Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163425/11/Sch/Ps

Linz, 17.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die mit Schriftsatz vom 9. April 2009 auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn B L H, geb. am    , W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G H, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. April 2008, Zl. VerkR96-2578-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. März 2009, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 20 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. April 2008, Zl. VerkR96-2578-2008, wurde über Herrn B-L-H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden, verhängt, weil er am 3. Jänner 2008 um 10.20 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A8, auf Höhe Strkm. 24,900, das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen     und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen     gelenkt und sich vor Inbetriebnahme, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass die Beladung des Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, indem das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 18.000 kg durch die Beladung um 3.750 kg – nach Abzug der Messtoleranz – überschritten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 35 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Unter Hinweis auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH vom 8. September 2004, Zl. 2002/03/0152, und vom 23. April 2008, Zl. 2006/03/0152, ist von der Unzulässigkeit der am 29. April 2008 erfolgten Ersatzzustellung des Straferkenntnisses an die Gattin des Berufungswerbers auszugehen, der Zustellmangel ist aber mit 9. Mai 2008 als geheilt anzusehen, da hier der Berufungswerber vom Straferkenntnis in Kenntnis war, was durch das mit diesem Datum versehene Ratenzahlungsansuchen belegt ist. Die Berufung vom 15. März 2008 ist somit rechtzeitig.

 

Diese Erwägungen sind – neben anderen – dem Berufungswerber mit hsg. Schreiben vom 30. März 2009 zur Kenntnis gebracht worden.

 

Mit Schriftsatz vom 9. April 2009 ist hierauf die Berufung gegen das eingangs angeführte Straferkenntnis auf das Strafausmaß eingeschränkt worden, jene gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 30. Juli 2008 wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgezogen worden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die gegenständliche Überladung wurde im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf dem Kontrollplatz Kematen am Innbach im Zuge der A8 Innkreisautobahn mit einer geeichten Brückenwaage festgestellt. Gegenständlich lag demnach eine Überladung des Sattelzugfahrzeuges um 3.750 kg (höchstzulässiges Gesamtgewicht 18.000 kg) vor. Dies ist ohne Zweifel ein Ausmaß, das nicht mehr im geringfügigen Bereich liegt. Auch kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass überladene Fahrzeuge grundsätzlich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, zumindest indirekt durch Einwirkungen auf den Straßenzustand, insbesondere durch vermehrte Belagsabnützung, Spurrillenbildung etc.. Auch ist es Tatsache, dass die Beanstandung von überladenen Lastkraft­fahrzeugen ein häufiges Delikt darstellt, also bei der Strafbemessung dem generalpräventiven Aspekt eine besondere Bedeutung zukommt.

 

Dem Berufungswerber kann allerdings zugute gehalten werden, dass nicht die gesamte Fahrzeugkombination an sich überladen war, sondern offenkundig lediglich durch Beladung des Sattelanhängers im vorderen Bereich das Sattelzugfahrzeug. Die aus welchem Grund auch immer erfolgte unsachgemäße Verteilung des Ladeguts auf der Ladefläche soll nicht in jedem Fall gleichgesetzt werden mit den typischen Überladungsfällen. Auch kommt dem Berufungswerber eine gewisse Einsichtsfähigkeit zu, welcher Umstand dadurch belegt ist, dass er sich sowohl bei der Amtshandlung geständig gezeigt als auch in seinem Schriftsatz vom 9. Mai 2008. Schließlich scheint der Berufungswerber auch nicht verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt vor, der Milderungsgrund der Unbescholtenheit hat bei der Strafbemessung naturgemäß Eingang zu finden.

 

Dem von der Erstbehörde angenommenen monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 1.300 Euro wurde nicht entgegen getreten, allerdings weist er ein seinem Schriftsatz vom 9. April 2009 auf die Sorgepflicht für drei Kinder hin, welcher Umstand der Erstbehörde bei ihrer Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte.

 

Zusammenfassend ergibt sich für die Berufungsbehörde, dass es gegenständlich gerechtfertigt ist, die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheits­strafe auf zwei Tage herabzusetzen. Einer weitergehenden Strafreduzierung standen die obigen Erwägungen zum Unrechtsgehalt der Tat general­präventive Aspekte entgegen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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