Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163548/10/Sch/Ka

Linz, 27.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F L, geb., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N S, A, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.8.2008, Zl. VerkR96-20843-2008-Ni/Pi, wegen Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.5.2009, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch anstelle der Wortfolge "Allhaming Nr.1" die Bezeichnung "A 1" zu treten hat und die Wortfolge "um 57 km/h" ersetzt wird durch "um 52 km/h".

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 11.8.2008, Zl. VerkR96-20843-2008-Ni/Pi, über Herrn F L, M, A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 unter Heranziehung der Strafbestimmung des § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 364 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er als Lenker des PKW mit dem Kz. am 20.1.2008 um 14.14 Uhr in der Gemeinde Allhaming auf der Autobahn "Allhaming Nr.1" (richtig: A1) bei km. 182,530 in Fahrtrichtung Wien die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 57 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt unter Beziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingehend erörtert. Dieser hat die konkrete Messung mittels eines mobilen Standradargerätes aus fachlicher Sicht gestützt, anlässlich der genauen fotogrammetrischen Auswertung des Radarfotos allerdings festgestellt, dass aus in der gutachtlichen Stellungnahme näher angeführten Gründen von einer etwas geringeren eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit als sie der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis enthält, auszugehen ist. Ein sehr geringfügiger, aber doch zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigender "Winkelfehler" bei der Aufstellung des Gerätes von 3,58 Grad (in diesem Ausmaß nicht gänzlich parallel zur Fahrbahn) bewirkt eine Korrektur des Messergebnisses auf die erwähnten 182 km/h. Dieser Umstand sowie die – zumindest nach der Aktenlage – gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers haben zur Herabsetzung der verhängten Geldstrafe im verfügten Ausmaß geführt. Dem Grunde nach konnte der Berufung allerdings kein Erfolg beschieden sein, da die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung mittels Radargerät vom Amtssachverständigen als völlig mängelfrei festgestellt wurde, wobei ein Winkelfehler in dem vorliegenden geringfügigen Bereich an sich ja noch keinen Mangel bei einer Messung begründen kann, allerdings sollen fotogrammetrische Auswertungen, wenn sie im Einzelfall eben erfolgt sind, nach Ansicht der Berufungsbehörde bei der Strafbemessung Eingang finden.

 

Die Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist darin begründet, dass von der Erstbehörde eine etwas merkwürdige Tatortumschreibung gewählt wurde. Gemeint war naturgemäß die Bezeichnung A1 Westautobahn und kann daher in Verbindung mit der Kilometerangabe kein mangelhaft konkretisierter Tatort angenommen werden.

 

Die Berufungsbehörde hat dennoch die korrekte Autobahnbezeichnung "A1" in den Spruch aufgenommen, taugliche Verfolgungshandlungen, etwa die Strafverfügung vom 10.4.2008, lagen zudem vor.

 

Die Änderung in Bezug auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich aus den obigen Ausführungen des Amtssachverständigen.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung, die der Berufungswerber zu verantworten hat, schon im sehr massiven Bereich gelegen war. Solche Übertretungen unterlaufen einem Fahrzeuglenker im Regelfall nicht mehr fahrlässig, sondern werden – zumindest bedingt – vorsätzlich in Kauf genommen. Auch ist bekannt, dass massive Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen führen bzw sind jedenfalls die Folgen beträchtlicher, als sie bei Einhaltung der erlaubten Fahrgeschwindigkeiten wären.

 

Den von der Erstbehörde im Schätzungswege angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesondere seinem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens 1.300 Euro, wurde auch in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass sie die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zugrunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass der Rechtsmittelwerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Abschließend ist noch zu dem nicht stattgegebenen Beweisantrag des Berufungswerbers auf zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers festzuhalten, dass dieser schon im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge ausgesagt hat. Naturgemäß hatte der Meldungsleger bei seiner Einvernahme am 23.6.2008 kein Erinnerungsvermögen an die konkrete Radarmessung mehr, da solche Vorgänge zu seinem dienstlichen Alltag bei der Landesverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos gehören. Werden schon erfahrungsgemäß während einer einzigen Aufstellung des Radargerätes zahlreiche Messungen durchgeführt, die von ihm zu beobachten sind, so gilt dies erst recht noch dafür, dass zwischen dem Vorfall und der Einvernahme bei der Berufungsbehörde noch ein Zeitraum mit mehreren entsprechenden dienstlichen Vorrichtungen des Berufungswerbers vergangen war. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Meldungsleger konkrete Angaben zur gegenständlichen Messung hätte machen können. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass wiederum lediglich allgemeine Ausführungen zu solchen Messungen stattgefunden hätten. Zu diesem Zweck stand aber ohnedies der verkehrstechnische Amtssachverständige bei der Verhandlung zur Verfügung. Die Berufungsbehörde hat es daher weder für erforderlich noch für vertretbar gehalten, diesen Beweis aufzunehmen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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