Linz, 22.04.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn J B, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. November 2007, VerkGe96-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:
Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Abs.7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.
Entscheidungsgründe:
Gegen das eingangs zitierte Straferkenntnis vom 23. November 2007, VerkGe96-119-2006, wurde fristgerecht Berufung am 9. Dezember 2007 eingebracht. Damit begann gemäß § 51 Abs.7 VStG die 15-monatige Entscheidungsfrist.
Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt erst mit Schreiben vom 2. April 2009, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 7. April 2009, vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die 15-monatige Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs.7 VStG bereits abgelaufen. Diese endete am 9. März 2009, also noch vor Berufungsvorlage.
Mit 9. März 2009 trat daher gemäß § 51 Abs.7 1. Satz VStG das angefochtene Straferkenntnis außer Kraft; das Verfahren war daher einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ilse Klempt