Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163993/2/Ki/Ka

Linz, 25.03.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, H, N, vom 16. März 2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. März 2009, VerkR96-26715-2005, betreffend Abweisung eines Ansuchens auf Teilzahlung (Übertretungen der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 51 und 54b VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 10. März 2009, Zl. VerkR96-26712-2005, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems einen Antrag des Berufungswerbers auf Teilzahlung (einer Verwaltungs­strafe) abgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat Herr S mit Schreiben vom 16. März 2009 Berufung erhoben. Er sei der Meinung gewesen, die Strafe sei bereits in den Jahren 2006/07, wo seine Lage katastrophal und unübersichtlich gewesen sei, exekutiert worden. Die Exekution trotz des langen Zeitraumes ohne vorherige Mahnung oder Zahlungsaufforderung sei daher für ihn überraschend gekommen. Er könne sich derzeit eine einmalige Zahlung in der Höhe von 1.696,20 Euro samt Anhang nicht leisten, der Zahlungswille sei jedoch gegeben, und er würde die erste Teilzahlung von 196,20 Euro bis zum 1.4.2009 (beim nächsten Gehalt) tätigen. Er bitte auch im Namen seiner Familie (Frau und Kind) von einer Fahrnisexekution abzusehen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 19. März 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1. März 2006, Zl. VerkR96-26712-2005, wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen der StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von insgesamt 1.542 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 2 Wochen und 6 Tage) verhängt und es wurde überdies ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 154,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

Über Antrag des Berufungswerbers wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26. April 2006, Zl. VerkR96-26712-2005, eine Teilzahlung gemäß § 54b VStG (Erster Teilbetrag von 196,20 Euro zahlbar am 20. Mai 2006, Teilbeträge von jeweils 150  Euro zahlbar jeweils am 20. der folgenden Monate) bewilligt.

 

Nachdem trotz der Teilzahlungsbewilligung keine Zahlungen erfolgten hat das Bezirksgericht Eisenstadt über Antrag der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 26. Februar 2009 unter GZ.: 4 E 1058/09w – 2 die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution erteilt.

 

Mit Schreiben vom 8. März 2009 stellte der Rechtsmittelwerber den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag, welcher mit dem in Berufung gezogenen Bescheid abgewiesen wurde.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dem Berufungswerber bereits eine Teilzahlung bewilligte bzw. entsprechend sehr geringe Teilzahlungs­beträge festgelegt wurden. Trotzdem ist der Rechtsmittelwerber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Ein möglicher Irrtum dahingehend, dass es der Meinung gewesen sei, die Strafe sei bereits in den Jahren 2006/2007 exekutiert worden bzw. es sei seine finanzielle Lage katastrophal und unübersichtlich gewesen, vermag eine neuerliche Teilzahlungsbewilligung in keiner Weise zu begründen. Es wäre in der Sphäre des Einschreiters gelegen, entsprechend sorgfältig zu sein. Es wird zwar vorgebracht, dass eine höhere Zahlung für seine Familie eine existentielle Bedrohung wäre, konkrete Belege hiefür wurden jedoch weder im ursprünglichen Antrag noch in der Berufung angeboten. Grundsätzlich kann daher davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller zumutbar wäre, die Verwaltungsstrafe zu begleichen. Sollte sich erweisen, dass ihm die Leistung der Geldstrafe unmöglich wird, müsste eben die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in Erwägung gezogen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den Antrag des Herrn S zu Recht abgewiesen hat. Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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