Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164227/2/Ki/Jo

Linz, 16.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, A, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W S, E, S, vom 2. Juni 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Mai 2009, VerkR96-44933-2007/Bru/Pos, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den nunmehrigen Berufungswerber unter VerkR96-44933-2007/Bru/Pos vom 12. Mai 2009 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von Ihnen verwendete Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass Sie diverse Bauelemente eines Gastgarten völlig ungesichert transportierten.

 

Tatort: Gemeinde Enns, Ennserstraße, L 568 bei km 168.200, Zufahrt Marckhgottplatz.

Tatzeit: 12.10.2007, 09:40 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen , Personenkraftwagen M1, OPEL Zafira, blau

Kennzeichen , Anhänger O1, Eigenbau, weiß

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von              Falls diese uneinbringlich          Gemäß

                                   ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

120,00 €                     48 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 132,00 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung vom 2. Juni 2009. Der Rechtsmittelwerber beantragt, dass das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches zur Gänze behoben und das gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren sofort eingestellt werde. Im einzelnen wird die Berufung wie folgt begründet:

 

"Das Straferkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruches wegen des Deliktes nach § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. e KFG wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel angefochten.

 

1.) Gemäß § 101 Abs 1 lit. e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt und durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie Im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräfte standhalten. Demnach ist bei der Beurteilung der Ladungssicherheit immer von einem normalen Fahrbetrieb und nicht von Extremwerten auszugehen. Wenn die Bezirkshauptmannschaft vermeint, dass ein Verrutschen der Ladung bei einer Vollbremsung oder eines Ausweichmanövers nicht ausgeschlossen werden könne, was auch bei einer kurzen Strecke und bei einer Fahrt innerhalb des Ortsgebietes und bei einer Einhaltung einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h ein Verrutschen möglich ist, sodass die Ladung nicht sicher verwahrt gewesen sei, übersieht die Behörde, dass es sich hierbei nicht um einen normalen Fahrbetrieb mehr handelt. Sowohl eine Vollbremsung als auch ein Ausweichmanöver ist eine Reaktion auf einen Notfall - somit eine Ausnahmesituation - und hat mit einem normalen Fahrbetrieb nichts mehr zu tun. Das bei einer Vollbremsung bzw. einem Ausweichmanöver es immer zu gefährlichen Situationen kommen kann, ist klar. Immerhin sind diese Fahrmanöver bereits Reaktionen auf eine gefährliche Situation und somit nicht mehr Normalbetrieb. Derartige Extrembelastungen sind daher bei der Beurteilung der Sicherheit einer Ladung nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon kann es sowohl bei einem Ausweichmanöver als auch bei einer Vollbremsung zu anderen Problemen wie ein Abkommen von der Fahrbahn, Schleudern usw. kommen. Es ist in derartigen Situationen oft nicht einmal mehr die Sicherheit des Fahrzeuges gegeben, sodass nicht verlangt werden kann, dass unabhängig davon die Ladung auch bei diesem Fahrmanöver noch immer absolut sicher verwahrt sein muss. Hier ist die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land von einem nicht vom Gesetz geforderten strengen Maßstab für die Sicherheit der Ladung ausgegangen, sodass eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegt.

 

2.) Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land führt aus, dass gemäß der Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. I der Schwerpunkt entgegen dem Vorbringen des Einschreiters aufgrund des enormen Überhangs der Ladung im hinteren Bereich des Anhängers sich befand. Deshalb sei die Ladungssicherheit nicht mehr gegeben.

Wenn aber nach den Feststellungen der Behörde sich der Schwerpunkt im hinteren Bereich des Anhängers befand, ist dem entgegenzuhalten, dass hierdurch nicht nachvollziehbar ist, warum hierdurch die Ladungssicherheit nicht mehr gegeben sein soll. Durch den Schwerpunkt der Ladung im hinteren Bereich des Anhängers ist keinesfalls die mangelnde Ladungssicherheit nachgewiesen. Vielmehr bedeutet dies, dass sich der Schwerpunkt innerhalb des Anhängers befindet, was Voraussetzung für eine sichere Verwahrung der Ladung ist. Es wurde nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dass sich der Schwerpunkt außerhalb der Ladebordwand oder sonst in einem Bereich befindet, der zwangsläufig zu einem Herausfallen der Ladung führen würde. Vom Gesetzgeber wird nicht gefordert, dass sich der Schwerpunkt der Ladung genau in der Mitte der Ladefläche befinden muss, sondern nur, dass die Ladung sicher verwahrt sein muss. Wenn die Ladung nicht befestigt ist, sollte sich der Schwerpunkt auf dem Anhänger innerhalb der Ladebordwände befinden. Dies war im gegenständlichen Fall nach den Feststellungen gegeben. Es darf sich der Schwerpunkt der Ladung auch im hinteren Bereich des Anhängers befinden und kann allein aus dieser Tatsache keinesfalls ein Verstoß gegen die Ladungssicherheit abgeleitet werden. Insofern liegt ebenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

 

3.) Überhaupt ist nicht nachvollziehbar, welchen Sachverhalt nun letztendlich die Bezirkshauptmannschaft; Linz-Land festgestellt hat. Einerseits wird das Vorbringen des Einschreiters und die Stellungnahme des Amtssachverständigen wiedergegeben und andererseits wird ausgeführt, warum die Behörde die Stellungnahme des Amtssachverständigen für nachvollziehbar erachtet. Was jedoch festgestellt wird, ist nicht klar zu entnehmen. Dies ist jedoch Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Straferkenntnis. Insofern ist der Bescheid und dass zugrundeliegende Verfahren mangelhaft. Es wurde nicht festgestellt, welche Teile der Ladung sich wo befunden haben und warum hierdurch die Sicherheit der Ladung nicht gegeben sei. Der Bescheid kann mangels eindeutiger Feststellungen zur Ladung nicht überprüft werden. Es ist nicht einmal nachvollziehbar, was die Behörde nun für erwiesen erachtet.

 

4.) Gemäß § 101 Abs. 1 lit.e KFG müssen die einzelnen Teile der Ladung so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Hieraus ergibt sich, dass eine geringfügige Veränderung durchaus zulässig ist. Auch ist eine Veränderung zulässig, solange die Ladung nicht den Laderaum verlässt. Nur wenn eine Gefährdung anderer Personen oder der Betriebssicherheit des Fahrzeuges vorliegt, ist die Ladung nicht mehr sicher verwahrt. Seitens der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land wurde nicht festgestellt, ob ein herabfallen der Ladung zu befürchten ist oder ob hierdurch andere Personen oder die Sicherheit des Fahrzeuges gefährdet wäre. Es wurde lediglich ausgeführt, dass der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme darauf verwiesen hat, dass für den hinteren verladenen Schirmständer gegen seitliches Verrutschen nach links keine ausreichende Ladungssicherheit bestand. Es wird jedoch weder ausgeführt, ob hierdurch ein herabfallen der Ladung, eine Gefährdung von Personen oder der Sicherheit des Fahrzeuges oder nur die Gefahr des Verrutschens der Ladung innerhalb der Ladebordwand gegeben sei. Gerade aber derartige Feststellungen sind notwendig, um nachzuweisen, dass eine Ladungssicherheit nicht mehr vorliegt.

 

5.) Der Einschreiter hat vorgebracht, dass er eine Geschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten hat. Natürlich kann auch die Ladungssicherheit durch Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit erlangt werden. Immerhin stehen logischerweise die bei der Ladung auftretenden Kräfte immer in Zusammenhang mit der eingehaltenen Geschwindigkeit. Auch seitens des Amtssachverständigen gibt es hierzu überhaupt keine Ausführungen und auch die Behörde hat nur vermeint, dass die Notwendigkeit einer Vollbremsung oder eines Ausweichmanövers auch bei kurzen ebenen Strecken nicht auszuschließen ist. Aber gerade diese Kräfte, die ohnehin nicht bei einem normalen Fahrbetrieb gegeben sind, sind natürlich bei einer geringen Geschwindigkeit anders als bei einer hohen Geschwindigkeit. Daher ist die Einhaltung einer geringen Geschwindigkeit sehr wohl ein geeignetes Mittel, um die Sicherheit der Ladung zu gewährleisten und hätte dies seitens der Behörde berücksichtigt werden müssen.

 

6.) Auf eine Ladungssicherung durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen und rutschhemmende Unterlagen kann verzichtet werden, wenn die gesamte Ladefläche mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, die sich gegenseitig sichern. Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e 4. Satz KFG liegt eine geeignete Ladungssicherung auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegüter vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder ein Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindert. Dies war im gegenständlichen Fall gegeben. Der gesamte Anhänger war innerhalb der Ladebordwände ausgefüllt. Die Ladung hat sich gegenseitig gesichert. Darüber hinaus war der Anhänger mit einer rutschhemmende Unterlage ohnehin ausgerüstet. Auf allen vier Seiten des Anhängers befinden sich feste metallische Ladebordwände.

 

Bereits im Einspruch hat Herr S darauf hingewiesen, dass der schwerste Teil des Schirmes, der Schirmkopf sich vorne innerhalb der Ladebordwand des Anhängers befand und lediglich der leichte untere Teil hinten über den Anhänger hinausragte. Sowohl die Sitzbänke als auch der Schirm lagen innerhalb der Ladebordwände, sodass allein aufgrund des Gewichtes des Schirmes von über 100 Kilo ein Herausfallen oder Verrutschen unmöglich ist. Prof. DI Dr. techn. W B hat in seiner Stellungnahme vom 13.03.2008 gleich zu Beginn klargestellt, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Form und der Bauart der einzelnen Gegenstände der Ladung sowie des Schwerpunktes Rückschlüsse über eine ausreichende Ladungssicherheit nicht möglich sind. In Absatz 2 seiner Stellungnahme verweist Prof. DI Dr. techn. W B, dass der Schwerpunkt der Schirme im oberen Teil gelegen ist. Der gesamte Oberteil des Schirmes liegt wie aus Abbildung 3 der von der BH Linz Land vorgelegten Lichtbildbeilage ersichtlich ist, innerhalb der Ladefläche. Der Schirmkopf selbst ist hinter der Ladebordwand überhaupt nicht sichtbar. Dies hat zur Folge, dass sich der Schwerpunkt der geladenen Schirme etwa in der Mitte des Anhängers befunden hat und keine während des Fahrbetriebes auftretenden Kräfte zum Kippen und somit zu einer wesentlichen Lageänderung führen konnten. Die Stabilisierung der Schirme war durch die Ladebordwand und die beidseitig davon befindlichen Bänke gegeben. Die Ladefläche war vollständig durch die Ladung ausgefüllt und die Bänke, Schirme und Ständer ineinander verkeilt, sodass sich die Ladung selbst gesichert hat. Ein Verrutschen war unmöglich.

 

Bereits einmal hat TOAR Ing. W I in seiner Stellungnahme - basierend allein auf der Betrachtung der Lichtbilder - völlig übersehen, dass die Sitzbänke eine Lehne haben, die zur Gänze innerhalb der. Ladebordwände gelegen ist, sodass allein hierdurch eine ausreichende Sicherheit gegeben war. Darum musste er seine ursprüngliche Aussage über die sichere Verwahrung der Bänke revidieren. Der Einschreiter hat wiederholt daraufhingewiesen, dass eine Beurteilung der Sicherheit nur anhand einer konkreten Überprüfung der Ladung unter gleichzeitiger Betrachtung der Position der Gegenstände zueinander möglich ist. Immerhin hat er vorgebracht, dass die Ladungsgegenstände gegenseitig innerhalb der Ladebordwände des Anhängers verkeilt waren. Hingegen können Rückschlüsse aus Lichtbildern, aus denen keinesfalls der Schwerpunkt der Ladung oder die Verkeilung der Ladung untereinander hervorgeht, nie zum richtigen Ergebnis führen. Leider hat der Meldungsleger Bezirksinspektor K ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und Kontrolle behauptet, dass die Ladung nicht sicher ist. Er hat es hierbei völlig unterlassen, vor Ort durch geeignete Maßnahmen wie Ziehen oder Rütteln konkret zu überprüfen, ob einzelne Teile außerhalb der Ladebordwand lose herumliegen oder ob die Ladung ineinander und gegen die Ladebordwand verkeilt war. Die Lichtbilder alleine geben hierzu keinen Aufschluss. Vielmehr muss erst der Schwerpunkt der einzelnen Ladungsgegenstände, deren konkrete Form und deren Position auf dem Anhänger innerhalb der Ladebordwand sowie deren Verkeilung untereinander berücksichtigt werden. Den Aussagen des TOAR Ing. I liegen keine Messergebnisse zu Grunde. Er hat weder die Ladungsgegenstände abgewogen und vermessen, deren Verkeilung oder Schwerpunkt ermittelt. Demnach sind auch die weiteren Rückschlüsse des TOAR Ing. I hinsichtlich Sicherheit der Ladung reine Spekulationen wie die ursprüngliche Aussage zu den Bänken. Es ist nochmals klarzustellen, dass bis auf den Schirm sich die gesamte Ladung innerhalb des Anhängers befunden hat und kein Überhang bestand. Andererseits befand sich der Schirmkopf selbst im vorderen Ende des Anhängers innerhalb der Ladebordwand. Dadurch ist auch der Schwerpunkt des Schirmes selbst auf jeden Fall am Anhänger innerhalb der Ladebordwand - wie ohnehin Professor DI Dr. techn. B ausführt - gelegen. Aus diesem Grund hat der Einschreiter den Antrag auf Begutachtung und Vermessung der Schirme, der Bänke, der Schirmständer und des Anhängers samt Berechnung des Schwerpunktes sowie auf Berechnung der durch die Verkeilung der Ladung innerhalb der Ladebordwand auftretenden Kräfte und der hierdurch gegebene wechselseitigen Absicherung der Ladung beantragt. Diesem Antrag ist die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht nachgekommen. Es wurde nicht einmal ausgeführt warum diesem Beweisantrag keine Folge geleistet wird. Immerhin kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass dann die Behörde zu einem völlig anderem Ergebnis kommt.

 

Aber selbst wenn die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land diesen Aufwand scheut, hätte zumindest den Anträgen auf Abhaltung eines Lokalaugenscheines, bei welchem konkret die Beladung des gegenständlichen Anhänger rekonstruiert wird, sodass die Position der einzelnen Ladungsgegenstände, das Gewicht, der Schwerpunkt und die wechselseitige Sicherung der Ladung aufgrund der Form und der Verspreitzung untereinander innerhalb der Ladebordwände ermittelt wird sowie auf Einvernahme des Zeugen A S, der den Einschreiter bei der Beladung des Anhängers geholfen hat und genauso wie der Einschreiter darauf geachtet hat, dass die Ladung durch gegenseitige Verkeilung gesichert ist, Folge geben müssen. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass die Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land nach Durchführung dieser Beweise zu einem völlig anderem Ergebnis kommen wäre. Die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, dass diese Beweise nicht berücksichtigt werden müssen, da sie bereits ein klares Bild über den maßgeblichen Sachverhalt machen konnte, stellen eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat überhaupt keine Feststellungen hinsichtlich der gegenseitigen Verkeilung der Ladung getroffen, sodass sie sich mit diesem Problem nicht einmal auseinandergesetzt hat. Hätte sie die Beweise durchgeführt, wäre sie zu der Erkenntnis gelangt, dass die gesamte Ladung gegenseitig innerhalb der Ladebordwände verkeilt war, sodass sie ausreichend gesichert war."

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. Juni 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der seitens der Erstbehörde dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt wurde – neben weiteren Tatvorwürfen – der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Anzeige der Polizeiinspektion Enns vom 19. Oktober 2007 zur Kenntnis gebracht. Neben einer Darlegung der gesetzlichen Bestimmung wurde seitens des Meldungslegers festgehalten, es sei festgestellt worden, dass diverse Bauelemente eines Gastgartens völlig ungesichert transportiert wurden. Beigeschlossen wurden der Anzeige drei Lichtbilder, auf denen das auf dem Anhänger transportierte Ladegut abgebildet ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ daraufhin unter anderem auch wegen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-44933-2007 vom 12. Dezember 2007), welche rechtzeitig beeinsprucht wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat zunächst den Meldungleger am 17. Jänner 2008 als Zeugen einvernommen und es gab dieser laut Niederschrift zu Protokoll, dass keine ausreichende Ladungssicherung vorgelegen sei und auf die in der Anzeige vorgelegten Fotos hingewiesen werde.

 

In der Folge holte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Stellungnahme eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen ein. Der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, TOAR Ing. W I, erstattete unter VerK-210000/3-2008-Inr vom 25. Februar 2008 nachstehende Stellungnahme:

 

"Grundsätzlich ist die Ladung auf dem Fahrzeug so zu verwahren und durch geeignete Mitteln zu sichern, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile müssen so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern auch eine ausreichend feste Laderaumbegrenzung ein Herabfallen des Ladegutes verhindert.

Zum normalen Fahrbetrieb gehören aber auch extreme Fahrsituationen, wie Vollbremsungen, starke Ausweichmanöver, schlechte Wegstrecken sowie Kombinationen dieser. Aus diesem Grund ist die Ladung gegen Verrutschen nach vorne mit 80% des Ladungsgewichtes, gegen seitliches Verrutschen und nach hinten mit 50% des Ladungsgewichtes zu sichern.

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren geht es um die mangelhafte Ladungssicherung auf einem leichten Zentralachsanhänger O1. Die Ladung bestand aus Bauelementen eines Gastgartens, welche ungesichert auf dem Anhänger befördert wurden. Teil der Ladung überragten den Anhänger hinten um ca. die Ladeflächenlänge. Von der beanstandeten Ladung wurden Lichtbilder angefertigt, welche dem Verwaltungsstrafakt beiliegen.

Laut Einspruchsangaben vom 21.12.2007 war die Ladung in Form eines großen Schirmes sowie zweier Bänke ausreichend gesichert. Weiters wird auf die vorhandene Bordwandhöhe von 50 cm verwiesen, wodurch ein Herausfallen der Ladung verhindert wurde.

Auf Bild 1 der Lichtbildbeilage ist eine Bank ersichtlich. Diese ist gegen seitliches Verrutschen völlig ungesichert. Lediglich in Fahrtrichtung dürfte sie an der Innenseite durch die Stirnwand des Aufbaues noch leicht erfasst und so gegen Verrutschen nach vorne gesichert gewesen sein. Dies stellte aus technischer Sicht aber eine völlig unzureichende Ladungssicherung dar, da bereits leichte Fahrbahnunebenheiten und Vibrationen die Bank aus der leichten Verankerung hätten lösen können und sie dann völlig ungesichert, nur durch die vorhandene Reibungskraft auf der Ladefläche gehalten worden wäre.

Aber auch gegen seitliches Verrutschen war sie nur durch die vorhandene Reibungskraft gesichert. Bei einem entsprechenden Fahrmanöver (Ausweichmanöver) wäre sie zwangsläufig von der Ladefläche gerutscht, da die Reibungskraft alleine nicht in der Lage gewesen wäre, die Bank auf der Ladefläche zu halten.

Ähnlich hätte es sich auch mit den ungesicherten weißen Sockeln verhalten.

Fraglich ist auch, wie die vorne über die Stirnwand ragende gelbe Plane gegen Verrutschen in

Fahrtrichtung gesichert war.

Aber auch die restliche Ladung dürfte ohne Bündelung durch den enormen Überhang ein Problem dargestellt haben, da nicht sicher ist, dass sie seitlich nicht verrutschen hätte können. Ein entsprechendes Ausweichmanöver hätte durchaus auch hier den Verlust von Ladungsteilen zur Folge haben können.

Abschließend wird daher nochmals festgestellt, dass die beanstandete Ladung zum Tatzeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechend, ausreichend gesichert war.

Weiters bestand bei dieser Ladung auch die Gefahr, dass bei einem entsprechenden Fahrmanöver die Ladung bzw. Teile der Ladung auf die Straße gefallen wären, weshalb bei dieser völlig unzureichend gesicherten Ladung auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorlag."

 

Basierend auf der erwähnten Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen legte der Berufungswerber folgende Stellungnahme des FH-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. W B, V, vom 13. März 2008 vor:

 

"Ohne Berücksichtigung der konkreten Form und Bauart der einzelnen Gegenstände der Ladung sowie des Schwerpunktes sind Rückschlüsse, über eine ausreichende Ladungssicherheit, nicht möglich.

Wie aus Lichtbild 3 der von der BH Linz-Land vorgelegten Lichtbildbeilage zu Akt A1/27271/2007-Kar ersichtlich ist, bestehen die Bänke aus einer horizontalen Sitzfläche, die sich teilweise innerhalb der Ladebordwand befindet. Die Bänke sind in einer in Fahrtrichtung geneigten Lage positioniert, wobei der tiefste Punkt ausreichend unterhalb der Bordwandkante liegt, wodurch eine Stabilisierung der Ladung gegenüber der im Fahrbetrieb möglichen stärksten Kraft, die im Zuge einer Notbremsung auftritt, gewährleistet ist. Weiters ist die Bauart der Bänke - wie aus der Lichtbildbeilage der Stellungnahme nicht sofort ersichtlich ist - durch eine starr verbundene Rückenlehne zu beschreiben. Die Rück- und Seitenansicht ist im Lichtbildanhang dieser Stellungnahme dargestellt Die hauptsächliche Verortung der Rückenlehnen beider Bänke innerhalb des Ladevolumens des Anhängers bildet die wesentliche und ausreichende Sicherung der Ladung gegenüber Lageänderungen, gemäß den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, gegenüber Brems- und Beschleunigungskräften in Fahrtrichtung als auch normal dazu.

Die zwei Schirme sind zwischen den beiden Bänken verortet, sodass auch die Schirme seitlich völlig gesichert sind. Der Schwerpunkt der Schirme liegt im oberen Teil. Der gesamte Oberteil des Schirmes liegt, wie aus Abbildung 3 der von der BH Linz-Land vorgelegten Lichtbildbeilage zu Akt A1/27271/2007-Kar ersichtlich ist, ist innerhalb der Ladefläche, was zur Folge hat, dass sich der Schwerpunkt der geladenen Schirme etwa in der Mitte des Anhängers befindet und keine während des Fährbetriebs auftretenden Kräfte zum Kippen und somit zu einer wesentlichen Lageänderung führen können. Die Stabilisierung der Schirme ist durch die Ladebordwand und die zwei seitlich davon befindlichen Bänke gegeben, sodass auch hier ein Verrutschen nach vorne selbst bei einer starken Bremsung nicht möglich ist. Die Plane der Schirme sowie die auf der Ladung oben auf befindliche Abdeckhülle sind durch Ösen und Laschen fest mit den Schirmen verbunden. Dies ist allein schon zur Sicherheit des aufgestellten Schirmes bei Sturm und Schlechtwetter notwendig. Hierdurch kann auch ein Loslösen oder Herabfallen dieser Gegenstände ausgeschlossen werden. Die Abdeckhülle, die einzig und alleine vorne über die Ladebordwand des Anhängers hinaus ragt, ist genauso wie die Plane des Schirmes im Verhältnis zum Metallgestell des Schirmes nur von geringem Gewicht, sodass sich hierdurch kaum ein negativer Einfluss auf die Sicherheit der Beladung ergibt. Der Schirmständer befindet sich fast zur Hälfte eingeklemmt zwischen der Bank und dem Schirm, sodass wahrscheinlich auch hier davon ausgegangen werden kann, dass ein Verrutschen oder Herabfallen des Schirmständers nicht möglich ist. Überhaupt ist zu sagen, dass durch die Anordnung der Ladung die Ladefläche voll ausgefüllt ist und der Schwerpunkt der gesamten Ladung innerhalb der Ladebordwände gelegen ist, sodass allein durch das Gewicht der zwei jeweils über 100 Kilo wiegenden Schirme und der Form der Bänke ein Verrutschen oder Herabfallen der Ladung auszuschließen ist. Eine wirklich seriöse Beurteilung der Sicherheit der Beladung ist nur unter Berücksichtigung der Form und des Schwerpunktes der einzelnen Gegenstände sowie der konkreten Anordnung innerhalb des Anhängers möglich, wobei Rückschlüsse anhand von Lichtbildern von vornherein eine fehleranfällige Methode ist. Die einzig sinnvolle Methode wäre es gewesen, bei der konkreten Ladung durch einen Versuch wie z.B. einem Ziehen an den einzelnen Gegenständen zu überprüft, ob eine ausreichende oder mangelhafte Sicherheit vorliegt. Dies ist offenbar jedoch leider im konkreten Fall unterblieben. Der Meldungsleger Polizeiinspektor L K hat offensichtlich leider nur die Beladung fotografiert, jedoch nicht selbst getestet, ob eine ausreichende Sicherheit der Beladung vorliegt. Zumindest wurde nicht behauptet, dass er daran gezogen, gerüttelt oder sonst irgendwie probiert hätte."

 

Mit Schreiben vom 18. August 2008, VerK-210000/238-2008-Inr, ergänzte der verkehrstechnische Amtssachverständige seine ursprüngliche Stellungnahme wie folgt:

 

"Grundsätzlich wird auf die erste Stellungnahme vom 25. Februar 2008, ZI. Verk210000/3-2008inr, verwiesen.

Richtig ist, dass in der ersten Stellungnahme vom 25. Februar 2008 die vorhandenen Rückenlehnen der beförderten Sitzbänke nicht berücksichtigt wurden, da der Meldungsleger in der Anzeige diesbezüglich keinerlei Angaben machte und die Rückenlehnen auf den vorliegenden Lichtbildern nur sehr schwer zu erkennen waren.

Auch FH-Prof. Dipl. Ing. Dr. techn. W B stellte in der Stellungnahme vom 13. März 2008 fest, dass die Rückenlehne auf der Lichtbildbeilage nicht sofort ersichtlich ist. Durch die vorhandenen Rückenlehnen konnten aber die Sitzbänke nicht nach vorne rutschen, weshalb in Fahrtrichtung diesbezüglich eine ausreichende formschlüssige Ladungssicherung vorlag. Auch gegen seitliches Verrutschen wurden die Sitzbänke über die Rückenlehnen gehalten, vorausgesetzt, die restliche Ladung (Schirme) konnte ebenfalls seitlich nicht Verrutschen - d.h. es lag eine ausreichende formschlüssige Ladungssicherung vor.

Mit Ausnahme der vorne über den Anhänger ragenden Abdeckhülle und dem auf Bild 1 ersichtlichen vorderen Schirmständer, dürfte für die restliche Ladung in Fahrtrichtung ebenfalls eine ausreichende Ladungssicherung bestanden haben, da sie durch die Schräglage und die Stirnwand des Anhängers in Position gehalten wurde. Diesbezüglich gab es auch in der ersten Stellungnahme ZI. Verk210000/3-2008lnr, vom 25.2.2008 keine Beanstandungen. FH-Prof. Dipl. Ing. Dr. techn. W B führte in der Stellungnahme vom 13. März 2008 unter anderem aus , dass die Abdeckhülle, welche vorne über die Bordwand ragte, von nur geringem Gewicht ist, sodass sich hierdurch kaum ein negativer Einfluss auf die Sicherheit der Beladung ergab. Der Schirmständer befand sich fast zur Hälfte eingeklemmt zwischen Bank und dem Schirm, sodass wahrscheinlich auch hier davon ausgegangen werden kann, dass ein Verrutschen oder Herabfallen des Schirmständers nicht möglich war.

Herr Prof. B stellte demnach auch nicht mit absoluter Sicherheit fest, dass hinsichtlich Abdeckhülle und Schirmständer eine ausreichende Ladungssicherheit vorlag. Dies wurde auch in der ersten Stellungnahme ZI. Verk210000/3-2008lnr, vom 25.2.2008 bereits festgehalten. Ohne zusätzliche Ladungssicherung wurde die Abdeckhülle demnach nur durch die vorhandene Reibungskraft gehalten, welche allerdings nicht ausreichte, sie bei einer Vollverzögerung in Position zu halten. Ein Verrutschen bis zum Heck des Zugfahrzeuges wäre daher durchaus möglich gewesen. Zu einer unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit wäre es dabei aber nicht gekommen, da sie nicht auf die Straße hätte fallen können, da sie vorher am Zugfahrzeug angestanden wäre. Zu einem Problem hätten lediglich Versteifungen (Stangen) usw. im inneren der Plane führen können, welche sich am Heck des Zugfahrzeuges verhaken hätten können, was in weiterer Folge zu einem ungewünschten Ladungsverschub am Anhänger führen hätte können. Gegen seitliches Verrutschen war die Abdeckhülle durch die beiden Sitzbänke jedenfalls ausreichend gesichert.

Ähnlich hätte es sich auch mit dem vorderen Schirmständer verhalten. Dieser konnte, bei stabiler Lage der Sitzbänke max. bis zu den vorderen Füßen der Sitzbank verrutschen, wo er durch das Standrohr des Schirmständers gestoppt worden wäre (siehe Bild 1), vorausgesetzt, die Sitzbänke auf der Ladefläche hätten ihre Position seitlich nicht verändert, d.h., die linke Sitzbank wäre bei einem entsprechenden Ausweichmanöver nicht nach links verrutscht.

Keine ausreichende Ladungssicherung gegen seitliches Verrutschen nach links bestand jedenfalls für den hinten verladenen Schirmständer, welcher lediglich auf der Plane abgestellt war und gegen Verrutschen nach links nicht gesichert war. Aus dem Verwaltungsstrafakt ist weiters nicht ersichtlich, wie der Ständer entgegen die Fahrtrichtung, nach hinten gesichert war.

 

Aus techn. Sicht nicht ganz nachvollziehbar ist die Feststellung von FH-Prof. Dipl. Ing. Dr. techn. W B, wonach sich der Schwerpunkt der Ladung in etwa der Mitte der Ladefläche des Anhängers befand. Durch den enormen Überhang der Ladung musste sich der Schwerpunkt der Ladung, mit Ausnahme der Sitzbänke, im hinteren Bereich des Anhängers befunden haben -siehe Bild 1 und Bild 2.

Sofern bei einem derart großen Ladungsüberhang nicht eine lückenlose, formschlüssige Ladungssicherung gegen seitliche Verrutschen vorliegt, kann es bei einem starken Ausweichmanöver (Ausweichhaken) durchaus zu einem starken, peitschenähnlichem, seitlichen Ladungsverschub auf der Ladefläche kommen. Dies hätte auch zum seitlichen Verrutschen der Sitzbänke führen können, wodurch wiederum die formschlüssige Ladungssicherung der Schirmständer in Frage gestellt gewesen wäre.

Eine zusätzliche Bündelung bzw. Verzurrung dieser Ladung erscheint daher aus technischer Sicht unumgänglich.

Den einschlägigen Vorschriften entsprechend, ist Ladung für im normalen Fahrbetrieb auftretende Kräfte zu sichern. Dazu gehören aber auch extreme Fahr- und Straßenbedingungen wie Fahrbahnunebenheiten, Ausweichmanöver, Bremsmanöver sowie Kombinationen dieser.

Natürlich führen günstige Fahrbahnbedingungen und eine angepasste, langsame Fahrgeschwindigkeiten zu geringeren Beschleunigungskräften, was sich bei der Beurteilung der erforderlichen Ladungssicherungsmaßnahmen durchaus positiv auswirken würde, den Vorschriften entsprechend aber nicht berücksichtigt werden kann.

Abschließend wird daher nochmals festgestellt, dass die besagte Ladung nicht den Vorschriften entsprechend, ausreichend gesichert war. Zwar lag in Fahrtrichtung bei unveränderter Ladung ein ausreichende Ladungssicherung vor, nicht aber gegen seitliches Verrutschen. Inwieweit nun die im Einspruch vom 18. März 2008 genannten günstigen Fahrbahnbedingungen und die bewusst gewählte, langsame Fahrgeschwindigkeit aus rechtlicher Sicht geeignet erscheinen, das Manko an der Ladungssicherung auszugleichen, kann aus technischer Sicht nicht beurteilt werden."

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sowohl die Stellungnahmen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen als auch jene des FH-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. W B nicht unschlüssig sind. Auf den ersten Blick und lediglich unter Berücksichtigung der vorliegenden Fotos erscheint es tatsächlich, dass die auf dem Anhänger befindliche Ladung, welche allerdings im Spruch des Straferkenntnisses nicht näher konkretisiert wurde, nicht ordnungsgemäß gesichert war. Es hat sich jedoch im Laufe des Verfahrens nach Abgabe der ersten Stellungnahme durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen unter anderem herausgestellt, dass die transportierten Bänke mit einer starr verbundenen Rückenlehne ausgestattet waren und es wird in diesem Zusammenhang in der vom Berufungswerber vorgelegten Stellungnahme schlüssig dargelegt, dass die hauptsächliche Verortung der Rückenlehnen beider Bänke innerhalb des Ladevolumens des Anhängers die wesentliche und ausreichende Sicherung der Ladung gegenüber Lageänderungen sowohl hinsichtlich Brems- und Beschleunigungskräften in Fahrtrichtung als auch normal dazu bildet. Dieser Aussage wurde letztlich in der ergänzenden Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen grundsätzlich nicht mehr widersprochen, wobei der Sachverständige ausführte, dass die vorhandenen Rückenlehnen in der ersten Stellungnahme nicht berücksichtigt wurden, da diesbezüglich vom Meldungsleger in der Anzeige keine Angaben gemacht wurden bzw. diese auf den vorliegenden Lichtbildern schwer zu erkennen gewesen wären.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat in der ergänzenden Stellungnahme weiters ausgeführt, dass mit Ausnahme der vorne über den Anhänger ragenden Abdeckhülle und dem auf Bild 1 ersichtlichen vorderen Schirmständer die restliche Ladung in Fahrtrichtung ebenfalls ausreichend gesichert war. Allerdings vertritt der verkehrstechnische Amtssachverständige letztlich die Auffassung, dass durch den enormen Überhang der Ladung sich der Schwerpunkt dieser mit Ausnahme der Sitzbände im hinteren Bereich des Anhängers befunden haben soll. Sofern bei einem derart großen Ladungsüberhang nicht eine lückenlose, formschlüssige Ladungssicherung gegen seitliches Verrutschen vorliege, könne es bei einem starken Ausweichmanöver (Ausweichhaken) durchaus zu einem starken, peitschenähnlichen, seitlichen Ladungsverschub auf der Ladefläche kommen. Dies hätte auch zum seitlichen Verrutschen der Sitzbänke führen können und dadurch die formschlüssige Ladungssicherheit der Schirmständer in Frage gestellt gewesen wäre.

 

Grundsätzlich ist den Ausführungen des Berufungswerbers nicht zu widersprechen, dass offensichtlich der Meldungsleger sich nicht konkret durch eine Belastungsprobe davon überzeugt hat, ob die Ladung im Anhänger entsprechend platziert war. Offensichtlich erfolgte die Beurteilung der Situation durch die belangte Behörde ausschließlich anhand der vorliegenden Fotos, welche optisch natürlich den Eindruck einer nicht ordnungsgemäß gesicherten Ladung erwecken. Hält man dem jedoch die Ausführungen in der vom Berufungswerber vorgelegten Stellungnahme dagegen, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass ohne näher detaillierte Angaben über die einzelnen Ladungsteile eine abschließende Beurteilung konkret nicht mehr möglich ist. Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat zwar in seiner ersten Stellungnahme eine klare Aussage getroffen, hat diese jedoch nach Vorliegen der vom Berufungswerber vorgelegten Stellungnahme doch in wesentlichen Punkten revidieren müssen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass im konkreten Falle die vorliegenden Lichtbilder bzw. die kurz gehaltene Zeugenaussage des Meldungslegers nicht ausreichen, den zur Last gelegten Sachverhalt als erwiesen anzusehen. Auch ist – insbesondere in Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer – nicht mehr zu erwarten, dass eine nochmalige Einvernahme des Meldungslegers zu einem verwertbaren Beweisergebnis führen würde.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Fahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Der Berufungswerber führt unter anderem in seiner Begründung aus, dass bei der Beurteilung der Ladungssicherheit immer von einem normalen Fahrbetrieb und nicht von Extremwerten auszugehen sei und er vermeint weiters, dass es sich bei einer Vollbremsung oder einem Ausweichmanöver nicht um einen normalen Fahrbetrieb handle. Dem hält der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entgegen, dass es auch im "normalen Fahrbetrieb" nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch konkrete Situationen entsprechende Fahrmanöver erforderlich werden. Gerade um derartigen Situationen die Schärfe zu nehmen, sieht der Gesetzgeber eben entsprechende Sicherungsmaßnahmen zwingend vor. Auch der Hinweis, der Berufungswerber hätte ohnedies eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h eingehalten, könnte nicht zu einer Entlastung beitragen. Unter normalem Fahrbetrieb ist auch die Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit (siehe § 20 Abs.1 StVO 1960) zu verstehen, welche von einem entsprechend dem KFG 1967 ausgerüsteten bzw. beladenen Fahrzeug eingehalten werden kann. Die Einhaltung einer verminderten Geschwindigkeit nur deshalb, weil das Fahrzeug bzw. die Ladung nicht entsprechend gesichert sind entspricht, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, nicht der Intension des Gesetzgebers.

 

Dennoch kann der Berufung Folge gegeben werden.

 

Grundsätzlich wird dazu festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist, wonach, wenn die Verwaltungsübertretung dem Beschuldigten nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, das Verfahren einzustellen ist.

 

Im gegenständlichen Falle führt, wie unter Punkt 2.6. dargelegt wurde, das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere auch mangels detaillierter Kenntnisse über die verfahrensgegenständlichen Ladegüter, zu keinem hinsichtlich der Begründung einer Bestrafung verwertbarem Ergebnis und es kann daher nicht als erwiesen angesehen werden, dass tatsächlich die Ladung nicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gesichert war.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Nachdem wie bereits dargelegt wurde, letztlich nicht erwiesen werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich die Ladung nicht entsprechend gesichert hat, konnte im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung der Berufung Folge gegeben werden, gleichzeitig war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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