Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522186/4/Br/RSt

Linz, 16.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F U, V, 44 K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 27.1.2009, Zl. VerkR21-832-2008, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer auf fünf (5) Monate reduziert wird. Im gleichem Umfang wird das ausgesprochene Fahrverbot und die Aberkennung des Rechtes von allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigungen Gebrauch zum machen reduziert.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 iVm § 7 Abs.3 Z1, § 24 Abs.1 Z1, § 25 Abs.3 u. § 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung nachfolgendes ausgesprochen:

 

"1. Herrn F U wird die von der BH Linz-Land am 20.04.2006 unter Zahl 06119856 für die Klassen A, B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung entzogen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF.

 

2. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Herrn F U die Lenkberechtigung für den Zeitraum von

-   9 Monaten -

 

gerechnet ab 11.11.2008 (FS-Abnahme) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungs­dauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Rechtsgrundlage:

§§ 25 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

3. Herrn F U wird das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahr­zeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

4. Herrn F U wird für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

Rechtsgrundlage:

§§ 30 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF.,

 

5. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF.

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF. hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF. verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Ver­kehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

 

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheits­polizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtig­ten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Laut Anzeige vom 11.11.2008 der Polizeiinspektion E haben Sie am 11.11.2008 im Gemeindegebiet von Enns das Fahrzeug PKW, KZ.: .... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhalt wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten.

Der bei Ihnen gemessene Alkoholisierungsgrad ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,52 mg/l.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Gemäß § 7 Abs. 4 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Entsprechend dieser Wertung kann aufgrund der gegen Sie aufscheinenden Vormerkungen Ihre Verkehrszuverlässigkeit zusätzlich nicht positiv beurteilt werden. Sie haben sich innerhalb von 2 Jahren zum 2. Mal wegen eines Alkoholdeliktes und dementsprechend mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu verantworten (letzter FS-Entzug 3 Monate ab 14.10.2006).

 

Die genannten Umstände wiegen in ihrer Gesamtheit so schwer, dass es der festgesetzten Lenkverbotsdauer und Entziehungszeit bedarf, bis Sie die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von Ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG auszusprechen. Aufgrund der verfügten Entziehung der Lenkberechtigung ist Ihnen auch die Verwendung eines ausländischen Führerscheines in Österreich ausdrücklich zu verbieten.

 

Da Fahrzeuglenker mit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die öffentliche Verkehrssicherheit gefährden, war im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG, BGBl. Nr. 51/1991 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."

 

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich in der dagegen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führt aus:

" Berufung gegen den Bescheid vom 27. Jänner 09 VerkR21-832-2008

    

Mit diesem Schreiben erhebe ich fristgerecht Berufung gegen den Bescheid vom 27. Jänner 2009, in dem mir mein Führerschein für 9 Monate ab 11.11.2008 entzogen wurde. Ich beantrage eine Herabsetzung der Dauer des Führerscheinentzuges.

 

Begründung:

Ich ersuche um eine Herabsetzung der Dauer des Führerscheinentzuges, da die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung von 9 Monaten im Vergleich zum gemessenen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,52 mg/l, eine besondere Härte darstellt. Darüber hinaus stammt die letzte aufscheinende Vormerkung vom 14.10.2006 - demnach sind bis zur aktuellen Anzeige bereits mehr als 2 Jahre vergangen."

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Daran angeschlossen findet sich das für dieses Entzugsverfahren präjudizielle und offenkundig in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis. Dieses wurde im Rahmen einer Niederschrift vor der Behörde erster Instanz am 27.1.2009 dem Berufungswerber mündliche verkündet, worin er auch erklärte auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Beigeschafft wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens die Anzeige und das Straferkenntnis auch betreffend das den Vorentzug bedingende Verfahren (VerkR21-726-2006/LL).

Eingeholt wurde ferner ein Auszug aus dem Strafvormerkregister der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, sowie eine diesbezügliche Anfrage bei der Bundespolizeidirektion Linz. Schließlich wurde der Berufungswerber am 11.2.2009 im Rahmen einer Niederschrift ergänzend zu seinen Berufungsausführungen gehört.

 

 

4. Sachverhalt:

Gemäß der Anzeige der Polizeiinspektion E vom 11.11.2008 lenkte der Berufungswerber um 0:56 Uhr in seiner Heimatgemeinde einen Pkw, wobei sein Atemluftgehalt mit 0,52 mg/l festgestellt wurde. Nähere Umstände über die Art der Begehung, wie etwa das für die Beurteilung des Tatunwertes an sich durchaus nicht unerhebliche Konzept der Fahrt (Fahrstrecke) lässt sich aus der knappest gehaltenen Anzeige nicht nachvollziehen.

Bereits im Jahr 2006 wurde dem Berufungswerber wegen einer Alkofahrt die Lenkberechtigung auf 3 Monate entzogen. Auch damals wurde die Alkofahrt  in der verkehrsärmsten Zeit, in den frühen Morgenstunden (04:36 Uhr) und in Wohnortnähe gelenkt.

Im Übrigen ist der Berufungswerber nie aktenkundig negativ im Straßenverkehr in Erscheinung getreten.

 

 

4.1. Im Rahmen seiner Anhörung erklärte der Berufungswerber die näheren Umstände der Alkofahrten und seine dahinter stehende Motivlage. Die das gegenständliche Verfahren auslösende Fahrt war etwa dadurch begründet, dass er von seiner Freundin entgegen der Vereinbarung bei seinem Freund nicht abgeholt wurde. Weil er jedoch am nächsten Tag das Auto für die Fahrt zu Arbeit benötigte hat er letztlich die Wegstrecke von Enns bis Kronstorf selbst vorgenommen. Im Besitz einer Lenkberechtigung ist er seit dem Jahr 1992. Außer der hier verfahrensrelevanten Alkoholdelikte sei er nie mit straßenverkehrs- oder kraftfahrrechtlichen Vorschriften in Konflikt geraten.

Der Berufungswerber zeigte sich der Problematik Alkohol und Fahren einsichtig und er hinterließ einen durchaus guten Eindruck. Insbesondere hinsichtlich einer zu erwartende Entzugsdauer im Falle eines derartigen dritten Verstoßes zeigte er sich im vollem Umfang im Klaren. Wegen des Führerscheinverlustes wurde er zwischenzeitig von seinem Arbeitgeber gekündigt. Demnach sei er beruflich auf das Fahrzeug  angewiesen. Von der Firma sei ihm versichert worden nach Wiedererlangen der Lenkberechtigung wieder beschäftigt zu werden.

Die Auskünfte über Vormerkungen verliefen negativ.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung darf eine solche im Sinne des § 3 Abs.1 FSG nur Personen erteilt (und daher auch nur belassen) werden, die:

     ...

     2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

     ...

     Verkehrszuverlässigkeit

     § 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand

         ...

     (3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

     ...

Z1 ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

     ...

     (4) Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

     ...

     Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

     Allgemeines

     ...

     Dauer der Entziehung

     § 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

     ...

     (3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.     

 

 

 

5.1.  Wird gemäß § 26 Abs.1 Z2 FSG beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Nur wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs.3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 26 Abs.5 FSG gilt eine Übertretung gemäß Abs.1 als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist. Dies ist hier nicht der Fall.

 

 

5.2. Der Berufungswerber hat durch das Alkoholdelikt am 11.11.2008 (Atemluftalkoholgehalt von 0,52 mg/l) eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO begangen und eine die Verkehrunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

Schon am 14.10.2006 beging er ein Alkodelikt mit einem Alkoholgehalt zwischen 0,6 bis 0,8 mg/l, anlässlich dessen ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten (vom 14.10.2006 bis 14.01.2007) entzogen werden musste.

Der Berufungswerber hat somit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren bereits zwei Alkoholdelikte begangen, wenngleich er sonst nicht negativ im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist. Dies gilt es im Zuge der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit und der Festsetzung der Entzugsdauer entsprechend zu werten.

Bei der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132).

Der Berufungswerber ist demnach in Bezug auf die Begehung von Alkoholdelikten als "Wiederholungstäter" anzusehen.

Die bereits einmal angesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung konnte ihn offenbar nicht davon abhalten, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen, wenngleich dies wie glaubwürdig dargetan aus widrigen Umständen geschehen ist. Dies zeigt aber dennoch eine an sich negative Einstellung des Berufungswerbers zu Werten für die Sicherheit im Straßenverkehr. Der erst etwas mehr als zwei Jahren ausgesprochene Entzug von 3 Monaten nach § 26 Abs.1 FSG hat offensichtlich nicht ausgereicht, um ihn nachhaltig dazu zu bewegen, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen und schon bisher ein ausreichendes Problembewusstsein zu bewirken. Durch die wiederholte Begehung hat er zu erkennen gegeben, dass er den rechtlich geschützten Werten offenkundig bislang gleichgültig gegenüber stand bzw. er nicht gewillt war, sich den einschlägigen Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.

Alkohohldelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036; 20.4.2004, 2003/11/0143).

 

 

5.3. Dennoch kann hier mit einer deutlich geringeren Entzugsdauer das Auslangen gefunden werden kann. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass beide Alkofahrten im Nahbereich des Wohnortes gesetzt wurden und die dahinter stehenden Fahrten nicht nur zur völlig verkehrsarmen Zeit, sondern bloß auf die kurze Heimfahrt nach einer Abendunterhaltung angelegt waren. Beide Fahrten waren ferner von keinen Zwischenfällen begleitet. Der objektive Tatunwert und demnach der zur Wertung gelangende Aspekt ist dadurch weniger schwer wiegend zu erachten als dies etwa bei einer Fahrt auf weitere Strecken und bei normalem Verkehrsaufkommen der Fall ist. Auf die Verhältnisses unter denen das den Gegenstand der Wertung bedingende Verhalten begangen wurde ist von der Behörde erster Instanz nicht erkennbar eingegangen worden.

Obwohl die hier der Wertung zu Grunde liegende Tatsache erst etwas mehr als zwei Jahre zurückliegt vermag ob der spezifischen Umstände der Tatbegehung, sowie der Person des Berufungswerbers mit einer Entzugsdauer von nur fünf Monaten das Auslangen gefunden werden.

 

 

5.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa folgende Entziehungsdauern als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen: 6 Monate bei zwei Alkodelikten - vgl. etwa VwGH 11.7.1983, 82/11/0117;  neun Monate bei zwei Alkodelikten binnen zwei Jahren (eines mit 0,55 mg/l und § 14 Abs.8 FSG) jedoch als zu lange behoben (VwGH v. 20.6.2006 2006/11/0040); Demnach ist es Aufgabe der Behörde jeden Einzelfall und eine an der Gesamtpersönlichkeit und den spezifischen Umständen orientierte Prognosebeurteilung vorzunehmen.

Wenngleich wirtschaftliche Verhältnisse bei der Bemessung der Entzugsdauer grundsätzlich nicht Berücksichtung (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166), können diese jedoch bei der Prognosebeurteilung nicht unberücksichtigt bleiben, wenn diese – so wie beim Berufungswerber – ein starkes Motiv für ein künftiges Wohlverhalten indizieren.

Unter sorgfältiger Abwägung der Rechtsprechungspraxis in Verbindung mit der sonst unbeanstandeten Verkehrsteilnahme, scheint eine etwas günstigere Prognose zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zulässig.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

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