Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420572/3/WEI/Ga

Linz, 25.02.2009

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des Univ.-Prof. i.R. Dr. H K, LL.M. (B), L, wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Anordnung des Vizerektors für Lehre an die Studien- und Prüfungsabteilung der Universität Linz, den Namen des Beschwerdeführers aus der Liste der wählbaren Prüfer für Handels- und Unternehmensrecht zu streichen, den Beschluss gefasst:

 

 

Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstands als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67 Abs 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; §§ 67c und 79a AVG

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. In der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 8. Jänner 2009 eingelangten Beschwerde vom 4. Jänner 2009, die am 5. Jänner 2009 zur Post gegeben wurde, formuliert der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) den Gegenstand wie folgt:

 

"Betr.: Maßnahmenbeschwerde gegen den Vizerektor für Lehre der Universität Linz wegen Streichung meines Namens von der Liste der wählbaren Prüfer für Fachprüfungen aus Handelsrecht/Unternehmensrecht sowie als möglicher Betreuer von Diplomarbeiten und Dissertationen"

 

 

Der Bf stellt dazu den

"Antrag,

 

der UVS möge feststellen, dass die Anordnung des Vizerektors für Lehre an die Studien- und Prüfungsabteilung, meinen Namen von der Liste der für Studenten wählbaren Prüfer für die Fachprüfungen Handelsrecht/Unternehmensrecht (im Rahmen der zweiten Diplomprüfung Rechtswissenschaften, des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht und des Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften), inklusive der Vorlesungsprüfungen aus den Schwerpunkten sowie für Rigorosen, aus der elektronischen Prüfer- und Terminliste der Prüfungsabteilungen der RE- und der SOWI-Fakultät sowie der wählbaren Betreuer von Diplomarbeiten und Dissertationen beider Fakultäten im Rahmen meiner Lehrbefugnis für Handelsrecht/Unternehmensrecht zu streichen,

 

gesetzwidrig erfolgt ist.

 

          Der UVS möge weiters verfügen, dass im Rahmen meiner Lehrbefugnis mein Namen unverzüglich wieder auf die elektronische Prüfer- und Terminliste für sämtliche genannten Prüfungen sowie für die Betreuung der genannten Arbeiten aufgenommen wird."

     

Zur Begründung bringt der Bf vor, dass er am Institut für Unternehmensrecht (früher: Institut für Handels- und Wertpapierrecht) der Universität Linz seit 1971 überhaupt und seit 1977 auch als Universitätsdozent für Handels- und Wertpapierrecht (jetzt: Privatdozent nach § 103 UG 2002) und seit 1981 als Universitätsprofessor für Handels- und Wertpapierrecht (Ruhestand seit 1.10.2008) tätig gewesen sei.

 

Als Privatdozent habe er nach § 103 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 zeitlich unbefristet das Recht im Rahmen seiner Lehrbefugnis die wissenschaftliche Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.

 

Als Universitätsprofessor im Ruhestand habe er nach § 104 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 gleichfalls zeitlich unbeschränkt das Recht, seine Lehrbefugnis an dieser Universität, an der er vor seinem Übertritt in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis tätig war, weiter auszuüben und im Rahmen seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten.

 

Demnach sei die "große" Lehrbefugnis des Bf durch das Gesetz sogar doppelt begründet. Seine Rechte stützten sich auf Art 17 StGG und das Universitätsgesetz 2002. Demgemäß habe der Bf wiederholt auch gegenüber dem Vizerektor für Lehre seine Bereitschaft und den Wunsch bekräftigt, weiterhin zu lehren und zu prüfen einschließlich der Betreuung von Diplomarbeiten und Dissertationen an beiden genannten Fakultäten.

Neben der Behinderung seiner Lehrveranstaltungen, die der Bf in der Beschwerde vom 8. November 2008 rügte (anhängig zu Zl. VwSen-420569-2008), schildert der Bf weitere Schritte zur Unterdrückung seiner Lehrfreiheit:

 

Nachdem der Bf dieses Semester erstmals seit 30 Jahren nicht das übliche Rasterblatt zur Eintragung seiner Prüfungstermine erhalten hatte, habe er auf seine Rückfrage bei Frau H von der Prüfungsabteilung am 24. November 2008 die Auskunft erhalten, dass der Vizerektor für Lehre auf Grund seiner Pensionierung abgeordnet hätte, seinen Namen von der elektronischen Prüfer- und Terminliste zu streichen. Dies treffe auf andere pensionierte Universitätsprofessoren (zB dem seit 2000 emeritierten Prof. H) nicht zu. Ohne die Kundmachung auf der elektronischen Liste der Prüfungsabteilung bleibe den Studenten unbekannt, dass der Bf als Prüfer zur Verfügung stehe, geschweige denn zu welchen Terminen.

 

In der Folgezeit hätten dem Bf mehrere Studenten der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften, mit denen er Themen für Diplomarbeiten oder Dissertationen vorbesprochen und bei denen er das Anmeldeformular für das betreffende Thema unterzeichnet hatte, gemeldet, sie wären von den Studien- und Prüfungsabteilungen der jeweiligen Fakultäten abgewiesen worden, weil der Vizerektor für Lehre seine Streichung von der Liste der wählbaren Betreuer angeordnet habe. Nur wenn der Vorstand des Instituts für Unternehmensrecht sich schriftlich mit der Betreuung einverstanden erklärte, könnte der Bf Betreuer werden. Dies hätte er aber mit einer Ausnahme abgelehnt. Auf Rückfrage hätte der Institutsvorstand Prof. K dem Bf bestätigt, dass der Bf laut Besprechung mit dem Vizerektor für Lehre keine Diplomarbeiten und Dissertationen mehr betreuen sollte.

 

Ein Erfordernis der Zustimmung des jeweiligen Institutsvorstandes und damit dessen Ablehnungsmöglichkeit sei mit dem klaren Gesetzeswortlaut der §§ 103, 104 Universitätsgesetz 2002 und erst Recht nicht mit der Lehrfreiheit nach Art 17 StGG vereinbar. Dies sei auch im einschlägigen Antragsformular der Universität Linz nicht einmal vorgesehen.

 

Die Anordnungen des Vizerektors für Lehre zur Streichung von der jeweiligen Liste würden die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstellen.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat den Bf bereits im gleichgelagerten Beschwerdeverfahren wegen Streichung seiner Lehrveranstaltungen aus dem elektronischen Verzeichnis der Universität Linz mit Schreiben vom 26. November 2008 mitgeteilt, dass eine Beschwerde dieser Art vor allem einen konkreten Sachverhalt vermissen lässt, der die begrifflichen Anforderungen einer Maßnahmenbeschwerde erfüllen könnte, weil es bereits an der Ausübung physischen Zwanges gegen den Bf fehlt. Das zuständige Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenats hat auch anlässlich einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den Bf am 11. Dezember 2008 darauf hingewiesen, dass sein Anliegen nicht mit Maßnahmenbeschwerde, sondern am besten durch die Erwirkung eines Feststellungsbescheides verfolgt werden kann.

 

3. Im Parallelverfahren zu VwSen-420569-2008 hat der Bf mit Eingabe vom 13. Jänner 2009 ergänzend Stellung genommen und zum Charakter als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorgebracht, dass die Streichung aus einem Verzeichnis (Wählerverzeichnis) vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg 8867 als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt angesehen worden wäre. In seinem Fall wäre bereits eine ordnungsgemäße Aufnahme in das KUSSS erfolgt und der Vizerektor für Lehre, dem die Lehrveranstaltungen des Bf missfielen, hätte dann die Streichung angeordnet, was die Universitätsverwaltung durchführte. Dies sei eindeutig Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und unterscheide sich von VfSlg 12.612, wo die Universitätsverwaltung eine Lehrveranstaltung nicht aufgenommen und kein behördliches Handeln vorgelegen habe. Die Anordnung des Vizerektors stelle im Gegensatz dazu eine Maßnahme dar.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983; zahlreiche weitere Judikatur bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E 55 ff zu § 67a AVG). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 74).

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles drohte (vgl mwN Walter/Mayer/Kuscko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 610). Maßnahmen im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung können daher grundsätzlich nicht mit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden. Dort wo der Gesetzgeber einen uneingeschränkten Rechtsschutz mittels Beschwerde zulassen wollte, hat er dies ausdrücklich geregelt. So besteht etwa gemäß § 88 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz auf dem Gebiet der Sicherheitsverwaltung auch ein Beschwerderecht für Menschen, die behaupten, auf andere Weise - als durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 88 Abs 1 SPG - durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

 

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

 

4.2. Gemäß § 22 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 (BGBl I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 134/2008) leitet das Rektorat, das nach Abs 3 aus dem Rektor und bis zu vier Vizerektoren besteht, die Universität und vertritt sie nach außen. Nach dem § 22 Abs 2 leg.cit. unterstehen dem Rektorat alle Einrichtungen der Universität.

 

Der gemäß § 22 Abs 6 Universitätsgesetz 2002 erlassene Geschäftsordnung des Rektorats der Johannes Kepler Universität Linz (veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 15.10.2003, 37. Stück) ist im § 2 zu entnehmen, dass unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit des Rektorats in den Geschäftsbereich des Vizerektors für Lehre u.A. "Studienangelegenheiten einschließlich der Studienadministration" und "Kepler University Study Support Systems (KUSSS)" fallen.

 

Auch wenn die Führung von elektronischen Verzeichnissen der Universität Linz für den Studienbetrieb intern in den Geschäftbereich des Vizerektors für Lehre fällt, ist das Verwaltungshandeln nach außen hin dem Rektorat als der zuständigen Kollegialbehörde zuzurechnen. Nach § 20 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 sind die obersten Organe der Universitätsrat, das Rektorat, der Rektor (Rektorin) und der Senat. Vizerektoren sind nach dieser gesetzlichen Konzeption (vgl dazu auch §§ 22 Abs 3, 24 Universitätsgesetz 2002) keine eigenständigen behördlichen Organe, sondern allenfalls eigenständig agierende Mitglieder des Kollegialorgans Rektorat.

 

Gemäß § 104 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 haben emeritierte Universitätsprofessoren oder Universitätsprofessoren im Ruhestand das Recht, ihre Lehrbefugnis an der Universität, an der sie vor ihrer Emeritierung oder ihrer Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis tätig waren, weiter auszuüben und im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten.

 

Der Bf, der sich auf der Grundlage seines Vorbringens durch organisatorische Anordnungen des Vizerektors für Lehre in der Ausübung seiner Rechtsposition gemäß §§ 103, 104 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 nachvollziehbar beeinträchtigt fühlt, hat nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats die Möglichkeit, vom Kollegialorgan Rektorat, dem alle Einrichtungen der Universität unterstehen, Abhilfe zu begehren. Soweit dies auf formlosem Wege nicht möglich sein sollte, kann der Bf einen Feststellungsbescheid beantragen, weil er ein rechtliches Interesse auf Feststellung hat, dass mit seiner Rechtsposition nach dem § 104 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 auch die freie Ausübung der Lehr- und Prüfungstätigkeit an der Universität Linz "mittels deren Einrichtungen" verbunden sein muss. Aus § 103 Abs 1 leg.cit ergibt sich selbst für Privatdozenten, dass mit der Erteilung der Lehrbefugnis das Recht verbunden ist, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser (die Lehrbefugnis erteilt habenden) Universität "mittels deren Einrichtungen" frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Für Universitätsprofessoren im Ruhestand nach § 104 leg.cit. wird wohl "argumentum a minori ad maius" nichts anderes gelten.

 

Gemäß § 46 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 haben die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. Außerdem besteht gemäß dem § 47 leg.cit. ein besonderer Säumnisschutz, der auf Aufgabenerfüllung "innerhalb angemessener Zeit" abstellt und insofern der Sechsmonatefrist nach dem § 73 AVG vorgeht.

 

Die Angelegenheit betrifft den Bf als Angehörigen der Universität Linz im Sinne des III. Teiles des Universitätsgesetzes 2002. Gemäß § 94 Abs 1 Z 8 leg.cit. gehören auch Universitätsprofessoren im Ruhestand zu den Angehörigen der Universität. Das die Universität leitende oberste Kollegialorgan Rektorat, dem alle Einrichtungen der Universität unterstehen, kann Abhilfe schaffen und mit Bescheid über das Anliegen des Bf entscheiden. Ein Bescheid des Rektorats müsste direkt beim Verwaltungsgerichthof anfechtbar sein, weil kein weiterer Instanzenzug ersichtlich ist. Der Senat fungiert nur in Studienangelegenheiten (II.Teil des Universitätsgesetzes 2002) als zweite Instanz (vgl § 25 Abs 1 Z 12 Universitätsgesetz 2002).

 

Daneben unterliegen Universitäten gemäß § 45 leg.cit auch der Rechtsaufsicht des Bundes und haben dem Bundesministerium für Wissenschaft und Kunst im Wege des Universitätsrates Auskünfte zu erteilen. Auch wenn auf diese aufsichtsbehördlichen Maßnahmen kein Rechtsanspruch besteht, könnte der Bf solche zumindest anregen und sich beispielsweise auch an den Universitätsrat wenden.

 

4.3. Die vom Bf bekämpfte Streichung aus elektronischen Verzeichnissen der Prüfungsabteilung beruht auf einer innerorganisatorischen Weisung des Vizerektors für Lehre. Eine solche Maßnahme ergeht im Rahmen von schlichter Hoheitsverwaltung. Sie hat weder Bescheidcharakter, noch kann sie als Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden.

 

Durch diese Vorgangsweise erhält der Bf zwar nicht die Unterstützung wie andere Universitätslehrer, er behält aber dennoch seine Rechtsposition gemäß § 104 Universitätsgesetz 2002 und kann gegebenenfalls – so wie es auch früher üblich war - durch eigene Verlautbarung bzw Anschlag an Mitteilungstafeln auf seine Lehr- und Prüfungstätigkeit hinweisen. Der Bf hat auch nicht vorgebracht, dass er daran physisch gehindert worden wäre. Auch wenn er durch organisatorische Ausgrenzung nachvollziehbar betroffen ist, wurde dennoch weder physischer Zwang gegen ihn ausgeübt, noch drohte ihm dessen unmittelbare Ausübung wegen Nichtbefolgung eines Verwaltungsbefehles.

 

In VfSlg 12612/1991 hatte der Verfassungsgerichthof einen ähnlichen Fall zu behandeln, in dem vom Beschwerdeführer angekündigte Lehrveranstaltungen in anders bezeichneter – den Vorstellungen des Dekans der medizinischen Fakultät entsprechender - Form in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen wurden. Der Verfassungsgerichtshof sah in der Aufnahme einer anders bezeichneten Lehrveranstaltung in das damals von der Universitätsdirektion herausgegebene Verzeichnis keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der in die Rechtssphäre des betroffenen Leiters der Lehrveranstaltung eingreife. Entgegen der Darstellung des Bf kann dem zurückweisenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofs als Begründung aber nicht entnommen werden, dass kein behördliches Handeln vorgelegen wäre.

 

Der Bf beruft sich ferner auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 8867/1980, aus dem hervorgeht, dass die bescheidlose und durch ordentliche Rechtsmittel nicht anfechtbare Streichung aus dem Wählerverzeichnis einer Gemeinde anlässlich von Wahlen als ein gemäß Art 144 Abs 1 B-VG bekämpfbarer Verwaltungsakt angesehen wurde, der in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ergangen sei. Bemerkenswert ist, dass der Verfassungsgerichthof ausdrücklich nur von "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt" und nicht auch von "Zwangsgewalt" spricht.

 

Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats ist der vom Verfassungsgerichthof entschiedene Fall im Jahr 1980 mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar. Die Streichung aus der Wählerverzeichnis hinderte die tatsächliche Ausübung des Wahlrechts unmittelbar. Dem Betroffenen wird damit sein Wahlrecht von der Wahlbehörde abgesprochen und er hat keine Möglichkeit dieses bei der Wahl dennoch auszuüben, zumal er nicht gewaltsam gegen die Behörde vorgehen kann. So gesehen impliziert diese faktische Amtshandlung der Wahlbehörde einen Duldungsbefehl, bei dessen Nichtbefolgung staatlicher Zwang droht. Ein derartig wirksamer Eingriff in die Rechtsposition des Bf liegt im Fall der Streichung seiner Lehrveranstaltungen oder seines Namens im elektronischen Verzeichnis der Universität gerade nicht vor, weil er dadurch noch nicht an der tatsächlichen Ausübung seiner Lehr- und Prüfungsbefugnis gehindert ist, vielmehr nur organisatorisch behindert wird.

 

Aber selbst wenn man die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt auch im gegenständlichen Fall bejahen wollte, ist dem Bf jedenfalls der subsidiäre Charakter einer Maßnahmenbeschwerde entgegen zu halten. Was, wie oben unter Punkt 4.2 dargestellt, im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist nach herrschender Judikatur kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde, und zwar auch dann nicht, wenn das dem Bf zumutbare Verwaltungsverfahren länger dauern sollte und ihm beschwerlicher erscheinen mag.

 

5. Im Ergebnis war daher die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs 3 AVG im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, weil die belangte Behörde noch nicht ins Verfahren eingebunden war und daher keine Kosten entstanden sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren für die Beschwerde vom 4.01.2009 in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

VwSen-420572/3/Wei/Ga vom 25. Februar 2009

 

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG;

 

Die innerorganisatorische Anordnung des Vizerektors für Lehre an die Studien- und Prüfungsabteilung der Universität Linz, einen Universitätsprofessor im Ruhestand aus dem elektronischen Verzeichnis der wählbaren Prüfer für Handels- und Unternehmensrecht zu streichen, ergeht im Rahmen von schlichter Hoheitsverwaltung und kann nicht als ein mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 21.09.2009, Zl.: B 473, 474/09-3

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.


VwGH vom 26.04.2010, Zl.: 2009/10/0240 bis 0241-5

 

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