Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522188/2/Kof/Jo

Linz, 16.02.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A W,
geb. , H, A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G S, M, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.01.2009, VerkR21-759-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Aberkennung
des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein
in  Österreich  Gebrauch  zu  machen,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen  und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1  und
7 Abs.4 FSG,  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG  wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klassen Av, A und B für den Zeitraum von
15 Monaten, gerechnet ab 19.10.2008 (= FS-Entnahme) entzogen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten und

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29.01.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Der Bw lenkte am 21.11.2004 einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

Dabei befand sich der Bw in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand.

Über den Bw wurde wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.1b StVO  – rechtskräftig –  eine Geldstrafe verhängt.

 

Der Bw lenkte am 26.05.2005 einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

Dabei befand sich der Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,46 mg/l).

Weiters war der Bw nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung.

Über den Bw wurden wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 StVO sowie § 1 Abs.3 FSG  – rechtskräftig –  Geldstrafen verhängt.

 

Der Bw hat somit insgesamt drei bestimmte Tatsachen verwirklicht;

zwei nach § 7 Abs.3 Z1 FSG  und  eine nach § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat aus diesem Grund dem Bw
mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.04.2006, VerkR21-861-2005
die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten – vom 24.01.2005 bis einschließlich  24.01.2006  –  entzogen.

 

 

 

Der Bw lenkte am 19.10.2008 um 08.23 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr
in Linz.   Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der
Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt
von  (niedrigster Wert)  0,48 mg/l  ergeben  hat.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

 

Der Bw hat dadurch am 19.10.2008

-         eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO begangen  sowie

-         eine "bestimmte Tatsache" iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. 

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken
von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten,
wenn jemand ein KFZ gelenkt  und  hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs. 1b StVO  begangen  hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

 

 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer  vor  verkehrsunzuverlässigen  KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Der Bw hat somit innerhalb der letzten vier Jahre

insgesamt vier "bestimmte Tatsachen" iSd § 7 Abs.3 FSG verwirklicht!

-         am 21.11.2004,  am 26.05.2005  und  am 19.10.2008

     jeweils eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z1 FSG   sowie

-         am 26.05.2005 eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

            vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

            vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143.

 

Das Lenken in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ist einem Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hinsichtlich ihrer Verwerflichkeit gleichzuhalten, da sowohl die "verletzte Verwaltungsvorschrift" (§ 5 Abs.1 StVO) als auch die "Strafnorm" (§ 99 Abs.1b StVO) identisch sind!

vgl. auch VwGH vom 9.2.1999, 98/11/0154.

 

Bei Begehung von drei Alkoholdelikten im Straßenverkehr hat der VwGH  nachfolgend angeführte Entziehungsdauern als rechtmäßig bestätigt bzw.
die  dagegen  erhobenen  Beschwerden  als  unbegründet  abgewiesen:

·         Erkenntnis vom 29.5.1990, 89/11/0207:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren;   Entziehungsdauer: 3 Jahre

·         Erkenntnis vom 8.5.1990, 90/11/0070.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre

·         Erkenntnis vom 15.1.1991, 90/11/0160:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre

·           Erkenntnis vom 4.12.1990, 90/11/0197:

     3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre

·         Erkenntnis vom 29.6.1993, 93/11/0047:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;   Entziehungsdauer: 2 Jahre

§         Erkenntnis vom 21.10.1993, 93/11/0203:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 2,5 Jahren;  Entziehungsdauer: 20 Monate.

§         Erkenntnis vom 23.11.1993, 93/11/0214:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 15.3.1994, 94/11/0064:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

§         Erkenntnis vom 29.10.1996, 94/11/0148:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

·         Erkenntnis vom 9.8.1994, 94/11/0181:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer:  2 Jahre

§         Erkenntnis vom 21.3.1995, 95/11/0071:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 22.9.1995, 95/11/0202:

3 Alkoholdelikte; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

·         Erkenntnis vom 23.4.1996, 96/11/0061:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren;   Entziehungsdauer:  22 Monate.

§         Erkenntnis vom 21.5.1996, 96/11/0112:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

Eine vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung

(= Entziehungsdauer von höchstens 18 Monate) scheidet aus!

§         Erkenntnis vom 29.10.1996, 96/11/0258:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;  Entziehungsdauer: 20 Monate.

§         Erkenntnis vom 7.10.1997, 96/11/0268:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

·           Erkenntnis vom 21.10.1997, 96/11/0303:

     3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren; Entziehungsdauer: 20 Monate

§         Erkenntnis vom 18.11.1997, 97/11/0285:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 2 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 24.8.1999, 99/11/0216:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren; Entziehungsdauer: 21 Monate.

§         Erkenntnis vom 20.3.2001, 2000/11/0089:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 23.5.2000, 2000/11/0102:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

§         Erkenntnis vom 23.4.2002, 2000/11/0184:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 2 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 24.4.2001, 2000/11/0333:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 14 Monaten; Entziehungsdauer: 22 Monate.

§         Erkenntnis vom 23.4.2002, 2001/11/0151:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 13.8.2003, 2002/11/0168:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 6 Jahren; Entziehungsdauer: 20 Monate.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer (15 Monate)
ist daher als sehr milde zu bezeichnen und stellt die gerade noch vertretbare Untergrenze dar.

 

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer ist daher nicht möglich.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ verboten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Die belangte Behörde hat daher dem Bw völlig zu Recht das Recht aberkannt,
bis zum Ablauf der Entziehungsdauer von einem allfällig ausgestellten ausländischen  Führerschein  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;

VwGH vom 1.10.1996, 96/11/0195  sowie  die Beschlüsse des VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05   und   des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

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