Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163340/8/Sch/Jo

Linz, 25.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M M, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B G, D, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2. Juni 2008, Zl. VerkR96-3639-2007, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) und des Führerscheingesetzes (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Mai 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2. Juni 2008, Zl. VerkR96-3639-2007, wurden über Herrn M M, B, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG 1967, 2) gemäß § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 und § 2 Abs.1 Z1 FSG und 3) gemäß § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 2) 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und 3) 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 7. September 2008 um 17.28 Uhr in Grein, Landesstraße Nr. 573 bei km 1.300, als Lenker des einspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, nachstehende Übertretungen begangen habe:

 

1) Mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Kraftrad sei eine Geschwindigkeit von 63 km/h erreichbar gewesen, weshalb dieses nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad zum Verkehr zugelassen hätte gewesen sein müssen.

2) Weiters habe er das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für Motorräder gewesen sei.

3) Schließlich habe er sich als Lenker, obwohl zumutbar, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspreche, da ohne Typisierung die Auspuffdrossel entfernt worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 27 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige Dipl.(HTL)-Ing. R H hat aus fachlicher Sicht die Annahme, dass aufgrund des am Rollenprüfstand abgelesenen Geschwindigkeitsmessergebnisses von 67 km/h kein Motorfahrrad mehr vorliege, da die gesetzliche Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h für solche Fahrzeuge überschritten werden könne, nicht gestützt.

 

Die aus technischer Sicht von ihm vertretene Ansicht, die er bei der Verhandlung ausführlich und schlüssig dargelegt hat, wird zudem seit kurzem auch durch einen ausdrücklichen Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gestützt. In dem entsprechenden Schreiben vom 8. Mai 2009, BMVIT-179.302/0001-II-St4/2008, ist nunmehr eindeutig festgelegt, dass erst ab einem relevanten Messwert von 66 km/h auf dem Mopedprüfstand eine Überschreitung der zulässigen Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h im realen Fahrbetrieb anzunehmen ist.

 

Hiebei wird allerdings von einem Gewicht jener Person, die das Fahrzeug auf dem Prüfstand belastet, von 75 kg (mit geringer Toleranz) ausgegangen. Der Berufungswerber wies zum Messzeitpunkt ein Körpergewicht von lediglich etwa 50 kg auf, sodass der Amssachverständige auf den konkreten Fall bezogen zu der schlüssigen Aussage gelangte, dass der Ablesewert von 67 km/h hieraus zu einem gewissen Teil zu erklären ist. Der Ablesewert hätte also bei einer Belastung des Motorfahrrades mit einer Person mit einem Körpergewicht von etwa 75 kg auch um ein oder zwei km/h niedriger ausfallen können.

 

Ausgehend von diesen schlüssigen Erwägungen des Amtssachverständigen konnten die Tatvorwürfe laut Faktum 1.) und 2.) des Straferkenntnisses – sie stützen sich ja auf das Messergebnis auf dem Prüfstand – nicht aufrecht erhalten werden, hinsichtlich Faktum 3. liegen ohnedies keine verwertbaren Beweisergebnisse vor.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren war sohin zur Einstellung zu bringen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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