Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251809/16/Py/Ba

Linz, 18.06.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn H K, vertreten durch Mag. A H, A R, F, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. April 2008, GZ 155590/2007 BzVA, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes 1975 (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Mai 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden, herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich auf 50 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. April 2008, GZ 155590/2007 BzVA, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw),  wegen Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975 in Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde zu diesem Spruchpunkt ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt hinsichtlich dieses Spruchpunktes folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Gewerbeinhaber der Firma K H, F,  L, zu verantworten, dass von dieser Firma im Lokal V-I, F, 4 L, von 15.10.2007 bis 17.10.2007 die georgische Staatsbürgerin B L, geboren, als Hilfskraft beschäftigt wurde, obwohl Ihnen für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestä­tigung ausgestellt wurde und die Ausländerin weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaß"

 

In der Begründung führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens für die erkennende Behörde als erwiesen feststeht und ein Schuldentlastungsbeweis dem Bw nicht gelungen sei.

 

Zur Strafhöhe wird ausgeführt, dass als strafmildernd die Unbescholtenheit des Bw gewertet werde, straferschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sei die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 700 Euro und dem Vorliegen von Sorgepflichten für vier Kinder ausgegangen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Bw vom 14. Mai 2008, die von diesem im der mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs­­gesetzes auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Der Bw gab an, dass die ausländische Staatsangehörige L B zwar tatsächlich geringfügige Hilfsarbeiten durchgeführt habe, dies jedoch eine Ausnahme gewesen sei und ein Entgegenkommen von Frau B, da sie von der Mutter des Bw bzw. von im selbst immer wieder mit Naturalleistungen unterstützt wurde. Tatsächlich habe jedoch kein Personalbedarf im Unternehmen des Bw bestanden und sei der Bw von einem Gefälligkeitsdienst ausgegangen und liege im Übrigen ein Geständnis des Bw vor.

 

 

3. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da hinsichtlich des gegenständlichen Spruchpunktes 1. betreffend die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung ist anzuführen, dass nach der Aktenlage im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 3. Jänner 2008 Herr Steuerberater Mag. A H als Vertreter und Postbevollmächtigter des Bw bekanntgegeben wurde. Die erstinstanzliche Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, den genannten Vertreter als Empfänger des Straferkenntnisses vom 15. April 2008 zu bezeichnen. In der hier anzuwendenden Fassung des § 9 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idF BGBl.I Nr. 5/2008, gilt dieser Mangel jedoch durch tatsächliches Zukommen als geheilt. Aufgrund der unwidersprochenen Angaben des Vertreters des Bw wurde diesem das gegenständliche Straferkenntnis am 2. Mai 2008 vom Bw übermittelt, die Berufung vom 14. Mai 2008 wurde somit rechtzeitig eingebracht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Mai 2009, an der der Bw sowie ein Vertreter des Finanzamtes Linz als Parteien teilnahmen. Aufgrund der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe konnte von der Einvernahme der für die Berufungsverhandlung geladenen Zeugen L B, V K und L R abgesehen werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet, straferschwerende Umstände seien nicht zu Tage getreten. Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wie sie vom Bw angegeben wurden, könne mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind jedoch zusätzliche Milderungsgründe hervorgetreten. Zum einen hat der Bw wesentlich an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beigetragen hat und die Hilfstätigkeit der ausländischen Staatsangehörigen in seinem Lokal auch nicht bestritten. Als mildernd ist im gegenständlichen Verfahren zudem die lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens zu werten. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind seit der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates nahezu zwei Jahre vergangen, sodass aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 24 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung – somit dem Gewicht nach – im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an und ist danach zu beurteilen (vgl. ua VwGH 92/02/0095 vom 27.2.1992).

 

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe konnte daher unter Anwendung des ao Milderungsrechtes die Mindeststrafe auf die Hälfte herabgesetzt werden, zumal Erschwerungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

 

Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem delikttypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre, da bei Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte der zu erwartende volkswirt­schaftliche Schaden nicht unbedeutend ist. Mit der nunmehr verhängten Strafe ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die erforderliche Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten und ihm die Unrechtmäßigkeit seiner Handlung vor Augen zu führen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskosten­beitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum