Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163913/2/Ki/Bb/Ps

Linz, 01.04.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, geb. , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt N K, F, B, vom 12. Februar 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 27. Jänner 2009,                  GZ VerkR96-16716-2008, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

        

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 71 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom 27. Jänner 2009, GZ VerkR96-16716-2008, den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. Dezember 2008 wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 29. August 2008, GZ VerkR96-16716-2008, gemäß § 71 Abs.1 iVm Abs.4 AVG 1991 iZm § 24 VStG 1991 als unbegründet abgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erhobene Berufung vom 12. Februar 2009.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben sei, da er die Frist zur Einspruchseinlegung unverschuldet versäumt habe. Zwar möge laut Art. 8 (1) des Bundesverfassungsgesetzes die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik Österreich sein, er sei allerdings nicht österreichischer Staatsbürger und habe seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Demzufolge seien für eine ordnungsgemäße Zustellung auch die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Danach sei ihm eine Strafverfügung in einer für ihn verständlichen Sprache zuzustellen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 2. März 2009, GZ VerkR96-16716-2008, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist                    (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde am 16. Februar 2009 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und langte am 18. Februar 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ein. Mangels Vorliegen eines Zustellnachweises des angefochtenen Bescheides ist die Berufung – im Zweifel –als rechtzeitig eingebracht zu werten.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, GZ VerkR96-16716-2008.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß              § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.

  

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze des Berufungswerbers) ergibt sich für den UVS folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. August 2008, GZ VerkR96-16716-2008, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 28. Juni 2008 um 02.42 Uhr in der Gemeinde Spital am Pyhrn, auf der Autobahn A 9 bei km 59,150 in Fahrtrichtung Sattledt den Personenkraftwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen  gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h – nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 31 km/h überschritten zu haben.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde.

 

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte nachweislich am 17. Oktober 2008 persönlich an den Berufungswerber. Mit Ablauf des 31. Oktober 2008 erwuchs die Strafverfügung in Rechtskraft (vgl. § 49 Abs.1 VStG 1991).

 

Mit Schriftsatz vom 3. November 2008 – zur Post gegeben am 13. November 2008 - erhob der Berufungswerber verspätet Einspruch gegen die genannte Strafverfügung. Nachdem dieser Einspruch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25. November 2008, GZ VerkR96-16716-2008, als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Berufungswerber Berufung und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25. November 2008 wurde dem UVS Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der mit Erkenntnis vom 3. Februar 2009, GZ VwSen-163810/2, die Berufung als unbegründet abgewiesen hat.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27. Jänner 2009 gemäß § 71 Abs.1 iVm Abs.4 AVG 1991 iZm § 24 VStG 1991 abgewiesen. Dagegen wurde die unter 1.2. näher dargelegte Berufung erhoben.

 

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG 1991 ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 24 VStG 1991 ist § 71 Abs.1 Z1 AVG 1991 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Nach der in Betracht kommenden Bestimmung des § 71 Abs.1 Z1 AVG 1991 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen (vgl. VwGH 21. Jänner 1999, 98/18/0217). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

 

Der Berufungswerber hat als Grund für die Fristversäumung mangelnde deutsche Sprachkenntnisse angegeben. Er habe die Belehrung in der - ihm ausschließlich in deutscher Sprache übersandten - Strafverfügung nicht verstanden.

 

Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH 18. Juni 1990, 90/19/0165). Hat es der Empfänger verabsäumt, anlässlich der Zustellung der Strafverfügung die angesichts der mangelhaften Kenntnis der deutschen Sprache gebotenen Schritte zur Wahrung allenfalls offenstehender Rechtsverfolgungsmöglichkeiten zu setzen, so kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG 1991 erblickt werden (Hinweis VwGH 29. Mai 1990, 88/04/0033).

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Gerade das Wissen des Berufungswerbers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache hätte ihn in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen müssen.

 

In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde der Berufungswerber ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft, die diese Strafverfügung erlassen hat, Einspruch zu erheben.

 

Unabhängig davon, ob eine Person der deutschen Sprache mächtig ist oder nicht, kann von dieser auch erwartet werden, dass sie sich nötigenfalls entsprechende Informationen über den Inhalt des ihr zugekommenen Schriftstückes bzw. im Besonderen über die Bedeutung der Rechtsmittelbelehrung verschafft. Angesichts seiner mangelnden Sprachkenntnisse wäre es dem Berufungswerber zumutbar gewesen, sich allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle, etwa eine Anwaltskanzlei, an die Behörde selbst oder dergleichen zu wenden. Es kann dem auch nicht entgegengehalten werden, dass der Berufungswerber aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen ist, die Strafverfügung als solche zu erkennen. Denn selbst, wenn man von dieser Annahme ausginge, hätte er doch jedenfalls den amtlichen (behördlichen) Charakter des Schriftstückes erkennen und zumutbarerweise schon aufgrund der nicht allzu fernliegenden Möglichkeit damit verbundener rechtlicher Konsequenzen sich hinreichende Erkundigungen darüber einholen müssen.

 

Die allein in deutscher Sprache ordnungsgemäß erteilte Rechtsmittelbelehrung setzt, weil nach Artikel 8 B-VG in Österreich die Amtssprache Deutsch ist, wie die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems richtig ausgeführt hat, auch gegenüber Ausländern, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sein sollten, die Frist, über die sie belehrt, in Lauf (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 25. September 1991, 91/16/0046).

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers stellt damit jedenfalls keinen Grund dar, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Es trifft den Berufungswerber ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt. 

 

Es war daher der Berufung keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum