Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522294/2/Bi/Se

Linz, 23.06.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, A, vom 2. Juni 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. Mai 2009, VerkR21-267-2008-Itz-Gat, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung der Vorlage einer verkehrspsycho­logischen Stellung­nahme und eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Berufungsumfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 und 3, 30 Abs.1, 32 Abs.1 Z1 und 25 Abs.1 und 3 FSG die von einem EU-Mitgliedstaat erteilte Lenkberechtigung der Klassen B, C1, B+E, C1+E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen FS-Abnahme am 4. Mai 2008, dh bis 4. März 2009, entzogen. Weiters wurde ihm für den gleichen Zeitraum das Recht aber­kannt, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und ein Fahrverbot ausgesprochen, zudem ein Lenkverbot für Motorfahr­räder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge. Angeordnet wurde eine bis zum Ende der Entziehung (in dieser Reihenfolge) vorzulegende verkehrspsychologische Stellungnahme, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, und die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20. Mai 2009.

 

2. Gegen die Höhe der Entziehungsdauer und die Vorschreibung eines amts­ärztlichen Gutachtens samt Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellung­nahme wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhand­lung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Entziehungsdauer von 20 Monaten sei zu hoch, ebenso sei die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gut­achtens samt VPU zu hoch gegriffen. Seine 1. Berufung sei außerdem nie behan­delt worden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) an­ge­­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­trächtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat

·         gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb ge­nommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholge­halt seines Blutes 1,2%o oder mehr, aber weniger als 1,6%o, oder der Alkohol­gehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

·         gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins.

Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhält­nisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 7 Abs.2 sind, wenn es sich bei den in Abs.3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wur­den, handelt, diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu behan­deln.

 

Aus dem von der Erstinstanz vorgelegten Aktenkonvolut geht hervor, dass dem Bw, der am 4. Mai 2008 um 21.30 Uhr auf der A8, km 74.785, Gemeinde Suben, den Pkw     (D) in einem durch Alkohol beein­­trächtigten Zustand (0,78 mg/l AAG) gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personen­schaden (Auffahrunfall) verursacht hat – rechtskräftiges Urteil des Bezirks­­gerichtes Schärding vom 29. September 2008, U 78/08v-10, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körper­verletzung nach § 88 Abs.1 und 3 (§ 81 Abs.1 Z2) StGB – mit Mandats­bescheid der Erstinstanz vom 13. Mai 2008, VerkR21-267-2008, die oben genannte Lenkbe­rechtigung für die Dauer von 10 Monaten wegen mangelnder Verkehrs­zuver­lässig­keit entzogen wurde – bei der Amtshand­lung am 4. Mai 2008 wurde dem Bw der am 18.7.2006 vom Land­ratsamt Passau für die Klassen BE, C1E, CE und MSL ausgestellte deutsche Führerschein Nr.B3100B06761 vorläufig abge­nommen, daher bemisst sich die Entziehungsdauer ab diesem Zeitpunkt.

 

Gegen den Mandatsbescheid erhob er (fristgerecht) am 29. Mai 2008 das als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel der Vorstellung, über das die Erstinstanz mit dem nunmehr angefochtene Bescheid entschieden hat, sodass die "Rüge" des Bw, über seine Berufung sei bislang nicht entschieden worden, völlig ins Leere geht – allerdings war dabei das zwischenzeitige im Hinblick auf die Beurteilung der Verkehrs­zu­verlässigkeit relevante Verhalten des Bw miteinzubeziehen. Zu bedenken war auch, dass der Bw bereits aufgrund einer rechtskräftigen Vor­merkung wegen Übertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.1 StVO 1960 aus dem Jahr 2006 (Entziehung der Lenkberechtigung vom 7.6.2006 bis 7.9.2006 – dabei hat die Erstinstanz die Entziehung wegen Alkohol vom Jahr 2001 gar nicht mehr berücksichtigt, sodass die Einwände des Bw in seiner "Berufung" vom 29.5. 2008 nicht nachvollziehbar sind) nicht mehr als Ersttäter anzusehen war und aufgrund des am 4. Mai 2008 unter Alkoholbeein­trächtigung verursach­ten Verkehrs­un­falls mit Personen­schaden auch die Entziehungsdauer wesentlich über der Mindestent­ziehungs­dauer (§ 25 Abs.3 FSG: drei Monate) anzusetzen war. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandats­bescheides war die Entziehungs­dauer von 10 Monaten daher als gerechtfertigt anzusehen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG  hat die Behörde bei Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen – im Mandatsbescheid war von der Vorlage eines amtsärztliche Gutachtens oder einer VPU keine Rede.

Allerdings wurde dem Bw, dem ja am 4. Mai 2008 der deutsche Führerschein vorläufig abge­nommen worden war, aufgetragen, seinen österreichischen, von der Erstinstanz am 27. Oktober 2005 zu VerkR20-1542-2005/SD für die Klassen B, B+E, C1, C1+E und F ausgestellten Führerschein unverzüglich abzugeben, was er mit der Begründung (Telefonat mit der Erstinstanz vom 16.5.2008) nicht getan, hat, den habe er schon seit längerem verloren.

 

Mit am 20.11.2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Amtsgerichts Passau zu 10 Cs 307 Js 8353/08 wurde der Bw wegen Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen und ihm die aufgrund seines Zweitwohnsitzes in Tettenweis erteilte deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Zugrundegelegt wurde, dass der Bw am 25. Juli 2008 gegen 4.05 Uhr den Pkw P auf der B12 – Höhe Abzweigung Hartkirchen, Gemeinde Pocking, trotz Fahruntüchtigkeit infolge vorangegangenen Alkoholgenusses (BAK 1,47%o) gelenkt hat. Bei der Amtshandlung am 25.7. 2008 wurde dem Bw der angeblich verlorene, von der Erstinstanz am 27.10.2005 ausgestellte österreichische Führerschein vorläufig abgenommen.

Weiters wurde der Bw am 21.10.2008 um 12.20 Uhr als Lenker des Pkw P auf der Enzenkirchner Straße bei km 1.420 angehalten.

In beiden Fällen lenkte er das Fahrzeug jeweils ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein, zumal ihm in Österreich die Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid der Erstinstanz von 4.5.2008 bis 4.3. 2009 entzogen war und sich außerdem herausstellte, dass er in Österreich immer mit Hauptwohnsitz in A, G, gemeldet war, sodass der Erwerb einer weiteren in einem EU-Staat ausgestellten Lenkberechtigung gemäß  Art.7 Abs.5 Führerschein-Richtlinie 91/439 ("Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein.") unzulässig war. Die Straf­verfügung der Erstinstanz vom 19. Jänner 2009, VerkR96-5641-2008, wegen Übertretungen gemäß §§ 29 Abs.3 iVm 37 Abs.1 FSG (Unterlassung der unver­züglichen Ablieferung des Führerscheins auf der Grundlage des Bescheides der Erstinstanz vom 13. Mai 2008, VerkR21-267-2008) und §§ 14 Abs.7 iVm 37 Abs.1 FSG (Unterlassung der Ablieferung des österreichischen Führerscheins aus dem Jahr 2005, obwohl eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führer­scheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten bei der Wohnsitzbehörde abzuliefern hat und der Bw einen deutschen Führerschein aus dem Jahr 2006 besitzt) ist in Rechts­kraft erwachsen.

Alle diese Umstände wurden dem Bw mit Schreiben der Erstinstanz vom 19. Jänner 2009 als relevant für die Annahme bestimmter Tatsachen bzw Wertung mangelnder Verkehrszu­ver­lässigkeit zur Kenntnis gebracht und, da er darauf nicht reagierte, erging der nunmehr angefochtene Bescheid ohne eine Äußerung seinerseits.

 

Zur Entziehungsdauer ist zu sagen, dass zu den ursprünglich 10 Monaten Entziehungsdauer, die gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG nur den Vorfall vom 4. Mai 2008, bei dem der Bw ein Fahrzeug mit 0,78 mg/l AAG gelenkt und einen Verkehrs­unfall mit Perso­nen­schaden verur­sacht hatte, sowie einen Vorentzug wegen Alkohol aus dem Jahr 2006 (drei Monate wegen § 99 Abs.1b StVO 1960) als Grundlage hatten, nun weitere zwei Vorfälle wegen Lenkens eines Kraftfahr­zeuges ohne Lenkberech­tigung gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG (Mindestentzieh­ungs­dauer je drei Monate) und das Lenken eines Fahrzeuges mit 1,47 %o BAG in Deutschland am 25. Juli 2008 gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG (Mindestentziehungs­dauer drei Monate) kommen, dh zwei Alkoholdelikte im Sinne des § 99 Abs.1a StVO 1960 innerhalb von 2,5 Monaten und zweimal Lenken ohne Lenk­berech­tigung innerhalb von drei Monaten (Juli und Oktober 2008). Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern einheitlich, als die Behörde dabei sämtliche bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat (vgl VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185, ua).

 

Auf dieser Grundlage bestehen ausreichende Gründe für die Ausweitung der Entziehungsdauer, die zugleich eine Prognose dafür darstellt, wann der Bw seine Verkehrzuver­lässigkeit wiedererlangt haben wird, auf insgesamt 20 Monate im nunmehr angefochten Bescheid. Ein Ansatz für eine eventuelle Herabsetzung dieser Ent­ziehungs­dauer vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden, zumal Alkoholdelikte und das Lenken ohne Lenkberechtigung zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrs­vorschriften gehören, wobei die Wieder­holung solcher Delikte, hier noch innerhalb kürzester Zeiträume, bei der Bemessung der Entziehungsdauer besonders ins Gewicht fällt und die Entziehung der Lenkberechtigung im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH keine Strafe darstellt, sondern eine Maßnahme zum Schutz anderer Ver­kehrs­teil­nehmer vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (vgl E 24.8. 1999, 99/11/0216; uva). Nicht einmal die Entziehungsdauer im Mandatsbescheid hat ausgereicht, um den Bw davon abzuhalten, nach massivem Alkoholkonsum und ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein wieder ein Kraftfahrzeug zu lenken. Verkehrsunzuverlässigkeit ist eine Charaktereigenschaft, die zum einen nicht vor Staatsgrenzen Halt macht, sodass das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss in Deutschland in Österreich einer Beurteilung im Sinne des § 7 FSG zu unterziehen ist, und die ein hohes Maß an geistiger Reife verlangt, die beim Bw zweifellos derzeit fehlt und voraussichtlich erst im Jänner 2011 wiedererlangt werden wird.

Da einziges Kriterium für ein Lenkverbot von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gemäß § 32 FSG und die Aberkennung des Rechts, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen gemäß § 30 FSG die Verkehrszuverlässigkeit ist, war die Entziehungsdauer auch darauf zu beziehen und der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Darauf hinzuweisen ist, dass gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erlischt.    

 

Der Bw hat grundsätzlich Recht, wenn er darauf verweist, bei Übertretungen  nach § 99 Abs.1a StVO (mehr als 0,6 mg/l AAG aber weniger als 0,8 mg/l AAG) sei grundsätzlich kein amtsärztliches Gutachten samt VPU vorzuschreiben, jedoch ist gemäß § 17 Abs.1 Z2 FSG-GV die Vorschreibung einer Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle im Hinblick auf verkehrspsycho­lo­gisch auffälliges Verhalten dann zu verlangen, wenn der Besitzer einer Lenk­berechtigung Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf man­­gelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Eine solche ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkbe­rechtigung dreimal entzogen wurde. Beim Bw kommt zum Vorentzug vom Juli 2006 für drei Monate die Entziehung wegen des Vorfalls vom 4. Mai 2008 und nun die zusätzliche Entziehung wegen des Vorfalls vom 25. Juli 2008, das sind dem Grunde nach drei Entziehungen wegen Alkoholdelikten, allerdings schon innerhalb von drei Jahren. Damit ist die Vorschreibung gemäß § 24 Abs.3 FSG sogar zwingend auch auf den Bw zu beziehen, selbst wenn er die Vorschreibung als "zu hoch gegriffen" empfinden sollte.

 

Da der  Bw die übrigen Bescheidpunkte nicht angefochten hat, war darauf auch nicht ausdrücklich einzugehen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Alk 2006, Alk 2008 (Mandatsbescheid 10 Monate) + ernennt nach 2,5 Monaten (Bescheid 70 Monate Entziehung) + Vorschreibung VPU wegen mangelnder Bereitschaft zu Verkehrsanpassung (3x Entzug in 5 Jahren, Bestätigung)

 

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