Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164221/2/Bi/Se

Linz, 16.06.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn M R, vertreten durch Rechtsanwälte S - B, A, vom 2. Juni 2009 gegen die Bescheide des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 7. Mai 2009, VerkR96-38348-2008, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung eines Einspruchs gegen die wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

 

     Beide Berufungen werden abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1  und 49 Verwaltungsstrafgesetz – VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit den oben bezeichneten Bescheiden wurde der Antrag des Beschuldigten vom 29. April 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen und der mit "Februar 09" datierte und laut Poststempel am 17. Februar 2009 zur Post gegebene Einspruch gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a Straßenver­kehrs­ordnung 1960 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurück­gewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da in der zugrun­de­liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG), zumal eine solche auch nie beantragt wurde. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidungen seien deshalb rechtswidrig, weil er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und wegen eines Totalausfalls seines PCs nicht in der Lage gewesen sei, den Einspruch zu einem früheren Zeitpunkt zu übermitteln. Außerdem fänden die "grenzüberschreitenden verlängerten Postlaufzeiten" keine Berücksichtigung. Dem Antrag auf Wiederein­setzung sei daher stattzugeben und der Einspruch nicht verfristet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Gemäß Abs.3, ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 VStG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden ist, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorher­gesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Der Bw hat eine Bestätigung der Krankenhauses Balingen vom 27. April 2008 vorgelegt, wonach er von 10. bis 16. Juli 2008 dort in stationärer Behandlung, nach den Angaben des Bw, weil er sich den Arm gebrochen habe, war. 

Die Strafverfügung wurde laut Bestätigung des Zustellers am 26. Jänner 2009 zugestellt, dh die Rechtsmittelfrist endete am 9. Februar 2009. Der Einspruch vom "Februar 09" wurde laut Poststempel auf dem Briefumschlag am 17. Februar 2009 zur Post gegeben, also eine Woche zu spät. Die Strafverfügung enthielt eine § 49 Abs.1 VStG entsprechende Rechtsmittelbelehrung ("Rechtsmittel­be­lehr­­­ung: Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (Hinterlegung) schriftlich oder mündlich bei der Bezirks­hauptmannschaft, die diese Strafverfügung erlassen hat, Einspruch zu erheben. Da­rin können Sie sich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienenden Be­weise vorbringen.").

Die augenscheinliche Verspätung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben der Erstinstanz vom 27. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht und der Bw aufge­fordert, sich zu äußern. Mit Schriftsatz vom 17. März 2009 wurde Akteneinsicht und Fristerstreckung beantragt und mit Schriftsatz vom 29. April 2009 der gesund­heitliche Zustand des Bw und ein Defekt seines PCs als Grund für die – offen­­sichtlich auch vom Bw zugestandene – Nicht­einhaltung der Rechtsmittelfrist ein­gewendet.

 

Abgesehen davon, dass dem 1975 geborenen Bw sein gesundheitlicher Zustand bestens bekannt war, weil er sich den Arm schon im Juli 2008 gebrochen hatte und dieser Umstand nichts mit der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels im Februar 2009 zu tun haben kann und es auch viele andere Möglichkeiten der Einbringung eines Einspruchs gibt, stellt dieser Um­stand alleine kein unvorher­gesehenes und unabwendbares Ereignis im Hin­blick auf die beantragte Wieder­einsetzung in den vorigen Stand dar. Der Bw ist 34 Jahre alt und es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme einer besonderen "gesundheitlichen Situation", die im übrigen auch nicht näher dargelegt wird. Der Zustand seines PCs ("Totalaus­fall") ist weder irgendwie belegt noch ist der Bw auf diesen PC bei der recht­zeitigen Einbringung eines Rechtsmittels angewiesen. Inwieweit hier ein unvor­her­gesehenes und unabwendbares Ereignis vorgelegen haben könnte, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat in keiner Weise nach­vollziehbar. Da für die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels außerdem der Zeit­punkt der Postaufgabe (Poststempel) eines Schriftstückes maßgebend ist, sind "grenzüber­schreitende verlängerte Postlaufzeiten" ohnehin irrelevant.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet + kein Wiedereinsetzungsgrund -> Bestätigung

 

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