Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310366/2/Kü/Ba

Linz, 13.02.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn A G, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. L N, G, P, vom 18. November 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3. November 2008, UR96-5-4-2007, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 1, 51 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3. November 2008, UR96-5-4-2007, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z 3 iVm § 15 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, verhängt, weil er in der Zeit zwischen 12. Jänner und 21. Jänner 2007 bei der Altstoffsammelinsel im Bereich des Firmengeländes der Firma E, Grundstück Nr., KG. und Gemeinde H, neben dem Altpapiercontainer Abfälle, wie aufgetautes Cordon bleu, leere Tetrapack, Alufolien, verfaulte Orangen, Fischdosen und Lebensmittel, teilweise umwickelt mit Poststücken versehen mit seiner Postanschrift, abgelagert hat, obwohl die Ablagerung von Abfall nur in hierfür geeigneten Anlagen erfolgen darf.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorgehensweise, dass sich eine fremde Person Poststücke des Bw nehme und diese gemeinsam mit diversen Abfällen im Bereich der Altstoffsammelinsel im Firmengelände der Firma E ablagern würde bzw. Abfälle teilweise auch noch mit an den Bw gerichteten Poststücken umwickle, behördlicherseits als völlig unwahrscheinlich eingestuft würde. Es würden daher die im Einspruch angegebenen Gründe als reine Schutzbehauptung gewertet und als nicht geeignet betrachtet, den Bw vom Vorwurf der Verwaltungsübertretung zu entlasten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben und von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw bereits wiederholt mitgeteilt habe, keinerlei Abfälle bei der Altstoffsammelinsel im Bereich des Firmengeländes der Firma E deponiert zu haben.

 

Seitens der Behörde seien hierzu offensichtlich auch keinerlei Erhebungen durchgeführt worden und würde das Straferkenntnis nur damit begründet, dass an ihn gerichtete Schreiben sich im deponierten Gut befunden hätten. Daraus könne aber kein eindeutiger Schluss gezogen werden, dass die Abfälle auch von ihm deponiert worden seien. Das Straferkenntnis beruhe daher ausschließlich auf Vermutungen und hätte die Strafe daher nicht verhängt werden dürfen.

 

Seine Aussage sei insofern auch glaubwürdig, zumal bei ihm auch kaum Abfall anfalle und diese geringe Menge von ihm im hauseigenen Abfallcontainer deponiert würde. Er sei praktisch sechs Tage in der Woche als Fernfahrer unterwegs. Er lebe alleine und koche praktisch nie für sich selbst, zumal die Menüs, die er als Fernfahrer erhalte, günstiger seien, als wenn er selbst einkaufen würde und für eine Person kochen würde.

 

In dem Haus, in dem er wohne, handle es sich um ein Mehrparteienhaus und könne er seine Abfälle dort jederzeit völlig unproblematisch deponieren, sodass es überhaupt keinen Sinne machen würde, wenn er Abfälle andernorts illegal deponieren würde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung mit Schreiben vom 19. November 2008 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z 1 VStG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

 

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass bei der Altstoffsammelinsel im Bereich des Firmengeländes der Firma E in H neben dem Altpapiercontainer Abfälle, teilweise mit Poststücken umwickelt, abgelagert wurden. Die bei den Abfällen befindlichen Poststücke waren mit der Postanschrift "A G, K, S" versehen. Eine Kopie eines dieser Poststücke wurde der Anzeige beigelegt. Die Abfallablagerung wurde durch einen Gemeindebürger am 21. Jänner 2007 gegen 19.00 Uhr entdeckt und am 22. Jänner 2007 beim Gemeindeamt H gemeldet.

Die Altstoffsammelinseln in der Gemeinde werden in 14-tägigen Abständen, jeweils an einem Freitag kontrolliert. Die letzte Kontrolle bei der betreffenden Sammelstelle fand am 12. Jänner 2007 statt.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22. Mai 2007 wurde über den Bw die Mindeststrafe von EUR 360,00 verhängt. Im Einspruch gegen die Strafverfügung führt der Bw aus, dass die in der Anzeige angeführten Abfälle bei ihm nicht anfallen, da er ständig beruflich unterwegs ist, kaum Lebensmittel im Haus hat und prinzipiell außer Haus isst. Falls Müll doch anfällt, entsorgt er diesen aufgrund des geringeren Aufwandes in der bei seinem Hauseingang befindlichen Mülltonne.

 

Aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Einspruches wurde dem Bw mit Schreiben vom 5. Juni 2007 die Anzeige der Gemeinde H übermittelt mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme dazu ging bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding nicht ein.

 

Weitere Ermittlungstätigkeiten wurden von der Erstinstanz nicht durchgeführt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafver­fahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG im Bereich der Ungehorsamsdelikte hat die Behörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Amts wegen zu beweisen (Grundsatz der Amtswegigkeit in § 39 Abs.2 AVG; siehe hiezu auch die Ausführungen in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 412f). Das damit ausgedrückte Offizialprinzip verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Sie hat weiters die gepflogenen Erhebungen dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um diesen in die Lage zu versetzen, auf den Tatvorwurf bezogene konkrete Gegenbeweise anbieten zu können.

 

Bereits in seinem Einspruch zur Strafverfügung führt der Bw aus, dass er als Berufskraftfahrer beinahe die gesamte Woche unterwegs ist und er daher in dieser Zeit nicht zu Hause ist. Er verweist auch darauf, dass sich direkt bei seinem Hauseingang eine Mülltonne befindet und hier die Entsorgung von Hausmüll sicher mit weniger Aufwand verbunden wäre, als anfallenden Müll fort zu transportieren. Der vorliegenden Anzeige des Gemeindeamtes H ist lediglich die Tatsache zu entnehmen, dass im Bereich der Altstoffsammelinsel Ablagerungen von Abfällen festgestellt wurden und hier als Tatzeitraum der 12.1. bis 21.1.2007 in Frage kommen würde.

 

Die Ausführungen des Bw im Rahmen des Einspruchs zur Strafverfügung können nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht ohne weitere Begründung bzw. Ermittlungstätigkeit als völlig unwahrscheinlich eingestuft werden. Zur Abklärung des wahren Sachverhaltes wären jedenfalls aufgrund des Vorbringens des Bw in seinem Einspruch weitergehende Ermittlungstätigkeiten zielführend gewesen. Im Ergebnis zeigt sich, dass von der belangten Behörde alleine aufgrund des Vorhandenseins von Schriftstücken – beigelegt ist der Anzeige nur die erste Seite einer Zeitschrift – bei den Abfällen, welche die Adresse des Bw tragen, auf seine Täterschaft geschlossen wird. Unabhängig vom Umstand, dass der Tatzeitraum neun Tage beträgt und es unwahrscheinlich ist, dass eine Ablagerung in einem derart langen Zeitraum stattgefunden hat, ist es auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, zusätzliche Erhebungen durchzuführen, zumal sich aus dem Akt auch keine Zeugen hinsichtlich der Ablagerung eruieren lassen. Jedenfalls steht fest, dass die unbefugten Ablagerungen beim Altpapiercontainer festgestellt wurden. Dazu ist festzuhalten, dass es für denjenigen, der illegale Abfalllagerungen vornehmen will, ein Leichtes wäre, aus dem daneben befindlichen Altpapiercontainer ein Papierstück mit der Adresse einer Person zu entnehmen und dieses den Abfall­lagerungen beizufügen, um somit seine eigene Täterschaft zu verschleiern. Eine nachvollziehbare Begründung, warum dies von der Erstinstanz als völlig unwahrscheinlich eingestuft wird, findet sich in der Begründung des Straferkenntnisses nicht. Im Ergebnis zeigt sich, dass keine ausreichenden Beweisergebnisse dafür vorliegen, dass dem Bw die vorgeworfene Verwaltungsübertretung angelastet werden kann. Im Zweifel war daher bei der gegebenen Faktenlage gemäß Art. 6 Abs.2 MRK davon auszugehen, dass die dem Bw angelastete Tat nicht erwiesen ist, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen war.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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