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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100239/5/Fra/Ka

Linz, 11.02.1992

VwSen - 100239/5/Fra/Ka Linz, am 11.Februar 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des G H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A F, 4020 L, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. September 1991, A.Z.St.-3.100/91-H, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat über den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 16. September 1991, A.Z. St. 3100/91-H, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt, weil er am 15. November 1990 um 10.15 Uhr auf der B131 bei Kilometer 14,550 im Ortsgebiet H, Richtung P, den PKW gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, wobei er 105 km/h gefahren ist, wie dies mittels Meßgerät festgestellt wurde. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 500 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

I.2. In der fristgerecht eingebrachten Berufung wendet sich der Beschuldigte gegen die Höhe der verhängten Strafe und stellt den Antrag, ihn lediglich mit einer Strafe von 1.000 S zu belegen, wobei er sein Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt begründet:

Erschwerend sei von der Behörde erster Instanz gewertet worden, daß eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung eine erhöhte Umweltbelastung mit sich brächte, was eine nachteilige Folge im Sinne des § 19 Abs.1 VStG darstelle. Dies könne zwar richtig sein, es komme dabei jedoch auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit und auf die Geschwindigkeitsüberschreitung an. Bekanntermaßen fahre man mit 50 km/h im zweiten oder dritten Gang, mit 100 km/h im vierten oder fünften Gang, wobei die Schadstoffbelastung bei einem PKW bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h am niedrigsten sei. Für den Fall der erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sei es daher richtig, daß sich die Schadstoffbelastung erhöhe. Für den Fall einer erheblichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wäre jedoch aufgrund der Verwendung eines anderen Ganges die Schadstoffbelastung sogar niedriger. Zum Beweis dafür beantrage daher die Einholung eines Gutachtens eines KFZ-Sachverständigen. Allein schon aus diesem Grunde sei die Strafe zu hoch bemessen. Weiters sei die Strafe aufgrund der Einkommensverhältnisse zu hoch bemessen worden. Die Erstbehörde sei davon ausgegangen, daß er kein relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten habe und ein Einkommen von mindestens 10.000 S netto monatlich beziehe. Tatsächlich beziehe er jedoch lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 4.202 S, besitze kein relevantes Vermögen und sei für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Aufgrund seiner Einkommensverhältnisse sei daher eine Strafe von höchstens 1.000 S angemessen gewesen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels war zu überprüfen, ob die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Kriterien des § 19 VStG, welche die Grundlage für die Strafbemessung sind, eingehalten hat. Danach hat die Behörde unter Zugrundelegung des Absatzes 1 ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzulegen. Dazu gehört die rechtserhebliche Frage nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben dem Unrechtsgehalt der Tat als objektivem Kriterium sind auch verschiedene Umstände der subjektiven Tatseite zu erörtern. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind zudem die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

I.3.2. Der Berufungswerber irrt, wenn er davon ausgeht, daß die Erstbehörde die durch die Geschwindigkeitsüberschreitung verursachte erhöhte Umweltbelastung als erschwerend gewertet hat. Die Erstbehörde hat lediglich festgestellt, daß eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung eine erhöhte Umweltbelastung durch vermehrten Schadstoffausstoß und Lärmbelästigung mit sich bringe, was eine nachteilige Folge im Sinne des § 19 Abs.1 VStG darstellt. Mit dieser Argumentation kann die Erstbehörde jedoch nicht unterstellt werden, den Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung verkannt zu haben. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß höhere Geschwindigkeiten höhere Umweltbelastungen mit sich bringen. Der Beschuldigte räumt auch ein, daß es für den Fall einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit richtig sei, daß sich die Schadstoffbelastung erhöhe. Wenn der Beschuldigte jedoch weiters feststellt, daß für den Fall einer erheblichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h jedoch aufgrund der Verwendung eines anderen Ganges die Schadstoffbelastung niedriger sei, so ist dem zu entgegnen, daß bei einer niedrigeren Geschwindigkeit nicht zwingend ein kleinerer Gang zu verwenden ist, sodaß diesbezüglich die Schadstoffbelastung nicht höher sein muß. Da somit die von der Erstbehörde angenommene nachteilige Folge auf der Hand liegt, wird der vom Berufungswerber gestellte Beweisantrag als entbehrlich abgelehnt. Im übrigen liegt es auf der Hand, daß eine derartig exzessive Geschwindigkeitsüberschreitung - wie die gegenständliche - einen besonders hohen Unrechtsgehalt aufweist, zumal die Interessen der Verkehrssicherheit besonders gefährdet werden. Darüberhinaus muß davon ausgegangen werden, daß dem Beschuldigten diese Geschwindigkeitsübertretung nicht "versehentlich" unterlaufen ist, sondern daß er diese vielmehr bewußt in Kauf genommen, somit vorsätzlich im Sinne des § 5 Abs.1 StGB gehandelt hat. Der Beschuldigte weist fünf einschlägige Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen auf. Diesen Umstand hat die Erstbehörde ebenfalls zu Recht als erschwerend gewertet. Mildernde Umstände sind nicht hervorgekommen. Aus all diesen Erwägungen kann der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn Sie den gesetzlichen Strafrahmen bis zur Hälfte ausgeschöpft hat.

I.3.3. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe erfolgt jedoch, da der Berufungswerber ein eher niedriges Einkommen belegt hat. Außerdem wurde dargetan, daß er für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist, während die Erstbehörde keine Sorgepflichten angenommen hat.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe erschien dem unabhängigen Verwaltungssenat jedoch schon aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Sollte dem Berufungswerber aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung des Strafbetrages nicht zumutbar sein, so steht es ihm frei, bei der Erstbehörde einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu stellen.

I.4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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