Linz, 11.05.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A K,
geb. , M, M, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. M H, S, B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22.01.2009, VerkR96-8639-2008 wegen Übertretung des § 102 Abs.3 5. Satz KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist –
durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.
Unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens
wird eine Ermahnung ausgesprochen.
Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs.1 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung iSd Verordnung vom 11.5 1999, BGBl. Nr. II/152/1999 telefoniert. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt.
Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.
Tatort: Gemeinde B., näher bezeichnete Straßenstelle
Tatzeit: 28.08.2008, 12:34 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 102 Abs. 3 5. Satz KFG
Fahrzeug: (Pkw) Kennzeichen BR-...
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß §
Ersatzfreiheitsstrafe von
60 Euro 36 Stunden 134 Abs. 3c KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
6 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 66 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 11.03.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25.03.2009 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 06.05.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:
"Am 28.08.2008 um 12.34 Uhr bin ich am "Tatort" mit meinem PKW in den sogenannten "Haselbacher Kreisverkehr" eingefahren.
Plötzlich läutete das Handy.
Die Freisprechanlage war zu diesem Zeitpunkt nicht eingeschaltet.
Das Handy ist auf der Sonnenblende Fahrersitz rechts (neben dem Innenspiegel) angebracht. Ich habe das Handy kurz in die Hand genommen, dann hat sich die Freisprechanlage aktiviert.
Ich habe das Handy sofort wieder weggelegt.
Ich habe daher das Handy nur wenige Sekunden in der Hand gehalten."
"Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da ich mein Handy nur wenige Sekunden in der Hand gehalten habe, beantrage ich iSd § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung auszusprechen."
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch diese Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Der Bw hat bei der mVh einen sehr seriösen Eindruck vermittelt. Seine Aussage, er habe das Handy nur wenige Sekunden in der Hand gehalten und – nachdem die Freisprechanlage sich aktiviert hat – aus der Hand gelegt, ist glaubwürdig.
Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Betreffenden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Sie kann den Betreffenden jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechts-widrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist,
um den Betreffenden von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Im gegenständlichen Fall ist das Verschulden des Bw geringfügig, da dieser das Handy nur wenige Sekunden in der Hand gehalten hat.
Da der Bw in Hinkunft wiederum in eine gleiche oder ähnliche Situation kommen könnte – d.h. das Handy läutet und die Freisprechanlage ist nicht eingeschaltet – war iSd § 21 Abs.1 2. Satz VStG eine Ermahnung auszusprechen.
Gemäß §§ 64 und 65 VStG hat der Bw keine Verfahrenskosten zu bezahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
§ 21 Abs.1 VStG – Ermahnung;