Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522139/5/Fra/RSt

Linz, 19.02.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn R B, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. November 2008, GZ: 08/214134-Et, betreffend Abweisung eines Antrages auf Austausch seines tschechischen EWR-Führerscheines für die Führerscheinklasse B in einen österreichischen Führerschein der Führerscheinklasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) vom 10. Juni 2008 auf Austausch seines tschechischen EWR-Führerscheines für die Führerscheinklasse B in einen österreichischen Führerschein der Führerscheinklasse B abgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen hat:

 

2.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs.1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

 

2.2. Das vom Bw eingebrachte Rechtsmittel vom 2.12.2008 weist folgenden Wortlaut auf: "Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich berufe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, Geschäftszahl 08/214134-Et vom 13. November 2008.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

B R."

 

Diesem Rechtsmittel fehlt sohin ein begründeter Berufungsantrag.

 

Der Oö. Verwaltungssenat wies mit Schreiben vom 15. Jänner 2009, VwSen-522139/2/Fra/RSt, den Bw auf das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages hin und trug ihm die Behebung dieses Mangels gemäß § 13 Abs.3 AVG mit der Wirkung auf, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zurückgewiesen wird. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 23.1.2009 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bw hat die Sendung nicht behoben. Ein Zustellmangel ist nicht evident.

 

Der angefochtene Bescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und weist auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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