Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164148/7/Sch/Hu

Linz, 10.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2. April 2009, Zl. VerkR96-208-2009, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juni 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 176 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 22. Jänner 2009, VerkR96-208-2009, über Herrn P H, S, M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 880 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 268 Stunden verhängt, weil er am 18. Jänner 2009 um 14.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Perg auf der Greiner Straße bis ca. 210 m vor der Einmündung in die Donaustraße B3 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gemessener Alkoholgehalt der Atemluft 0,76 mg/l) gelenkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 88 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Folgender Sachverhalt ist unbestritten:

Am 18. Jänner 2009 kurz vor 14.30 Uhr hat sich in Perg im Kreuzungsbereich Greiner Straße/B3 ein schwerer Verkehrsunfall mit zwei Toten ereignet. An der Unfallstelle fanden sich einige – wohl unvermeidliche – Schaulustige ein, darunter auch der Berufungswerber. Einem der amtshandelnden Polizeibeamten fiel dieser deshalb auf, da er sich sehr nahe an den verunfallten Personen aufhielt und offenkundig zur Einhaltung einer gewissen Distanz aufgefordert werden musste. Beim Gespräch mit dem Berufungswerber nahm der Beamte Alkoholgeruch wahr, weshalb er – es handelte sich um den nicht in Uniform befindlichen stellvertretenden Bezirkspolizeikommandanten von Perg – die Angelegenheit an einen anderen Beamten weitergab, dies mit der Information, dass der Berufungswerber ihm gegenüber gesagt habe, er sei mit dem Pkw von der Tankstelle in Perg kommend zur Unfallstelle gefahren, da er von dem Unfall erfahren habe. Er habe der Firma K – einem Bestattungsunternehmen in P – beim "Leichenwaschen" helfen wollen.

 

Dem letztgenannten Beamten gegenüber bestritt der Berufungswerber allerdings dann die Lenkereigenschaft und verwies darauf, dass er von einer gewissen C H (oder ähnlicher Nachname) an die Unfallstelle gefahren worden sei. Diese sei von Profession Prostituierte und er habe vorher mit ihr Kontakt gehabt.

 

Ab hier wird also der Sachverhalt, wie er von der Erstbehörde als erwiesen angesehen wurde, vom Berufungswerber in Abrede gestellt. Ob die seltsame Bemerkung mit dem Leichenwaschen auch gefallen ist, kann angesichts der Beweislage trotz des Bestreitens des Berufungswerbers wohl angenommen werden, ist aber für die Beurteilung des Sachverhaltes ohne Belang.

 

Vielmehr von Bedeutung ist naturgemäß, ob das bestreitende Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf die Lenkereigenschaft – die Alkomatuntersuchung hat er mit dem oben angeführten Ergebnis durchgeführt – glaubhaft ist oder nicht.

 

Insbesondere zur Klärung dieser Frage wurde ein Beweisverfahren im Rahmen der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung durchgeführt, wobei es zur Einvernahme des Polizeibeamten kam, der mit dem Berufungswerber die Amtshandlung im engeren Sinne durchgeführt hat. Dieser gab an, dass er im Zuge des erwähnten Verkehrsunfalles zur Verkehrsumleitung für den Verkehr aus Richtung Grein kommend in Richtung alte B3 eingesetzt war. Auch ihm sei schon der Berufungswerber als Schaulustiger aufgefallen. Ihm sei dann von dem erwähnten leitenden Beamten die Angelegenheit mit der Mitteilung übertragen worden, dass es sich beim Berufungswerber um einen offenkundigen Alkolenker handle, der sein Fahrzeug in der Nähe abgestellt hatte. Die Lenkereigenschaft wurde zu diesem Zeitpunkt vom Berufungswerber bereits bestritten. Tatsächlich war das Fahrzeug des Berufungswerbers etwa 200 m von der Unfallstelle weg abgestellt gewesen. Der Beamte wurde vom Berufungswerber auf die angebliche Lenkerin C H (oder ähnlich) verwiesen. Allerdings war diese angebliche Lenkerin – vom Berufungswerber als Prostituierte benannt – nicht vor Ort. Dem Meldungsleger kam das Vorbringen des Berufungswerbers nicht glaubwürdig vor, zumal dieser nicht angeben konnte, wo denn die Dame hingekommen sei. Weitere Befragungen des Berufungswerbers in die Richtung, woher die beiden gekommen wären usw. wurden vom Zeugen unterlassen. Immerhin konnte der Berufungswerber weder eine Telefonnummer noch eine Anschrift dieser Person angeben.

 

Die Berufungsbehörde verkennt zwar nicht, dass sich auch durchaus ungewöhnliche Sachverhalte ereignen können, wie etwa ein Lenker, der vom Ort der Amtshandlung schnell verschwindet und über den seitens des Beifahrers nichts weiter bekannt ist, existieren kann, aber in einem solchen Fall trifft denjenigen, der sich auf diesen ungewöhnlichen Geschehnisablauf beruft, ein besonderer Erklärungsbedarf. Dem konnte der Berufungswerber weder vor Ort noch bei der Berufungsverhandlung entsprechen.

 

Im Einzelnen ist dazu festzuhalten:

Der Berufungswerber behauptete, mit der erwähnten Prostituierten schon vor dem gegenständlichen Vorfall mehrmals Kontakt gehabt zu haben, allerdings wisse er von ihr weder eine Adresse, noch den genauen Nachnamen oder eine Telefonnummer. Vielmehr sei er stets darauf angewiesen, dass diese von sich aus mit ihm in Kontakt trete und er dann entscheide, ob es zu einem Treffen komme oder nicht. Geht man davon aus, dass im Regelfall Prostituierte das Interesse haben, mit möglichen Freiern in Kontakt zu kommen bzw. bleiben, ist es höchst ungewöhnlich, dass sie ihre Telefonnummern quasi geheim halten. Diese Angaben des Berufungswerbers sind daher nicht sehr überzeugend.

 

Auch seine Erklärungen rund um den Vorgang wirken merkwürdig. So wusste er bei der Berufungsverhandlung nicht sogleich, wann der Vorfallstag gewesen sei, er vermutete den 11. Jänner 2009, erst unter Vorhalt der Aktenlage vermeinte er sich zu erinnern, dass es der 18. Jänner 2009 war. Auch der Weg der behaupteten Lenkerin zu ihm nach Hause und von dort wieder weg ist bemerkenswert. Sie sei mit einem Taxi – es könne aber auch eine andere Fahrgelegenheit gewesen sein – zu ihm nach M nach Hause gekommen. Sie wollte nach dem Treffen mit dem Berufungswerber dann wegfahren, wobei seitens des Genannten nicht etwa vorgeschlagen wurde, sie solle sich wieder mit dem Taxi abholen lassen, sondern – eher umständlich – sein Auto nehmen und damit mit ihm als Beifahrer nach Perg fahren, von dort aus hätte der Berufungswerber ein Taxiunternehmen angerufen mit zwei Taxilenkern, um sich und das Fahrzeug wieder nach M bringen zu lassen. Auch die weiteren Vorgänge, wie sie vom Berufungswerber geschildert wurden, nach der polizeilichen Amtshandlung an der Unfallstelle erscheinen merkwürdig und erwecken einen konstruierten Eindruck. So konnte er sich bei der Berufungsverhandlung vorerst nicht erklären, wie ein vom Beamten festgestellter 6er-Träger Bier in den Fußraum des Beifahrersitzes und ein Apfelstrudel auf den Sitz gelangen hatten können, über Nachfrage fiel ihm ein, dass er diese Gegenstände am Vortag bei einer Tankstelle gekauft habe. Von der Unfallstelle habe er wiederum einen unbekannten Boten zum Taxiunternehmer geschickt, der ihn abholen solle, schließlich sei er aber nach der Amtshandlung zu einer Tankstelle in Perg gegangen, dort habe ihn wieder ein Unbekannter nach A zu dem erwähnten Taxiunternehmer gebracht. Die Schilderungen des Berufungswerbers sind sohin größtenteils wenig schlüssig und überzeugend. Sie wirken viel eher als nachträglich konstruiert, um die Lenkereigenschaft vor der polizeilichen Amtshandlung als nicht gegeben erscheinen zu lassen. Außer diesen Erklärungsversuchen konnte der Berufungswerber keinen einzigen Sachbeweis anbieten, der die Annahme einer anderen Person als Lenker nachvollziehbar machen würde.

 

Nach § 45 Abs.2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist (VwGH 20.12.1996, 93/02/0177 ua).

 

Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).

 

Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Annahme der Lenkereigenschaft in der Person des Berufungswerbers selbst bei weitem die größere innere Wahrscheinlichkeit in sich hat als jede andere Variante.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Aber auch hinsichtlich der Strafbemessung haftet dem angefochtenen Straferkenntnis kein Mangel an. Die Erstbehörde hat die in § 99 Abs.1a StVO 1960 festgesetzte gesetzliche Mindeststrafe für Fahrzeuglenker mit einem Atemluftalkoholgehalt zwischen 0,6 mg/l und 0,79 mg/l von 872 Euro – unbedeutend gerundet auf 880 Euro – verhängt.

 

Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe sieht das Gesetz nur dann vor, wenn ein Fall des § 20 VStG vorliegt. Diesfalls müssten die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Auch wenn man dem Berufungswerber den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit laut Aktenlage konzediert, ist damit noch nicht geboten, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen (VwGH 6.11.2002, 2002/02/0125).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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