Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163691/2/Sch/Ps

Linz, 24.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau R H, geb. am, M, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. Oktober 2008, Zl. VerkR96-3804-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 6 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. Oktober 2008, Zl. VerkR96-3804-2007, wurde über Frau R H wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.10 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil sie am 30. Oktober 2007 um 08.10 Uhr in der Gemeinde Tragwein, L1456 bei Strkm. 3,140, Tragweiner Straße nächst dem Hause H, S in 4284 Tragwein, Fahrtrichtung Marktplatz Tragwein, als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen auf der Fahrt keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 3 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der Aktenlage – und von der Berufungswerberin auch unbestritten belassen – konnte sie als Lenkerin eines Kleinbusses bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle den einschreitenden Polizeibeamten kein Pannendreieck vorzeigen. Bei der Amtshandlung gab sie an, sie wisse nicht, wo sich das Pannendreieck befinde und ob überhaupt eines im Fahrzeug sei. Sie könne jedenfalls keines finden und ihr Chef hätte es ihr auch nicht gezeigt.

 

Im Einspruch gegen die in der Folge von der Erstbehörde erlassene Strafverfügung gab die Berufungswerberin an, sie habe das Pannendreieck im Schulbus sehr wohl mitgeführt, es sei aber unter einem Sitz im Fahrzeug so verstaut gewesen, dass sie es in der Aufregung bei der Anhaltung nicht gefunden habe.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Schilderung des Sachverhaltes den Tatsachen entspricht oder nicht. Letztlich kommt es darauf an, ob eine Warneinrichtung, hier ein Pannendreieck, im Bedarfsfalle sofort zur Verfügung steht. Bekanntlich soll es in bestimmten gefährlichen Situationen zur Absicherung eines zum Stillstand gekommenen Fahrzeuges, einer Unfallstelle etc. dienen. Wenn in einer solchen Situation ein Fahrzeuglenker das Pannendreieck nicht findet, läuft es im Ergebnis darauf hinaus, als ob er es gar nicht mitgeführt hätte.

 

Wenn also die Berufungswerberin schon bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle, mit der man als Fahrzeuglenker wohl immer rechnen muss, diese Warneinrichtung nicht findet, wäre es ihr im echten Bedarfsfall mit Sicherheit ebenso ergangen, wo doch Pannen- oder gar Verkehrsunfallsituationen für einen Fahrzeuglenker nachvollziehbarerweise im Regelfall mit mehr Stress verbunden sind, als eine bloße Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Polizeiorgane.

 

Die Berufungswerberin hätte sich bei Übernahme des ihr offenkundig nicht vertrauten Fahrzeuges überzeugen müssen, wo sich die relevanten Ausrüstungsgegenstände befinden.

 

Sie bleibt als Fahrzeuglenkerin für die gesetzlich vorgeschriebene Mitführung solcher Gegenstände, etwa des Pannendreiecks – oder einer anderen geeigneten Warneinrichtung –, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, unabhängig davon, ob sie die Schuld am Nichtvorhandensein bzw. an der Unauffindbarkeit des Pannendreiecks dem Zulassungsbesitzer gibt oder nicht.

 

Zur Strafbemessung:

In diesem Punkt wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 30 Euro bewegt sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 5.000 Euro), sodass die Strafe schon deshalb keinesfalls als überhöht angesehen werden kann. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Auch wenn die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin derzeit als eingeschränkt anzusehen sind, muss ihr dennoch zugemutet werden, dass sie in der Lage ist, Verwaltungsstrafen – zumindest in dem hier vorliegenden niedrigen Bereich – zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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