 2008 spricht auch nichts gegen die Annahme, dass die Berufung (erst) – wie auch der Postvermerk eindeutig zeigt – am 21. November 2008 zur Post gegeben wurde.

2.2. Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

2.3. Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides an den Bw (im konkreten Fall durch persönliche Übernahme) erfolgte – wie insbesondere auch das Parallelverfahren zeigt – am 6. November 2008. Die Berufungsfrist endete somit am 20. November 2008. Zustellmängel sind weder in der Berufungsschrift behauptet worden noch aus der Aktenlage ersichtlich. Das mit 20. November 2008 datierte Berufungsschreiben wurde am 21. November 2008 (Datum des Poststempels) an die Behörde erster Instanz über­mittelt, wo es am 24. November 2008 eingelangt ist.

3. Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG sind Berufungen von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides.

Diese Frist ist im Übrigen auch in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheids der Behörde erster Instanz vom 5. November 2008 ausdrücklich genannt.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 5. November 2008 dem Bw nachweislich am 6. November 2008 persönlich zugestellt wurde. Die Berufungsfrist endete somit am 20. November 2008. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Postlauf nicht eingerechnet wird, war die (erst) am 21. November 2008 zur Post gegebene Berufung verspätet.

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Dem Oö. Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

 

Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG  iVm. § 66 Abs 4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

 

VwSen-300860/2/Fi/Wb/Se vom 21. Jänner 2009

 

§ 66 Abs. 4 AVG

§ 24 VStG

 

Verspätete Berufung; Beweiserhebung im Rahmen eines Parallelverfahrens (im Konkreten: VwSen-300861)

 

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