Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522268/2/Zo/Jo

Linz, 27.05.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H E, geb. , vom 29.04.2009, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.03.2009, AZ: FE 607/2008 wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z2, Abs.3 Z8 und Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 29 Abs.3 und 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Sie hat ihm für denselben Zeitraum das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraft-fahrzeuges verboten und das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde er verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides der Behörde abzuliefern.

Dieser wurde im Wesentlichen mit einer gerichtlich strafbaren Handlung des Berufungswerbers gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begründet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er seine Lenkberechtigung in Österreich erworben habe. Die ganze Angelegenheit habe nichts mit seinem Führerschein zu tun. Er habe seit 2 Jahren kein eigenes Auto gehabt. Das Opfer seiner strafbaren Handlung wolle daraus unbedingt Kapital schlagen.

 

3. Der Bundespolizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.02.2009 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen verurteilt. Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass er in der Nacht vom 03. auf den 04.05.2008 eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht habe, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vorgenommen habe, indem er an der schlafenden E K S einen vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen hatte. Er habe dadurch das Verbrechen des sexuellen Missbrauches einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs.1 StGB begangen. Der Berufungswerber hat in der gegenständlichen Nacht Frau S und deren Freund in einem Lokal kennengelernt und sie im Laufe der Nacht zu Hause besuchte. Sowohl im Lokal als auch zu Hause wurden größere Mengen Alkohol konsumiert, gegen 04.00 Uhr schlief schließlich der Freund des Opfers und in weiterer Folge auch Frau S auf dem Bett liegend ein. Der Berufungswerber legte sich daraufhin mit entkleidetem Unterkörper hinter Frau S auf das Bett und penetrierte diese, während sie schlief, vaginal mit seinem Penis, bis er ejakulierte. Dadurch erwachte Frau S und konnte den Berufungswerber aus der Wohnung weisen. Am nächsten Vormittag entschuldigte sich der Berufungswerber bei Frau S.

 

Vom Gericht wurde als mildernd berücksichtigt, dass der Berufungswerber letztlich reumütig die Verantwortung für den Vorfall übernommen habe, wobei er sich aber nicht zu einem umfassenden Geständnis im eigentlichen Sinn durchringen konnte. Dieses fehlende umfassende Geständnis wurde auch als Grund gewertet, die Strafe nicht gänzlich bedingt nachzusehen. Anzuführen ist auch, dass entsprechend dem Urteil des Landesgerichtes Linz der Berufungswerber eine einschlägige Vorstrafe wegen Körperverletzungsdelikten aus dem Jahr 2004 aufweist. Bezüglich der damals bedingt verhängten Strafe wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z8 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

In § 30 Abs.1 FSG ist vorgesehen, dass Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden kann, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1       ausdrücklich zu verbieten,

1.     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

2.     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität begangen und ist deshalb vom Landesgericht Linz rechtskräftig verurteilt worden. Er hat damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z8 FSG verwirklicht. Für die Wertung dieser Tatsache ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er keine Gewalt angewendet hat. Allerdings hat er die hilflose Situation seines Opfers ausgenutzt, was als besonders verwerflich anzusehen ist. Er hat dabei auch tatsächlich einen Geschlechtsverkehr vollzogen und damit in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung seines Opfers in massiver Weise eingegriffen. Damit hat er auch seine Rücksichtslosigkeit anderen Personen gegenüber klar zu erkennen gegeben. Es darf letztlich auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber bereits im Jahr 2004 wegen einer Körperverletzung – und damit auch wegen eines Aggressionsdeliktes – rechtskräftig verurteilt wurde. Auch in der Berufung setzt sich der Berufungswerber keinesfalls selbstkritisch mit seinem Verhalten auseinander sondern unterstellt im Gegenteil dem Opfer seines Verhaltens, dass diese "daraus ein Geschäft machen wolle".

 

Unter Abwägung all dieser Umstände ist zu befürchten, dass der Berufungswerber bei Belassung der Lenkberechtigung wegen der damit verbundenen erhöhten Mobilität weitere schwere strafbare Handlungen begehen würde. Die Erstinstanz hat ihm damit die Lenkberechtigung zu Recht entzogen. Bezüglich der Dauer seiner Verkehrsunzuverlässigkeit ist darauf hinzuweisen, dass sich der gegenständige Vorfall im Mai 2008 ereignet hat. Die nunmehr festgesetzte Entzugsdauer endet 3 Monate ab Zustellung des Bescheides, also etwa Anfang September 2009. Aufgrund der oben angeführten Überlegungen bedarf es dieses Zeitraumes, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit beträgt daher insgesamt ca. 16 Monate, was auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus angemessen erscheint.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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