Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163554/2/Sch/Bb/Ps

Linz, 19.03.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn A H, geb., B, A, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Dr. I M & Mag. M M, H, B, vom 9. September 2008, gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. August 2008, GZ VerkR96-35508-2007-Pm/Pi, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt wird.

 

 

II.                 Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm          §§ 24, 51 und 21 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. August 2008, GZ VerkR96-35508-2007-Pm/Pi, wurde über Herrn A H (im Folgenden: Berufungswerber) u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er am 16. September 2007 um 10.45 Uhr in der Gemeinde Asten, auf der Autobahn A1, bei km 160,500, Ausfahrt Asten – St. Florian, Rampe 4, km 0,200, in Fahrtrichtung Wien, den Pkw, Kennzeichen , gelenkt und sich vor der Inbetriebnahme, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Pkw maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und so ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass die Reifen der 2. Achse rechts und links am Radbogen streiften (Faktum 1).

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet  (§ 51e Abs.3 Z2 VStG) und keine Partei eine solche beantragt hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die gegenwärtige Berufung ist ihrem Inhalt nach als eine auf das Strafausmaß gegen Faktum 1) beschränkte Berufung zu werten. Demnach ist der Schuldspruch in Rechtkraft erwachsen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Berufungsentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auseinander zu setzen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 in Verbindung mit § 4 Abs.2 KFG beträgt gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. generell bis zu 5.000 Euro.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde aber ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, das bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht. Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Wenn auch dem Berufungswerber im vorliegenden Falle zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im konkreten Falle auf Grund der besonderen Umstände, dass das Verschulden noch von so geringfügiger Natur ist, welches den Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG entspricht.  Es ist dem Berufungswerber zugute zu halten, dass es durch das Streifen der Reifen an den Radbögen weder zu einem gefährlichen bzw. auffälligen Fahrverhalten gekommen ist, noch dass andere Straßenverkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wurden, sodass durch die Tat offenbar keine negativen Folgen eingetreten sind und solche auch aktenkundig nicht bekannt sind. Gegenteiliges ist zumindest dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Auch war der Mangel durch Hinaufschrauben des im Fahrzeug eingebauten Gewindefahrwerks offenkundig leicht zu beheben gewesen.

 

Es darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber bisher völlig unbescholten war, was jedenfalls einen erheblichen Strafmilderungsgrund im Sinne des § 34 Abs.1 Z2 iVm § 19 Abs.2 VStG darstellen würde. Zudem ist zwischen Vorfallszeitpunkt und Berufungsentscheidung schon geraume Zeit verstrichen (vgl. § 34 Abs.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG).

 

Da einerseits das Verschulden des Berufungswerbers gering ist und durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte im vorliegenden Fall gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Eine Ermahnung erscheint jedoch erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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