Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163719/2/Sch/Ps

Linz, 30.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M D, geb. am    , p.A. T-M e.K., B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Oktober 2008, Zl. 0010453/2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 73 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Oktober 2008, Zl. 0010453/2008, wurde über Frau M D wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, verhängt, weil sie als Geschäftsführerin der Firma T-M e.K., B, welche Zulassungsbesitzerin bzw. Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen     ist, zu verantworten habe, dass von o.a. Firma entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 der Behörde bis zumindest 14. Mai 2008 (Datum der Strafverfügung) die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 5. März 2008, zugestellt spätestens am 13. März 2008 –, wer am 5. Dezember 2007 um 13.06 Uhr auf der A1, Mautabschnitt Knoten Linz – Asten St. Florian, Strkm. 164,1463, Richtungsfahrbahn Wien, gelenkt hat, nicht erteilt wurde.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat aufgrund einer Anzeige der Asfinag Mautservice GmbH an das "M T D" gerichtetes Lenkerauskunfts­begehren gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, datiert mit 5. März 2008, abgefertigt. Laut von der anzeigenden Stelle offenkundig ermittelten Umständen war zum Anzeigezeitpunkt dieses Unternehmen Zulassungsbesitzerin eines Lkw, mit dem eine in der zugrundeliegenden Anzeige näher umschriebene Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 begangen wurde. Laut entsprechendem Postrückschein ist diese Anfrage jedenfalls zugestellt worden, wenngleich ein Zustelldatum nicht vermerkt ist. Aus dem Stempelaufdruck des "Amtes, das den Schein zurücksendet" kann angenommen werden, dass die Zustellung um den 11. März 2008 erfolgt ist. Jedenfalls ist keinerlei Reaktion bei der Erstbehörde eingelangt, sodass diese im Wege des Gewerbeamtes B die verantwortliche Person des erwähnten Unternehmens ermittelt hat, als solche stellte sich Frau M D heraus. Dem entsprechenden Gewerberegisterauszug kann entnommen werden, dass das erwähnte Transportunternehmen inzwischen in T-M e.K. umbenannt wurde.

 

Unbestritten von der Berufungswerberin ist aber während des Verfahrens belassen worden, dass sie für dieses bzw. das Vorgängerunternehmen vertretungsbefugt ist bzw. war, auf dem entsprechenden Geschäftspapier des erstgenannten Unternehmens ist sie als Geschäftsführerin namentlich angeführt.

 

Zumal, wie schon oben erwähnt, die gewünschte Auskunft von der Zulassungsbesitzerin des angefragten Fahrzeuges – vertreten durch die Berufungswerberin – nicht erfolgt ist, war nach den erwähnten Ermittlungen von der Erstbehörde eine Strafverfügung gegen die nunmehrige Berufungswerberin erlassen worden, die mit der Begründung beeinsprucht wurde, die Auskunft sei sehr wohl erteilt worden. Beigelegt wurde die Kopie eines Schreibens an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, datiert mit 28. März 2008, wo eine bestimmte Person als solche benannt wurde, die die gewünschte Auskunft erteilen könne.

 

Die Berufungswerberin hat offenkundig der Bezirkshauptmannschaft Schärding eine Auskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 erteilt, allerdings nicht der hier verfahrensgegenständlich anfragenden Behörde. Damit kann sich die Berufungswerberin aber nicht exkulpieren, zumal naturgemäß eine Lenkeranfrage stets gegenüber der Behörde zu beantworten ist, die sie gestellt hat. Gegenständlich dürfte es sich um den selben Vorfallstag, nämlich den 5. Dezember 2007, handeln, sodass auf den ersten Blick eine geringfügige Gemeinsamkeit der beiden Anfragen gesehen werden könnte. Bei aber auch nur halbwegs gegebener Aufmerksamkeit hätte der Berufungswerberin sogleich auffallen müssen, dass offenkundig zwei Anfragen von zwei Behörden vorliegen, da ja auch zwei Poststücke bei ihr eingelangt sein müssen mit unterschiedlichen Absendern, Gestaltung der Anfragen, Geschäftszahlen etc.. Die Berufungswerberin muss sich also das bei ihr möglicherweise tatsächlich vorgelegen gewesene Versehen selbst zurechnen und kann dieser Umstand nichts an der Strafbarkeit der gegenüber der zweiten Anfragebehörde unterlassenen Lenkerauskunft ändern.

 

Zur Strafbemessung:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachstehendes ausgesprochen:

"Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

 

Die Zuständigkeit der Erstbehörde sowohl zur Anfrage als auch zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens war aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben.

Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1997, 96/02/0508, zum Ausdruck gebracht, dass hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro (Strafrahmen bis zu 5.000 Euro) bewegt sich durchaus noch im angemessenen Bereich.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Den im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführten persönlichen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin wurde auch in der Berufung nicht entgegen getreten, sodass sie der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates ebenfalls zugrunde gelegt werden konnten. Das monatliche geschätzte Mindest­nettoeinkommen von etwa 1.200 Euro wird der Berufungswerberin die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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