Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164008/2/Bi/Se

Linz, 31.03.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, A, vertreten durch RA Mag. K Z, H, vom 23. März 2009 gegen die Punkte 1) und 2) und die im Punkt 3) des Straferkenntnisses des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 3. März 2009, VerkR96-15079-2006/Pos, wegen Übertretungen des KFG 1967 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das ange­fochtene Straferkenntnis in den Punkten 1) und 2) im Schuldspruch bestätigt wird, die Strafe im Punkt 1) jedoch auf 120 Euro (60 Stunden EFS) herabgesetzt wird. In den Punkten 2) und 3) werden die verhängten Strafen bestätigt.    

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 1) 12 Euro; hier entfällt ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelver­fahren.

     In den Punkten 2) und 3) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den mit 10% des Strafbetrages bemessenen Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 2) 16 Euro und 3) 5 Euro, zusammen 21 Euro, ds 20% der verhängten Strafen als Kostenbeitrag zum Rechts­mit­tel­­verfahren zu leisten. 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.e und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 102 Abs.1 iVm 7 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 und § 4 Abs.4 KDV und 3) §§ 104 Abs.7 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und § 62 Abs1 Z1 KDV Geldstrafen von 1) 150 Euro (72 Stunden EFS), 2) 80 Euro (48 Stunden EFS) und 3) 25 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er sich als Lenker der Zug­maschine  mit einem landwirtschaftlichen Einachsanhänger, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon über­zeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraft­fahr­gesetzes entspricht, da am 7. Juli 2006, 17.25 Uhr, im Ortsgebiet  A, A, festgestellt worden sei,

1) dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt und durch geeignete Mittel gesichert werden müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. ... Es sei festgestellt worden, das die Ladung über die Bordwände hinausgereicht habe und nur mit einem Zurrgurt gesichert gewesen sei.

2) dass beim Anhänger der Reifen links verwendet worden sei, obwohl dieser Beschädigungen bzw Profilablösungen/Abnutzungserscheinungen aufgewiesen habe und die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seiten­bänder aufweisen, verboten sei.  

3) dass am nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger keine Tafel "10 km/h" vollständig sichtbar angebracht gewesen sei.   

Gleichzeitig wurden Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 25,50 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Punkte 1) und 2) und gegen die Strafhöhe im Punkt 3) hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erst­instanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer – auch nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrig­te sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Ladung habe aus Holzschnitt­resten bestanden, die mit Metallbändern zu Bündeln gebunden gewesen seien. Es seien natürlich belassene Holzbretter gewesen, die nicht glatt gewesen seien, sondern sich untereinander verhakt hätten. Die Bündel seien am Anhänger ganz vorne angestanden und über die Ladebordwände hinweg durch einen Spanngurt direkt an den Anhänger gepresst worden. Durch den Druck des Eigengewichts  der Bündel und den Spanngurt sei ein Verrutschen oder Herabfallen ausge­schloss­en gewesen. Kein einzelner der sägerauhen Bündel habe über die Lade­bordwand hinausgereicht. Der oberste Bund habe zur Hälfte über die Lade­bordwand gereicht und kein einziges Holzstück aus dem Bund habe den Bund verlassen können. Die SV-Ausführungen seien völlig unzutreffend; außerdem sei er ganz langsam gefahren und bei einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h sei die Ladung hinreichend gesichert gewesen.

Er habe die Reifen eben wegen des beachtlichen Gewichts der Ladung vor Fahrt­antritt eingehend kontrolliert. Der Reifen sei zwar schon einem gewissen Ver­schleiß ausgesetzt gewesen, aber ohne den fehlenden Profilteil noch zulässig gewesen. Wenn der SV festgestellt habe, dass ein Herauslösen des Profilteiles durch ein Fahren durch Säure nicht möglich sei, müsste er eine Vollbremsung durchgeführt haben oder der Profilteil sei durch Steine herausgerissen worden. Vor Fahrtantritt seien keine Beschädigungen festzustellen gewesen. Er habe nur vermutet, dass er durch Säure gefahren sei, weil er erst bei der Anhaltung von der Beschädigung erfahren habe. Ein derartiger Schaden während der Fahrt sei für ihn aber nicht wahrnehmbar, daher hafte er nicht dafür.

Er sei  bislang der Überzeugung gewesen, dass keine 10 km/h-Tafel auf dem An­hän­ger angebracht werden müsse. Er habe die Landwirtschaft seiner Tochter über­­geben und helfe nur gelegentlich mit; seine Tochter kümmere sich um die Fahrzeuge. Er habe später erfahren, dass auf der in der Scheune befindlichen Bordwand sehr wohl eine 10 km/h-Tafel angebracht gewesen sei. Aber auch wenn die Ladebordwand am Anhänger montiert gewesen wäre, wäre sei wegen des überlangen Transports nach unten geklappt gewesen und man hätte sie nicht gesehen. Hier wäre eine Verhängung einer Strafe nicht erforderlich, sondern eine Ermahnung angebracht gewesen.   

Die Geldstrafen seien unangemessen hoch. Er sei Landwirt in Pension und die Strafen entsprächen weder seiner Schuld noch seinen Einkommensverhältnissen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung bzw Aus­spruch einer Ermahnung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus lässt sich entnehmen, dass der Bw als Lenker der Zugmaschine, an die ein nicht zum Verkehr zugelassener landwirtschaftlicher Einachsanhänger ange­hängt war, auf dem Holzbretter transportiert wurden, um 17.25 Uhr des 7. Juli 2006 vor dem Haus A vom Meldungsleger RI M E, PI N (Ml), zur Kontrolle angehalten wurde, wobei dieser außer einer Ladungs­­­sicherung mit nur einem Spanngurt einen schadhafte Reifen am Anhän­ger links und das Fehlen einer 10 km/h-Tafel  feststellte.

Der Ml fotografierte sowohl den beladenen Anhänger als auch den Reifen und bestätigte zeugenschaftlich am 25. Oktober 2006 vor der Erstinstanz, der eine vorhandene Zurr­gurt habe keine ausreichende Ladungssicherung dargestellt. Der Reifen habe zahl­reiche Beschädigungen aufgewiesen, die nach seiner Einschätz­ung nicht auf einmal aufgetreten sein, sondern bereits Tage, Wochen oder Monate bestanden haben dürften. Der Bw habe bei der Anhaltung nichts gesagt, dass er durch Säure gefahren wäre und ein Säureaustritt oder das Vorhanden­sein von Säure sei auch nicht gemeldet worden.

 

Der Bw gab in der Rechtfertigung vom 29.  September 2006 an, er habe acht Pakete Holzschnittreste mit je ca 400 kg geladen gehabt, trockenes Holz, das im Sägewerk unter einer Presse mit Stahlbändern gebunden worden sei und nicht rutschen habe können. Nicht einmal bei einer zulässigen Höchstgeschwin­dig­keit von 25 km/h und einer Vollbremsung hätte sich die Ladung verschieben können.  Die Reifen der Achse seien ursprünglich gleich gewesen. Es habe sich bei der Anhaltung um eine frische Beschädigung gehandelt, die er bemerkt hätte, wenn sie bei Fahrtantritt schon vorlegen wäre. Er habe vor der Fahrt die Reifen kon­trolliert und dann den Traktor in Bewegung gesetzt und eine Rollbremsprobe gemacht, um zu prüfen, ob die Ladung ausreichend gesichert sei. Dann habe er nochmals den Spanngurt auf beiden Seiten nachgezogen und die Reifen wegen der Lageänderung nochmals kontrolliert. Auf einem nicht zum Verkehr zuge­lassenen Anhänger mit Druckluftbremse sei das Anbringen einer 10 km/h-Tafel nicht erforderlich – dazu beantragte er die Einholung eines kraftfahrtechni­schen SV-Gutachtens.

 

In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21. August 2008, Verk-010000/7583-2007/Pi, führt der technische AmtsSV Ing. K P, Abt. Verkehr des Amtes der Oö. Landeregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, aus, zum normalen Fahrbetrieb gehörten auch extreme Fahrsituationen wie Voll­bremsungen, starke Ausweichmanöver und schlechte Wegstrecken. Die Ladung müsse gegen Verrutschen nach vorne mit ca 80% des Ladegewichts, gegen seit­­liches und Verrutschen nach hinten mit ca 50 % des Ladegewichts gesichert sein. Die dem Verrutschen entgegenwirkende Reibungskraft sei abhängig von der Materialpaarung, die mit der Reibungszahl µ angegeben werde – die Reibungszahl µ=0,1 entspreche 10% der Ladungssicherung, die Reibungszahl µ=0,5 50% der Ladungssicherung.

Die Ladung habe aus mehreren Bünden Schnittholz bestanden, die neben- und übereinander auf dem Anhänger transportiert worden seien, wobei zusätzlich seit­lich am Anhänger Bordwände montiert gewesen seien. Die einzelnen Bünde seien mittels Stahlband zusammengehalten gewesen und über die gesamte Ladung sei ein nicht näher bezeichneter Spanngurt im Sinne eines "Nieder­zurrverfahrens" außen über die Bord­wände angebracht gewesen. Dieses Ver­fahren könne nur dann richtig und wir­kungsvoll eingesetzt werden, wenn die durch den Spanngurt aufgebrachten Kräfte direkt auf die Ladungsgüter wirken könnten, was hier nicht der Fall gewe­sen sei, weil der Spanngurt über die zusätz­lich montierten Bordwände geführt worden sei und daher nicht ausrei­chend die Ladung gesichert habe. Da der Zurrgurt als nicht ordnungsgemäß angebracht betrachtet werden müsse, sei die Ladung ohne jede Form der La­dungssicherung transportiert worden und dadurch habe eine schwere Gefähr­dung des nach­folgenden Verkehrs und damit der Ver­kehrs­sicherheit bestanden. Nach der Ver­antwortung des Bw könne von einer Reibungszahl µ=0,3 laut ÖNORM EN 12195-1:2003, Anhang B, ausgegangen werden, dh die fehlenden 50% nach vorne und die fehlenden 20% zur Seite und nach hinten hätten durch zusätzliche Ladungs­sicherungsmaßnahmen aufgebracht werden müssen.

 

Ergänzend dazu führt der SV in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Jänner 2009, Verk-210000/600-2008-Pil, auf der Grundlage der von Ml vorge­legten Fotos und dessen Zeugenaussage sowie der Verantwortung des Bw aus, die Beschädigungen am Reifen seien keinesfalls frisch gewesen, da die bis in die Karkasse reichenden Beschädigungen eine derartige Größe und Form aufwie­sen, die nicht auf ein Fahren durch Säure zurückzuführen sei. Die Beschädi­gungen seien auf den Reifenumfang unregelmäßig verteilt, was bei Durchfahren einer Säure­lache nicht möglich sei. Sie wiesen vielmehr auf mehrfach stattgefun­dene starke mechanische Einwirkungen – wie Bremsungen bis oder über die Block­ier­gren­ze hinweg, Überfahren von Steinen oä – auf die Lauffläche des Reifens hin.

Auf der Grundlage des § 62 Abs.1 KDV hätte beim verwendeten Anhänger hinten eine vollständig sichtbare Tafel "10 km/h" angebracht werden müssen.

Dazu hat sich der Bw trotz entsprechender Wahrung des Parteiengehörs nicht geäußert, sodass das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist dem fundierten und schlüssig begründeten technischen SV-Gutachten auf sachlicher Ebene nichts ent­ge­gen­zusetzen, zumal auch die im Akt ersicht­lichen Fotos das Schadensbild am Reifen eindrucksvoll wiedergeben und der Bw im Ergebnis selbst eingesteht, dass seine Geschichte von einer (undefinierten) Säure schlicht erfunden war. Ob er den Reifen jemals (oder auch vor Fahrtantritt) begutachtet hat, bleibt zu hoffen; seine Einschätzung zum Reifen­­zustand war mit Sicherheit zu oberfläch­lich und seine Aussagen daher unglaubwürdig. Die Ausführungen des SV zur schon augen­­scheinlich nicht ausreichenden – daher auch die Anhaltung – Ladungs­sicherung bloß als "völlig unzutreffend" zu bezeichnen, steht dem Bw im Sinne einer freien Meinungsäußerung zu. Im übrigen hat er sich in der Recht­fertigung vom 29. September 2006 selbst mit der genannten Fahrzeug­kombination eine maxi­male Geschwin­digkeit von 25 km/h zugestanden, sodass von "ganz lang­samer" Fahr­weise keine Rede sein kann. Dass man eine 10 km/h-Tafel hinten am Anhänger auch so befestigen kann, dass die Bordwand nicht die Sicht verdeckt, hat der Bw offenbar nicht in Erwägung gezogen.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 in der am 7. Juli 2006 geltenden Fassung ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der – hier nicht relevanten – Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahr­zeug so verwahrt und durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlich­en­falls zB durch Zurrgurte, Klemm­balken, Transportschutzkissen, rutschhemm­ende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine rutschhemmende Ladungs­sicherung liegt auch vor, wenn die ge­samte Ladefläche in jeder Lage mit Lade­gütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Aus den vorgelegten Fotos ist ersichtlich, dass die unregelmäßig langen Holz­bretter nicht nur innerhalb der seitlich und vorne erhöhten Bordwände gelagert waren, sondern auch oben über die Bordwandhöhe hinausragten, wobei zwar die Bündelung erkennbar ist, letztlich aber die gesamte Ladung nur in der Mitte des Anhängers mit einem einzigen Zurrgurt niedergehalten wurde, der vom jeweils unteren Rand der seit­lichen Bordwände aus über die gesamte Ladung gespannt war. Bei ca 400 kg eines solchen, insbesondere des oben auf den anderen liegenden Bundes kann bei einem extremen aber im Verkehrsablauf erforder­lichen Fahrmanöver ein Verrutschen nicht ausgeschlossen werden, zumal die ungeglätteten Holzlatten nicht automa­tisch beim Beladevorgang ineinander verhakt wurden, sondern sich möglicher­weise beim Rutschen, dh mehr oder weniger zufällig, ineinander verhaken können. Die Aussage des Bw bei der Beanstandung, die Ladung sei sicher ausreichend gesichert, scheint auf der Grundlage der SV-Ausführungen als sehr großzügig und oberflächlich, wobei zwar anhand der Fotos glaubhaft ist, dass der Bw den einzigen Zurrgurt entsprechend angebracht und auch nachgespannt hat, was aber grundsätzlich bezogen auf die im SV-Gutachten genannten Kräfte als nicht ausreichend anzusehen ist. Dass eine Ladung dieser Art, Größen- und Gewichts­ordnung eine Gefahr für nach­komm­ende Fahr­zeuge darstellt, steht wohl außer Zweifel.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zur Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.       

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.4 letzter Satz KDV in der am 7. Juli 2006 geltenden Fassung dürfen Reifen keine mit freiem Auge sicht­baren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen des Lauf­bandes oder der Seitenbänder auf­weisen.

 

Dass der Linke Reifen des Einachsanhängers Ablösungen des Profiles bis zum Unter­bau des Reifens an mehreren Stellen und über die Lauffläche verteilt auf­wies, geht aus den Fotos eindeutig hervor. Dass solche Ablösungen nicht auf einer Fahrt nur auf einer Seite erfolgen können, hat der SV dezidiert dargelegt und nachvollziehbar erklärt. Die Verantwortung des Bw vermag die Glaubwürdig­keit der Darstellung des Ml und die Schlüssigkeit des SV-Gutachtens vom 20. Jänner 2009 nicht zu entkräften.

Aus diesen Überlegungen vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat auch im Punkt 2) die Auffassung, dass der Bw diesen ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.  

 

Zur Strafbemessung in den Punkten 1), 2) und 3):

Der Strafrahmen des § 134 KFG 1967 in der am 7. Juli 2006 geltenden Fassung reicht bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Der Bw weist eine nicht einschlägige aber noch nicht getilgte Vormerkung vom Juni 2004 auf, dh er ist nicht unbescholten im Sinne eines Milderungsgrundes. Mildernd wurde seitens der Erstinstanz zutreffend die längere Verfahrensdauer zu berück­sichtigt. Die finan­ziellen Verhältnisse des Bw wurden von der Erstinstanz mit 1.500 Euro bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt; dem hat der Bw nicht konkret anderes entgegen­gehalten, sondern sich nur pauschal darauf berufen, er sei Landwirt in Pension. Die Strafen in den Punkten 2) und 3) wurden seitens der Erstinstanz gegenüber der Strafverfügung herabgesetzt, nicht aber im Punkt 1).

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend­einer Weise überschritten hätte. im Punkt 1) war aber wegen des genannten Milder­­ungs­grundes eine geringfügige Strafherabsetzung doch zu verantworten. Die verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuld­gehalt der jeweiligen Übertretungen, halten general- und vor allem spezial­präventiven Überlegungen stand und sollen den Bw zu mehr Sorgfalt anhalten, auch wenn er in der Land­wirtschaft seiner Tochter nur mehr aushilft. Die Ersatzfrei­heitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen jeweils ange­messen.

Der beantragte Ausspruch einer Ermahnung im Punkt 3) ist schon deshalb ver­wehrt, weil die Voraussetzungen des § 20 VStG, vor allem ein geringfügiges Ver­schulden des Bw, nicht gegeben sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Ungleich lange Holzlatten in Bündeln zu 400 kg auf Anhänger mit nur 1 Zurrgurt – unzureichende Ladungssicherung, Reifeschäden + fehlende 10 km/h Tafel auf nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger – Strafherabsetzung wegen längerer Verfahrensdauer (7.7.06 bis 31.3.09)

 

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