Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522213/2/Br/RSt

Linz, 09.03.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. H K, S, 40 H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding, vom 23. Februar 2009, Zl. VerkR21-8-2009/EF-Mg/Rei, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG, § 3 Abs.1 Z2, § 7 Abs.1, Abs.3 Z1, Abs.4, § 24 Abs.3 Z3, § 26 Abs.2 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem angefochtenen Bescheid  dem Berufungswerber  dessen Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Der Mandatsbescheid vom 14.1.2009 (gleiche Geschäftszahl) wurde bestätigt.

Damit wurde dem Berufungswerber die  Lenkberechtigung in der Dauer von fünf Monaten entzogen und eine Nachschulung und Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet. Ebenfalls wurde ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ebenfalls in der Dauer von fünf Monaten ausgesprochen.

Weiters wurde angeordnet, dass sich der Berufungswerber vor Ablauf der Entzugszeit auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen habe und ein von einer [einem] AmtsärztIn (gemeint von der bei dieser Behörde tätigen Amtsärztin) erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen haben.

Der Berufung wurde im Punkt II. eine aufschiebende Wirkung aberkannt.

Als Rechtsgrundlagen wurde die §§ 24, 25, 26 Abs. 2 und 2 Führerscheingesetz BGBI.I Nr.120/1997 i.d.g.F. (FSG) iVm § 56 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F (gemeint wohl: idF BGBl.I. Nr. 5/2008) und § 64 Abs. 2 AVG angezogen.

 

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

"Dem Mandatsbescheid vom 14.01.2009 lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: "Sie haben am 09.01.2009 um ca. 13.18 Uhr den PKW der Marke Audi, Type A6, mit dem amtlichen Kennzeichen EF im Gemeindegebiet von Hartkirchen bis vor das Objekt P in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt.

Sie sind der am 09.01.209 um 13.40 Uhr erfolgten Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen."

 

Die Behörde hat darüber folgendes erwogen:

In der Vorstellung wird im Wesentlichen beantragt die Entzugszeit auf das gesetzliche Mindestmaß von 4 Monaten herabzusetzen.

 

Aus dem Aktenvermerk der PI A. vom 09.01.2009 geht hervor, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung am 09.01.2009, die von den Polizeibeamten Abtlnsp S, Rl l und VB/S R um ca. 13.30 Uhr mit Ihnen durchgeführt wurde, angegeben haben, dass Sie dem Pannenfahrer lediglich geholfen hätten. Auf die Frage, wer mit dem PKW Audi A6, EF (ZulBes Mag. H K) gefahren sei, gaben Sie lediglich an, dass Sie hierüber keine Auskunft geben. Sie seien nämlich zu Fuß unterwegs und seien soeben von Frau E R gekommen. (Lt. diesen Angaben wären Sie aber aus der entgegengesetzten Richtung gekommen.)

Bei der Besichtigung des abgestellten Fahrzeuges EF stand nicht nur die Fahrertür offen, sondern es steckte auch der Zündschlüssel.

Nach mehrmaligen Befragen gaben Sie neuerlich an, dass Ihre Freundin G S den PKW bis nach Pfaffing gelenkt habe. Auf die Frage, wo nun G S sei, antworteten Sie, dass sie nun in Eferding sei.

 

Sie haben somit mehrmals versucht, die erhebenden Beamten, durch unwahre Angaben in die Irre zu führen und haben überdies ein falsches Zeugnis gegenüber Frau G S abgelegt, da Sie mehrmals behaupteten, dass diese Ihren PKW am 09.01.2009 um ca. 13.18 Uhr gelenkt hat. Mit im FSG enthaltenen Mindestentzugsdauer der Lenkberechtigung kann daher im konkreten Fall keines Falls das Auslangen gefunden werden.

 

Im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG hat die Behörde im Hinblick auf eine allenfalls darüberhinausgehende Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung eine Wertung des gesetzten Deliktes durchzuführen. Wertungskriterien sind dessen Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Im konkreten Fall haben Sie am Freitag den 09.01.2009 um ca. 13.15 Uhr Ihren PKW im Gemeindegebiet von Hartkirchen bis vor das Haus P in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt, wobei die Polizeibeamten einen unsicheren Gang, eine deutliche Bindehautrötung und einen deutlichen Alkoholgeruch aus dem Mund wahrgenommen haben. Gerade um diese Tageszeit ist ein relativ hohes Verkehraufkommen gegeben und Sie haben trotzdem Ihren PKW mit den festgestellten Alkoholisierungssymptomen gelenkt

 

Diese Umstände hatten wir bei der Beurteilung des Sachverhaltes zu als erschwerend berücksichtigen und sind zum Ergebnis gekommen, dass diese Umstände so schwerwiegend sind, dass es einer Entzugsdauer von 5 Monaten bedarf, bis Ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7 FSG).

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs. 1 FSG als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs. 4 leg.cit.) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Dies ist gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG insbesondere dann der Fall, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 i.d.g.F. (SPG) zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 FSG wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs. 1, Z. 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Die Behörde kann gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles bei Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Im Sinne der Verkehrssicherheit wird von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht und ist wie im Spruch Punkt II. entschieden."

 

 

 

2. Der Berufungswerber tritt dem angefochtenen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung mit folgenden inhaltlichen Ausführungen entgegen:

"Aus Absatz 4, Seite 2 des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die BH Eferding es als verwerflich ansieht (und daher die Verhängung nur der Mindestentzugsdauer nicht gewährt), weil ich vor den Beamten angegeben hätte, dass meine Freundin den Pkw gelenkt hat. Diese Angaben vor der PI A können aber nicht zur Begründung einer fünfmonatigen Entzugsdauer herangezogen werden. Als Grundlage für die Dauer wird unter anderem auf die Verwerflichkeit der Tat abgestellt. Ein Verhalten, dass aber nach der Tat gesetzt wurde, wie zum Beispiel nach dem Lenken des Pkw auf der PI A, ist aber keinesfalls geeignet, eine Verwerflichkeit der Tat selbst zu begründen. Ohne diese Fehlansicht der BH Eferding wäre somit nur von einer Entzugsdauer von vier Monaten auszugehen gewesen.

 

Ein anderes Verhalten, das die Tat verwerflich machen würde, kann mir auch nicht vorgeworfen werden. In diesem Zusammenhang wird daraufhingewiesen, dass auch am Freitag, dem 9.01.2009, um ca. 13.15 Uhr im Gemeindegebiet von Hartkirchen nur ein ganz ein normales Verkehrsaufkommen geherrscht hat. Die gegenteilige Behauptung der BH Eferding im Bescheid entbehrt jedweder Grundlage und es fehlen auch die entsprechenden Beweise. Aus dem Zeitpunkt der begangenen Übertretung kann daher auch nicht auf eine Verwerflichkeit geschlossen werden.

 

Außerdem wurden alle Punkte auf Seite 8 am 2.2.2009 von der PI A mit nein beantwortet. Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf und es sind keine Verwaltungsstrafen vorhanden. Daher gilt meine Unbescholtenheit als erwiesen, sodass angenommen werden kann, dass ich die Verkehrszulässigkeit früher als von der BH Eferding angenommen wieder erlangen werde, die ausgesprochene Entzugszeit ist überhöht.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf verweisen, dass auf Grund der Übertretung der StVO nur die Mindestgeldstrafe über mich verhängt wurde. In diesem Fall ist daher die BH Eferding sehr wohl davon ausgegangen, dass ein im Nachhinein gesetztes Verhalten nicht zur Strafverschärfung beitragen kann.

 

Ich stelle daher den Berufungsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes , die Entzugsdauer auf vier Monate zu reduzieren."

 

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Eine öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 67d Abs.4 AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakte. Eingeholt wurde ein Auszug aus dem Vormerkregister von der Bezirkshauptmannschaft Eferding. Ebenfalls wurde mit Blick auf § 25 Abs.3 2. Satz eine Anfrage im Führerscheinregister getätigt. Daraus ergibt sich unter Bedachtnahme auf das Berufungsvorbringen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

4. Sachverhaltslage:

Gemäß der sich aus dem Akt ergebenden und unbestrittenen Darstellung des Berufungswerbers ist von dessen Lenkeigenschaft und der dabei zu vermutenden Alkoholbeeinträchtigung auszugehen. Ebenso unstrittig ist die Verweigerung der Atemluftuntersuchung des Berufungswerbers, obwohl er dazu durch das Organ der Straßenaufsicht auf Grund deutlicher Alkoholisierungssymptome aufgefordert wurde. Diesbezüglich liegt unter der GZ: VerkR96-86-2009 eine rechtskräftige Bestrafung vom 15.1.2009 vor.

Aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen, jedoch offenbar als Folge einer durch Alkoholeinfluss einhergehenden psychischen Enthemmung kam es anlässlich einer zufälligen Begegnung zur verbalen Konfrontation mit einem eine Fahrzeugabschleppung durchführenden ÖAMTC-Fahrer. Dies in der Gestalt, dass der Berufungswerber diesem bedeutete "er solle sich doch schleichen". Anschließend schlug der Berufungswerber auch die Heckklappe des ÖAMTC-Fahrzeuges heftig zu.

Dies lässt sich unbestritten aus der Niederschrift des Zeugen M. H. vor der Polizeiinspektion A nachvollziehen.

Der Berufungswerber tritt dem nicht entgegen, sondern vermeint im Ergebnis nur einen Rechtsanspruch auf die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer zu haben, weil er völlig unbescholten sei.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

§ 24 Abs.1 FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen. ...

     ..."

     § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 lautet (auszugsweise):

     (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht ...

     ...

     b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht;

     ..."

 

§ 7 Abs.1 FSG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

     ...

     (3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

     1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

    

     (5) Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

     ...

  Der § 26 Abs.2 FSG lautet: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

  

 

5.1. Als verfehlt erweist sich hier wohl die Wertung der Behörde erster Instanz, die – wie der Berufungswerber auch durchaus zu Recht rügt - zum Ausdruck bringt, er habe sich zu seinen Gunsten verantwortet und demnach könne mit der Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden.

Diesem Wertungskalkül der Behörde erster Instanz vermag sich die Berufungsbehörde nicht anzuschließen. Die Beurteilung der Dauer der präsumtiven Verkehrsunzuverlässigkeit vermag nicht an außergesetzlichen und an subjektiven Wert- bzw. Unwertvorstellungen (hier in der Form der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers) gemessen und dies "gleichsam" zum Sanktions- und Erziehungsmittel zur Anwendung gebracht werden. Eine solche Betrachtung ist den Tatsachen- u. Wertungskriterien des § 7 Abs.3 u. 4 FSG fremd. Immerhin würde mit derartigen Wertungen in einen vom Schutzbereich der EMRK umfassen Rechte – sich vor Behörden in jeder Richtung hin frei verantworten zu dürfen – eingegriffen.

 

5.2. Dennoch ist hier der Ausspruch der im § 26 Abs.2 FSG für den Fall der Verweigerung einer Atemluftuntersuchung normierte Mindestentzugsdauer nicht gerechtfertigt. Die hier zu vermutende Alkofahrt wurde etwa nicht während der verkehrsarmen Tageszeit, sondern an einem Freitag am frühen Nachmittag und demnach zu einer Zeit durchaus regen Verkehrsaufkommens begangen was den spezifischen Tatunwert entsprechend differenziert sehen lässt. Allein schon diese Tatsache kann nicht unbewertet bleiben.

Darüber hinaus kam es hier in der Folge auch noch gegenüber dem Aufforderer – einem nur seine Arbeit verrichtenden ÖAMTC-Fahrer, zu einem völlig unmotivierten und offenkundig aus reiner Streitlust motiviert gewesenen verbalen und durch eine Geste zum Ausdruck gebrachten Aggressionshandlung. Diese lässt zumindest auf eine offenbar unter dem zu vermutenden beträchtlichen Alkoholeinfluss enthemmten Zustand, auf eine zur Aggression neigenden Sinneshaltung schließen, was wiederum, entgegen der Auffassung im Berufungsvorbringen, für Prognose des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit ebenfalls nicht unbeachtet bleiben kann. Unter Einbeziehung der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Rechtsmittelwerbers lässt es vor diesem Hintergrund nicht zu, mit dem gesetzlichen Mindestausmaß der Entzugdauer das Auslangen finden zu können; d.h. bereits wieder mit einem Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit nach dem gesetzlich präsumierten Mindestausmaß von vier Monaten  rechnen zu dürfen. Das auch Aggressionsneigungen auf einem an sich noch niedrigen Niveau als Wertungskriterium heranzuziehen sind vermag etwa damit begründet werden, dass sich,  auch eine in dieser Form zum Ausdruck gelangenden Sinneshaltung negativ im Straßenverkehr für die anderen Verkehrsteilnehmer auswirken kann (vgl. VwGH 25.2.2003, 2001/11/0335).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht § 26 Abs.2 FSG der Festsetzung einer längeren als der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Mindestentziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (VwGH 24.4.2007, 2004/11/0001 mit Hinweis auf VwGH 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0138, VwGH 28. Oktober 2003, Zl. 2003/11/0144, mwN). Ein solcher Umstand liegt nach den beiden zitierten Erkenntnissen etwa auch dann vor, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 maßgebliche Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 Promille (bzw. des Atemluftalkoholgehaltes von 0,8 mg/l) weit überschritten wird. Dies kann angesichts der Verweigerung der Atemluftuntersuchung zwar nicht erwiesen gelten, jedoch lässt die verwerfliche Verhaltensweise eine beachtliche Alkoholisierung zumindest vermuten, was wiederum dieser Schädlichkeit im Ergebnis gleich zu setzen ist.

    Hinsichtlich der weiteren Aussprüche wurde kein Rechtsmittel eingebracht, sodass sich dazu unter Hinweis auf deren gesetzlich zwingende Anordnung  weitere Ausführungen erübrigen. Die Berufung war demnach als unbegründet abzuweisen.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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