Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150698/5/Lg/Hue

Linz, 03.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des C K, I, F, vertreten durch Anwaltskanzlei J R, I, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 3. September 2008, Zl. BauR96-27-2008, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.  

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84  Stunden verhängt, weil er als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen am 2. Juli 2008 um 14.20 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A8 bei km 49.600 im Gemeindegebiet von Peterskirchen in Fahrtrichtung Sattledt benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Kfz keine  Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine Mautvignette zu erwerben. Nach dem Grenzübertritt habe der Bw den nächsten Parkplatz aufgesucht, um zu pausieren. Vor diesem Parkplatz habe es keinerlei Verkaufsstellen für Vignetten gegeben. Der Bw habe beabsichtigt, bei nächster Gelegenheit eine Vignette zu erwerben. Da es weiteren etwa 8 Autofahrern ähnlich ergangen sei, sei deutlich, dass ein irgendwie gearteter Verstoß nicht vorliege bzw. dem Bw kein Vorwurf zu machen sei.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion R vom 4. Juli 2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen. Als Zusatz zur Anzeige wurde angegeben: "Die Lenker- und Fahrzeugkontrolle erfolgte am Parkplatz Grübl (Km 49,600). Der Lenker wurde angewiesen, die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Zeuge: RI S der API R".

 

Gegen die Strafverfügung vom 8. Juli 2008 erhob der Bw Einspruch. Eine Rechtfertigung ist seitens des Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – nicht erfolgt.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat übermittelte am 3. Oktober 2008 dem Vertreter des Bw Aktenkopien und gab ihm innerhalb Frist die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme. Diese ist jedoch nicht erfolgt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6). 

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war und am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war.

 

§ 11 Abs. 1 BStMG normiert, dass vor der Benützung einer Mautstrecke die Maut durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten ist. Zum Zeitpunkt der Benützung einer Mautstrecke (A8 bei km 49.600 am 2. Juli 2008, 14.20 Uhr) war – unbestritten – eine gültige Vignette am Kfz nicht aufgeklebt, weshalb der Bw das vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Wenn der Bw vorbringt, es habe vor dem Tatort keine Möglichkeit gegeben eine Vignette zu erwerben, ist darauf hinzuweisen, dass der Bw zum Zeitpunkt der Beanstandung bereits etwa 25 km auf der A8 zurückgelegt hat und es – was notorisch ist –  nicht nur an zahlreichen Verkaufsstellen in Grenznähe sondern jedenfalls am Grenzübergang Suben Möglichkeiten zum Erwerb von Vignetten gibt. Die gegenständliche Behauptung entlastet den Bw vor allem deshalb nicht, weil er vor dem ordnungsgemäßen Aufkleben einer gültigen Mautvignette keine Mautstrecke befahren hätte dürfen. Unerheblich ist die Behauptung, dass etwa 8 weitere Lenker wegen Mautprellerei beanstandet worden sind, deshalb Schuldlosigkeit vorliegen sollte.     

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Im Zweifel sei zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen, nämlich in dem Sinne, dass ihm nicht zu Bewusstsein gekommen ist, dass er vor dem Benützen einer Mautstrecke eine gültige Vignette auf das Kfz aufkleben muss.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die (bei ausländischen Kraftfahrern häufig gegebene) Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da der Bw vor Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd Aufklebens einer gültigen Mautvignette) zu sorgen gehabt hätte. Bei Anwendung der selben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen. Dadurch entfällt die Vorschreibung der Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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