Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300883/2/BP

Linz, 21.04.2009

 

Mitglied:                                                                                                                                                                                               

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                                                   

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der H H, V, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 30. März 2007, GZ.: Pol96-661-2007, wegen Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 30. März 2009, GZ.: Pol96-661-2007, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Z. 5 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl Nr. 147/2002 i.d.F. LGBl. Nr. 124/2006, eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Dabei lautet der im Spruch angeführte Tatvorwurf:

"Sie gingen am 11. 9. 2007 um ca. 10:05 Uhr in V, B in Richtung W – im Ortsgebiet von V – mit fünf Hunden spazieren, wobei Sie nur vier Hunde an der Leine führten und ein Hund frei lief und keinen Maulkorb hatte, obwohl Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der der Bw nachweislich am 31. März 2009 zugestellt worden war, erhob die Bw am 16. April 2009 Berufung vor der belangten Behörde.

 

2. Mit Schreiben vom 16. April 2009 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat, wobei sie bereits auf die mutmaßliche verspätete Einbringung der Berufung hinwies.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

2.2 Gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1 dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß dem – laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Gemäß dem – ebenfalls laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren   – § 32 Abs. 2 des AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist klar und auch nicht von der Bw in Abrede gestellt, dass sie den in Rede stehenden Bescheid am 31 März 2009 persönlich übernommen hatte. Weiters ist unbestritten, dass sie zur Erhebung der Berufung erst am 16. April 2009 bei der belangten Behörde vorsprach. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der letzte Tag der Frist auf den 13. April (Ostermontag) fiel, endete die Rechtsmittelfrist am 14. April.

 

Dass sich die Bw zuvor bei der Behörde über ihre Möglichkeiten erkundigt hatte, wobei sie keine Berufung einbrachte, spielt für die Beurteilung des Falles keine entscheidende Rolle. Etwaige Gründe für die verspätete Einbringung wurden auch von der Bw nicht vorgebracht.

 

Abgesehen davon war sie allein schon durch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides über die zweiwöchige Berufungsfrist in Kenntnis, weshalb von Seiten des Oö. Verwaltungssenates auch kein Grund ausgemacht werden kann, der eine andere Beurteilung des Falles rechtfertigen würde.

 

3.3. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen war daher die Berufung als verspätet anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

 

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