Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich

VwSen-163861/2/Ki/Ps

Linz, 20.02.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der K S, W, E, vertreten durch Anwaltskanzlei Dr. jur. K R, H, R, vom 20. Jänner 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Oktober 2008, Zl. VerkR96-1710-2008-Kb, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird hinsichtlich der Schuldsprüche als unbegründet abgewiesen, gleichzeitig wird der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafen ersatzlos behoben.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 16 Abs.1, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben zitierten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn der Berufungswerberin in drei Schuldsprüchen zur Last gelegt, sie habe als Lenkerin des Pkw, , als Lenker eines Fahrzeuges Schallzeichen abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte. Sie habe dadurch § 22 Abs.2 erster Satz und § 99 Abs.3 lit.i StVO 1960 verletzt. Als Tatort wurde "Gde. Braunau am Inn, Ortsgebiet, Laaber Holzweg .." bezeichnet, als Tatzeit jeweils der 1. Dezember 2007 von 12.30 Uhr bis 12.40 Uhr (Faktum 1.), von 12.50 Uhr bis 12.55 Uhr (Faktum 2.) und von 13.35 Uhr bis 14.05 Uhr (Faktum 3.).

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a (?) StVO 1960 wurden jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 30 Stunden festgelegt, eine Geldstrafe wurde nicht verhängt.

 

Als Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG wurden 12 Euro vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin am 20. Jänner 2009 Berufung erhoben, inhaltlich wurde der Tatvorwurf bestritten und die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt. Als Begründung argumentiert die Rechtsmittelwerberin, dass nicht sie, sondern ihre im Fahrzeug sich befindlichen Kinder die Hupe betätigt hätten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 29. Jänner 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn durch Anzeige der Polizeiinspektion B vom 10. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht (Meldungsleger Insp. S B). Eine zunächst ergangene Strafverfügung, in welcher unter anderem Geldstrafen von jeweils 40 Euro festgelegt wurden, wurde beeinsprucht und es hat in der Folge die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn das Ermittlungsverfahren durchgeführt.

 

Unter anderem wurde der Meldungsleger am 1. April 2008 als Zeuge einvernommen und es gab dieser laut Niederschrift zu Protokoll, dass er am 1. Dezember 2007 gemeinsam mit einem Kollegen Verkehrsdienst im Rayon B verrichtet habe. Um ca. 12.30 Uhr seien sie zur Dienststelle Polizeiinspektion B gekommen. Dort hätten sie einen Kia Jeep mit d Kennzeichen und laufendem Motor am Parkplatz vor der Polizeiinspektion stehen gesehen. Im Pkw seien eine Frau und zwei kleine Kinder gesessen. Als sie aus dem Dienstfahrzeug ausgestiegen waren und in die Polizeiinspektion gingen, hätten sie bemerkt, dass die Frau in dem Kia ununterbrochen hupte.

 

Sie seien in die Dienststelle gegangen und hätten einen Kollegen gefragt, was mit der Frau am Parkplatz los sei. Der Kollege habe ihnen mitgeteilt, dass der Lebensgefährte der Frau von der Suchtgiftgruppe im ersten Stock einvernommen worden sei.

 

Der Kollege habe sie ersucht, nach draußen zu gehen und mit der Frau zu sprechen, da diese schon seit geraumer Zeit dauernd hupte, an der Dienststellenglocke läutete und in die Türsprechanlage schimpfte.

 

Der Kollege und er hätten sich nach draußen zu dem Pkw begeben und die Frau S gefragt, was denn los sei. Sie habe sofort mit ihnen zu schreien und zu schimpfen begonnen. Weiters habe sie das Autoradio laut aufgedreht und mehrmals lang anhaltend die Hupe betätigt. Er habe S aufgefordert, den Motor abzustellen, sich auszuweisen und mit dem Hupen aufzuhören. S habe zwar den Motor abgestellt, aber weiter gehupt.

 

S habe angegeben, dass sie keinen Ausweis bei sich habe und dass ihr Name Mutter sei. Sie habe gesagt, dass sie sich um die zwei Kinder kümmern müsse. Anschließend habe sie weiter gehupt. Der Kollege und er hätten weiter auf S eingeredet, um sie zu beruhigen. Als sie etwas ruhiger wurde und mit dem Hupen aufhörte, seien sie wieder in die Dienststelle gegangen.

 

Nach ca. 10 min fing S wieder mit dem Hupen an. Sie seien daraufhin wieder nach draußen vor die Dienststelle gegangen und der Kollege habe S erneut aufgefordert, ihr rücksichtsloses Verhalten einzustellen. Diese habe daraufhin den Kollegen angeschrien und weiter gehupt.

 

Frau S sei während der gesamten Amtshandlung ihnen gegenüber sehr unhöflich, aufgebracht und uneinsichtig gewesen. Von einer Festnahme sei nur aus Rücksicht auf die beiden im Pkw befindlichen Kleinkinder abgesehen worden.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den in der Anzeige vom 10. Dezember 2007 getroffenen Angaben Glauben geschenkt werden kann. Der vorliegende Sachverhalt widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und es hat der Meldungsleger im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge diesen Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt. Es ist zu berücksichtigen, dass der Meldungsleger als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, eine falsche Aussage hätte für ihn sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge. Es kann nicht angenommen werden, dass der Meldungsleger derartige Konsequenzen in Kauf genommen hätte, um die Berufungswerberin zu belasten.

 

Was die Rechtfertigung der Berufungswerberin anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass sie sich als Beschuldigte in jede Richtung verteidigen kann. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im vorliegenden Falle erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass ihre Rechtfertigung eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Schließlich wurde vom Meldungsleger wahrgenommen, dass sie selbst die Hupe betätigt hat.

 

Hinzuweisen ist auch, wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht darauf hingewiesen wurde, auf einen Widerspruch in der Rechtfertigung der Berufungswerberin. In einer Stellungnahme am 26. März 2008 behauptete sie, die Hupe sei von ihren Kindern während ihrer Abwesenheit betätigt worden. In einer Stellungnahme am 28. April 2008 führte sie hingegen aus, dass die Kinder gegen Mittag unruhig wurden und sie das Kind C zu sich auf den Fahrersitz auf den Schoß genommen hätte, nicht sie, sondern dass C hätte die Hupe betätigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht demnach davon aus, dass tatsächlich die Berufungswerberin selbst die Hupe des Fahrzeuges betätigt hat.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.i StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z.B. gegen § 69, verstößt.

 

Gemäß § 22 Abs.2 StVO 1960 ist die Abgabe von Schallzeichen unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot (§ 43 Abs.2) verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass tatsächlich, wie angezeigt wurde, die Berufungswerberin die Hupe ihres Pkw betätigte, dies obwohl es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert hätte. Sie hat damit die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen bzw. behauptet worden, welche sie im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Die Schuldsprüche sind daher grundsätzlich zu Recht erfolgt.

 

3.2. Ausdrücklich wird nochmals festgestellt, dass im gegenständlichen zu beurteilenden Straferkenntnis keine Geldstrafe festgelegt wurde.

 

Gemäß § 16 Abs.1 VStG ist, wird eine Geldstrafe verhängt, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

 

Nachdem im vorliegenden Falle keine Geldstrafe festgelegt wurde, konnte naturgemäß auch keine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt werden. Der Ausspruch betreffend der Ersatzfreiheitsstrafen war daher ersatzlos zu beheben. Dass in der Strafverfügung jeweils Geldstrafen von 40 Euro festgelegt wurden, kann hier nicht berücksichtigt werden, zumal diese Strafverfügung durch den erhobenen Einspruch außer Kraft getreten ist. Ebenso vermag der Hinweis, der zu zahlende Gesamtbetrag betrage 132,00 Euro, keine Leistungsverpflichtung auslösen, zumal eben ausdrücklich keine Geldstrafen im Straferkenntnis festgesetzt wurden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch