Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231033/2/Fi/Wb

Linz, 06.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des F O, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 17. Februar 2009, GZ. Sich96-407-2008-Ha, zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 12 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 8. Jänner 2009, GZ. Sich96-407-2008-Ha, wurde über den Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 80,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er am 12. Dezember 2008, 22.25 Uhr in E, im Gastzimmer des Gasthauses W durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe, indem er mehrmals den Polizeibeamten GI D B angeschrien und dessen Dienstnummer verlangt habe. Dadurch haben sich mehrere anwesende Gäste erheblich gestört gefühlt.

1.1.1. Gegen diese Strafverfügung, welche dem Bw am 15. Jänner 2009 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtete sich der am 22. Jänner 2009 – und somit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch, in welchem der Bw die Strafe als unangemessen beeinspruchte.

In seinem Einspruch führte der Bw aus, dass es sein Recht sei, die Dienstnummer eines Polizisten zu erfahren. Da der Polizist dem Bw die Dienstnummer nicht nennen wollte, könne es sein, dass er etwas lauter und bestimmter geworden sei. Dem Bw tue es leid, damit andere Gasthausbesucher gestört zu haben. Die Strafe finde er jedoch als unangemessen.

1.1.2. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 17. Februar 2009, GZ. Sich96-407-2008-Ha, wurde dem Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 8. Jänner 2009, GZ. Sich96-407-2008-Ha, verhängten Strafe teilweise stattgegeben und eine Geldstrafe in der Höhe von 60,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt.

Begründend führte die Behörde führt aus, dass der Schuldspruch der Strafverfügung vom 08. Jänner 2009, Zl. Sich96-407-2008-Ha, in Rechtskraft erwachsen sei, weil der Bw in seinem Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe bekämpft habe.

Unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sei die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Als mildernd sei die bisherige Straflosigkeit des Bw, als erschwerend seien keine Umstände zu werten.

Auf Grund dieser Tatsachen und deren Wertung sei die Behörde zur Auffassung gelangt, die Strafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen.

1.2.  Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 24. Februar 2009 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die am 3. März 2009 – und somit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.  

Der Bw führt insbesondere aus, dass es verständlich sei, dass er lauter geworden sei und er sich von niemanden bevormunden lasse. Er ersucht daher um ein angemessenes Strafmaß, das auch seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten gerecht werde. 20,- Euro seien - da er laut gewesen sei - angemessen und diese zahle er auch gerne.

 

2.1. Mit Schreiben vom 9. März 2009 wurde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat von der belangten Behörde zur Berufungsentscheidung vorgelegt und die Abweisung der Berufung beantragt.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu GZ. Sich96-407-2008-Ha; wegen der Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG abgesehen werden.

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.4. Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bw hat - wie auch seine Berufung zeigt – vorsätzlich gegen § 81 Sicherheitspolizeigesetz - SPG verstoßen. Strafmilderungsgründe sind in der Unbescholtenheit sowie die Einsicht des Bw zu sehen. Straferschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und es dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

3.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

3.3. Aufgrund des festgestellten und vom Bw auch in keinster Weise bestrittenen Sachverhalts ist davon auszugehen, dass als Milderungsgründe ausschließlich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die Einsicht des Bw gewertet werden können.

Im Hinblick auf den Grad des Verschuldens (Vorsatz) vertritt der Oö. Verwaltungssenat die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, indem sie ein bereits herabgesetztes Strafausmaß wählte, das ohnehin nur rund 25% der Höchststrafe beträgt.

3.4. Aufgrund des Grades des Verschuldens (Vorsatz) sowie  spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen kam für den Oö. Verwaltungssenat auch eine Anwendung des § 21 VStG nicht in Betracht.

Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

4. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw im Hinblick auf die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

6. Bezogen auf den Einwand des Bw betreffend seine wirtschaftliche Lage wird auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubs oder einer Teilzahlung nach § 54b Abs. 3 VStG bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

Rechtssatz:

VwSen-231033/2/Fi/Wb vom 6. April 2009

§ 81 Sicherheitspolizeigesetz – SPG

§§ 19 und 21 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

Aufgrund des festgestellten und vom Bw auch in keinster Weise bestrittenen Sachverhalts ist davon auszugehen, dass als Milderungsgründe ausschließlich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die Einsicht des Bw gewertet werden können.

Im Hinblick auf den Grad des Verschuldens (Vorsatz) vertritt der Oö. Verwaltungssenat die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, indem sie ein bereits herabgesetztes Strafausmaß wählte, das ohnehin nur rund 25% der Höchststrafe beträgt.

 

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