Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560105/4/BMa/RSt

Linz, 31.03.2009

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Wolfgang Weiß, Berichterin: Mag. Gerda Bergmayr-Mann, Beisitzer: Mag. Dr. Bernhard Pree) aus Anlass der Berufung der S W vom 13. Oktober 2008 gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 22. September 2008, SO-130389/7-2008-Ff, betreffend Ablehnung der Ersatzpflicht des Sozialhilfeverbands Wels-Land für die für die mj. K U M geleistete Sozialhilfe zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch nunmehr lautet:

 

Der Sozialhilfeverband Wels-Land ist nicht verpflichtet, der S W die angefallenen Kosten für die der mj. K U M, geb.   , beginnend mit 10. September 2006 geleistete Sozialhilfe durch Unterbringung in der Wohngruppe H zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, iVm § 59 Abs.2 AVG iVm § 66 Abs.3 des Landesgesetzes über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998) LGBl.Nr. 82/1998 idF LGBl.Nr. 41/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 2008 erging über den von der S W mit Schreiben vom 7. März 2007, SO JW-221-2006-N, eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Kostenersatzpflicht gemäß § 4 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz von der Oö. Landesregierung als Organ der Landesverwaltung in erster Instanz folgender Spruch:

 

"Der Sozialhilfeverband Wels-Land ist nicht verpflichtet, der S W die für die mj. K U M, geb.   , geleistete Sozialhilfe zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

 

§§ 41, 43 f Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998 idgF  iVm § 45 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. 111/1991 idgF  iVm  §§ 56 und 58 ff AVG"

 

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, die S W habe dem Sozialhilfeverband Wels-Land mit Schreiben vom 16. Oktober angezeigt, dass für die mj. K U M eine Maßnahme der freiwilligen vollen Erziehung gemäß §§ 37, 38 Oö. JWG 1991 geleistet werde, und um Anerkennung der endgültigen Kostentragungspflicht ersucht. Mit Schreiben vom 7. November 2006 habe der Sozialhilfeverband Wels-Land mitgeteilt, dass die endgültige Kostentragungspflicht nicht anerkannt werde, zumal die Maßnahme mit 6. Juni 2006 beendet worden sei und erst ab 10. September 2006 eine neuerliche Maßnahme erfolgt sei.

 

Die S W habe mitgeteilt, dass zwar die Maßnahme der Erziehungshilfe am 6. Juni 2006 beendet worden sei, dass aber mit der obsorgeberechtigten Kindesmutter am 30. August 2006 eine Vereinbarung über die Maßnahme der freiwilligen vollen Erziehung abgeschlossen worden sei. Weil der Vereinbarungszeitpunkt und nicht der Leistungszeitpunkt (gemeint: die Unterbringung in der sozialpädagogischen Wohngruppe H GmbH ab 10. September 2006) maßgeblich sei, werde neuerlich um Anerkennung der endgültigen Kostentragungspflicht ersucht. Dieses Begehren wurde vom Sozialhilfeverband Wels-Land mit Schreiben vom 5. Februar 2007 neuerlich abgelehnt, wobei die Fakten außer Streit gestellt worden sind, aber die Rechtsansicht vertreten wurde, dass nicht der Vereinbarungszeitpunkt, sondern der tatsächliche Beginn der Leistung maßgeblich sei. Es wurden die geleisteten Maßnahmen für die Minderjährige beginnend mit 25. April 2005 dargestellt und zum Aufenthalt der K U M im nach der Ausführung der belangten Behörde "relevanten Zeitraum" folgende Feststellungen getroffen:

 

25. April 2005                O

3. März 2006                 W

10. September 2006      K

 

In rechtlicher Hinsicht wurde auf die §§ 45 Abs.2 Oö. JWG, 43 Abs.1, 44 Abs.1, 41 Abs.1 und 2 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 verwiesen und ausgeführt, die "alleinige" Vereinbarung vom 30. August 2006 über die Durchführung einer Maßnahme der freiwilligen vollen Erziehung nach §§ 37 und 38 Oö. JWG 1991 stelle noch keine Leistung einer Hilfe dar.

 

Von einer dreimonatigen Leistungsunterbrechung könne nicht ausgegangen werden, weil der Verweis des § 45 Abs.2 Oö. JWG auf die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 Oö. SHG mit der Maßgabe erfolgt sei, dass der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 41 Abs.3 Z2 des Oö. Sozialhilfegesetzes dem Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft oder sonstigen Einrichtung (§ 30) gleichzusetzen sei. Darüber hinaus stelle die Kostentragung auf die geleistete Hilfe ab, weshalb nicht der Vereinbarungszeitpunkt, sondern der Leistungszeitpunkt entscheidend sei.

 

1.2. Dieser Bescheid wurde der S W am 3. Oktober 2008 zugestellt.

 

Dagegen richtet sich die am 17. Oktober 2008 – und damit rechtzeitig – beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangte Berufung vom 13. Oktober 2008.

 

1.3. Begründend wird im Wesentlichen in dieser ausgeführt, die für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten relevanten Fristen und Aufenthaltsorte würden von beiden Sozialhilfeverbänden außer Streit gestellt. Die Begründung des ablehnenden Bescheides, wonach die "alleinige" Vereinbarung vom 30. August 2006 über die Durchführung einer Maßnahme über die freiwillige volle Erziehung nach §§ 37 und 38 Oö. JWG 1991 noch keine Leistung einer Hilfe im Sinne des Oö. Sozialhilfegesetzes darstelle und bei der Kostentragung auf die geleistete Hilfe abzustellen sei und immer der Leistungszeitpunkt und nicht der Vereinbarungszeitpunkt entscheidungsrelevant seien, würde den Arbeitsprinzipien der Jugendwohlfahrt und den mit Erlass der Fachabteilung Jugendwohlfahrt vom 14. September 2008 geregelten Prozessbeschreibungen widersprechen. Entscheidend für die Hilfegewährung im Bereich der Erziehungshilfen sei eine mit dem Obsorgeberechtigten abgeschlossene rechtswirksame Vereinbarung, erst wenn diese vorliege, könne die tatsächliche Hilfeleistung auch organisiert werden. Die Organisation der konkreten Unterbringungsmöglichkeit stelle im Bereich der Jugendwohlfahrt bereits einen Teil der Hilfeleistung dar. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Hilfeleistung sei daher der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung.

 

Daher wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Verpflichtung des Sozialhilfeverbandes Wels-Land zum Ersatz der Kosten in vollem Umfang stattgegeben wird.

 

1.4. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 (eingelangt beim Verwaltungssenat am 24. November 2008) wurde von der Oö. Landesregierung die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und auf das VwGH Erkenntnis vom 21. Mai 2008 (2005/10/0119-6) verwiesen, worin eine Bestätigung der Entscheidung der Oö. Landesregierung gesehen werde.

 

2. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat gemäß § 67a Abs.1 Z2 über die Berufung durch eine Kammer zu entscheiden, weil sich die Berufung gegen einen Bescheid der Landesregierung richtet.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint.

 

2.2. Weil der für die Kostenübernahme relevante Zeitpunkt im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt wurde, in der Begründung aber als "relevanter Zeitraum" drei Zeitpunkte (25. April 2005, 3. März 2006 und 10. September 2006) angeführt wurden, wurde telefonisch erhoben, dass sich der Abspruch

über die Kostenübernahme nur auf die ab 10. September 2006 anfallenden Kosten beziehen solle.

 

3. Zum Sachverhalt stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest:

 

Der von der belangten Behörde dargestellte Sachverhalt (Punkt 1.1.) wurde außer Streit gestellt und wird daher auch der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegt:

 

Ab 25. April 2005 wurde für die minderjährige Kathrin Maier eine Maßnahme der freiwilligen Unterstützung der Erziehung durch die Firma M E-K OEG im Ausmaß von 130 Stunden pro Kalenderquartal gewährt.

 

Diese Vereinbarung über eine Maßnahme der Unterstützung der Erziehung ("sozialpädagogische Familienhilfe" vom 25. April 2005) wurde einseitig per 6. Juni 2006 gelöst. Dieser namens des Jugendwohlfahrtsträgers gesetzte Akt ist zivilrechtlich wirksam geworden. Mit 21. August 2006 wurde vom Magistrat der S W, Jugendwohlfahrt (GZ: SO-JW-221-2006-N Nie), hinsichtlich der K U M die freiwillige volle Erziehung mit Beginn September 2006 auf unbestimmte Zeit in der sozialpädagogischen Wohngruppe H, K, genehmigt. Die Unterzeichnung dieser Vereinbarung über die Durchführung der Maßnahme der freiwilligen vollen Erziehung gemäß § 37 und 38 Oö. JWG 1991 erfolgte in Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers als auch durch die Erziehungsberechtigte am 30. August 2006.

Seit 10. September 2006 lebt K U M in der Wohngruppe H in 4550 Kremsmünster, Kirchberg 11.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gem. § 45 Abs. 2 Oö. JWG 1991 (LGBl. Nr. 111/1991 idF LGBl. Nr. 39/2007) gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nach § 41 Abs. 3 Z. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 der Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft oder sonstigen Einrichtung (§ 30) gleichzusetzen ist, für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten durch die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut.

 

Gemäß § 41 Abs.1 Oö. SHG 1998 hat jener regionale Träger für Kosten für Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die durch einen regionalen Träger geleistet wurden, Kostenersatz zu leisten, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Leistung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen aufgehalten hat.

 

§ 2 Oö. SHG 1998 regelt die Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe. Gemäß Abs.6 leg.cit. besteht ein Rechtsanspruch auf soziale Hilfe oder eine bestimmte Form sozialer Hilfe nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 Oö. SHG 1998 ist die Hilfe zur Erziehung Minderjähriger vorrangig nach den Bestimmungen des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 zu leisten. Die darüber hinausgehende soziale Hilfe umfasst die Übernahme der Kosten für alle Maßnahmen für eine Erziehung sowie Schul- und Berufsausbildung, die auf die Fähigkeiten und Neigungen der hilfsbedürftigen Person entsprechend Bedacht nehmen und diese Person befähigen, sich in die soziale Umwelt und das Erwerbsleben einzugliedern.

Gemäß Abs.4 leg.cit. besteht auf soziale Hilfe nach Abs.1 ein Rechtsanspruch.

 

Soziale Hilfe kann gemäß § 15 Oö. SHG 1998 mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Personen entsprechenden Heimen (§ 63, § 64) geleistet werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in derartigen Einrichtungen werden hiedurch nicht berührt.

 

Die Unterstützung der Erziehung (§36) und jene der vollen Erziehung (§37) sind jeweils Maßnahmen gem. Oö. JWG 1991.

 

Die Zusammenschau dieser Rechtsvorschriften ergibt, dass sowohl die Maßnahme der Unterstützung der Erziehung beginnend mit 25. April 2005, die mit 6. Juni 2006 durch einseitige Lösung beendet wurde, als auch die volle Erziehung in der sozialpädagogischen Wohngruppe H, K, Maßnahmen sind, auf die gemäß Oö. SHG ein Rechtsanspruch besteht.

 

Die Kostentragung durch die Hilfegewährung im Bereich der Unterstützung der Erziehung erfolgte durch den Sozialhilfeverband Wels-Stadt. Die Tragung dieser Kosten ist nicht strittig.

 

Gemäß § 41 Abs.2 Oö. SHG 1998 dauert die Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem Abs.1 leg.cit. solange als die hilfesuchende Person Anspruch auf soziale Hilfe hat oder eine solche erhält und wird durch einen nach Einsetzen der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel nicht berührt. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs.1 endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet wurde.

 

Strittig ist, wie bereits die Berufung ausführt, ob die mit 30. August 2006 getroffene Vereinbarung über die Durchführung einer Maßnahme der freiwilligen vollen Erziehung nach den §§ 37 und 38 Oö. JWG 1991 bereits eine Leistung einer Hilfe im Sinne des Oö. Sozialhilfegesetzes darstellt oder die Kostentragung auf die geleistete Hilfe abstellt und immer der Leistungszeitpunkt und nicht der Vereinbarungszeitpunkt entscheidungsrelevant ist.

 

Der Verweis der Berufung auf die Arbeitsprinzipien der Jugendwohlfahrt und den Erlass der Fachabteilung Jugendwohlfahrt vom 14. September 2008 geht ins Leere, ist doch der unabhängige Verwaltungssenat an die hoheitlichen Weisungsstrukturen nicht gebunden. 

 

Aus den Gesetzesmaterialien zum Oö. SHG 1998 ist zu dieser Frage nichts zu gewinnen. Die Anmerkung im Ausschussbericht AB 206/1998 GP XXV, B. Besonderer Teil zu § 41, wonach die Neufassung des § 41 inhaltlich keine wesentlichen Änderungen zu §§ 40 ff des Oö. Sozialhilfegesetzes bringt, vermag dieses Problem nicht zu erhellen. Denn auch in dieser Gesetzesbestimmung wird eine Unterscheidung nach einem Vereinbarungs- und einem Leistungszeitpunkt nicht getroffen.

 

Interpretiert man die Gesetzesbestimmung des § 41 Abs.2 Oö. SHG 1998: "Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs.1 endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet wurde.", im Zusammenhang mit § 37 Abs.1 Oö. JWG 1991, wonach die volle Erziehung in Form der Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 ( u.a. auch in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft) besteht, so ergibt sich daraus, dass im Jugendwohlfahrtsgesetz 1998 immer auf die Maßnahme, nämlich konkret die Unterbringung – und nicht etwa auf eine dieser vorausgegangene Handlung - abgestellt wird.

Dafür dass eine vorbereitende Handlung des Jugendwohlfahrtsträgers wie die Schließung der Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten unter den Begriff "volle Erziehung" zu subsumieren wäre, ergibt sich aus dem Gesetzestext kein Anhaltspunkt.

 

Überdies sind aus dem vorgelegten Akt keine Kosten für Vorbereitungsmaßnahmen ersichtlich.

Eine "Auszahlungsanordnung + Rechnung" wurde vielmehr erst für den Aufenthalt in der sozialpädagogischen Wohngruppe H GmbH ab dem Eintritt  der Kathrin Maier in diese am 10. September 2006 mit 30. September 2006 erstmals in Rechnung gestellt.

 

Beim Kostenersatz gem. § 41 Abs.1 Oö. SHG 1998 ist daher der Anfallszeitpunkt ausschlaggebend.

Zieht man zur Interpretation den  telos  dieser Gesetzesstelle, nämlich die Regelung des Kostenersatzes von (bereits geleisteten) Kosten zwischen regionalen Trägern heran, ergibt sich nichts Abweichendes. 

 

Damit konnte der Berufung nicht Folge gegeben werden und der angefochtene Bescheid war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Spruch soweit zu konkretisieren war, dass eine eindeutige Zuordnung der geleisteten Sozialhilfe, für die eine Kostenübernahme stattfinden sollte, möglich ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

 

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