Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522285/2/Sch/Se

Linz, 02.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn N H, geb., A, L, vom 23. Mai 2009 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Mai 2009, Zl. FE-537/2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 11. Mai 2009, Zl. FE-537/2009, Herrn N H, A, L, gemäß §§ 7, 24, 25 und 26 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen.

Dem Bescheid zugrunde liegt eine rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. Februar 2009, wonach der Berufungswerber als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen am 6. Februar 2009 unter im Strafbescheid näher umschriebenen Umständen die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten habe. Ein solches Delikt schließt gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG die Verkehrszuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung aus und ist diese gemäß § 26 Abs.3 FSG bei erstmaliger Begehung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.

 

2. Dem von der Erstbehörde samt rechtzeitig eingebrachter Berufung vorgelegten Verfahrensakt kann entnommen werden, dass aufgrund einer entsprechenden Polizeianzeige über das mit dem erwähnten Kfz begangene Geschwindigkeitsdelikt seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom Berufungswerber als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Lenkerauskunft verlangt wurde, diese ist auch rechtzeitig erteilt worden. Der Berufungswerber hat sich selbst als Lenker benannt.

In der Folge erging die erwähnte Strafverfügung. Diese ist in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungswerber hat auch den Strafbetrag einbezahlt. Nach Erlassung des hier verfahrensgegenständlichen Entziehungsbescheides hat der Berufungswerber – im Wege der Berufungsschrift – erstmals behauptet, nicht er, sondern ein gewisser S H, wohnhaft im K, sei Fahrzeuglenker gewesen.

 

3. Mit dieser Behauptung kann dem Rechtmittel aber kein Erfolg beschieden sein. Der Berufungswerber hätte schon in der entsprechenden Lenkerauskunft diese Person – im Übrigen mit einer wesentlich genaueren Anschrift als lediglich einem Ort im K – benennen müssen. Auch im Verwaltungsstrafverfahren wäre noch Gelegenheit hiezu gewesen, allenfalls in einem Einspruch gegen die Strafverfügung.

Zum anderen muss auch auf einen sehr wesentlichen formalen Aspekt der Angelegenheit Bedacht genommen werden. Ein rechtskräftiger Strafbescheid erzeugt nämlich eine Bindungswirkung für die Führerscheinbehörde. Steht laut Strafbescheid also eine bestimmte Person als Fahrzeuglenker rechtskräftig fest, dann ist die Behörde im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung hieran gebunden (VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210 ua.).

Dem angefochtenen Entziehungsbescheid haften sohin keinerlei Mängel an, sodass die Berufung ohne Notwendigkeit der Durchführung einer Berufungsverhandlung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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