Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163155/12/Kei/Ps

Linz, 09.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des W L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B und Dr. G L, L, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. März 2008, Zl. VerkR96-10724-2008/Her, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafen keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafen wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses auf 84 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses auf 33 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses auf 17 Stunden herabgesetzt wird.

Der Berufung gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

Beim Spruchpunkt 2. wird statt "kommende Messtoleranz" gesetzt "kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen".

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf die Spruchpunkte 1., 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 28,10 Euro (= 18 Euro + 7,20 Euro + 2,90 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf diese Spruchpunkte zu entfallen.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Tatort:     Gemeinde Sattledt, FR. Salzburg, A 1 bei km 198,100

Tatzeit:     3.9.2007, 09.42 Uhr

Fahrzeug: Pkw

1.  Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,44 Sekunden festgestellt.

Tatort:      Gemeinde Sattledt, FR. Salzburg, A 1 bei km 195,200

Tatzeit:     3.9.2007, 09.41 Uhr

Fahrzeug: Pkw

2.  Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz

Tatort:      Gemeinde Sattledt, A 1 bei km 197,000

Tatzeit:     3.9.2007, 09.42 Uhr

Fahrzeug: Pkw

3.  Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Sie haben ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei war.

Tatort:      Gemeinde Sattledt, A 1 bei km 197,000

Tatzeit:     3.9.2007, 09.42 Uhr

Fahrzeug: Pkw

4.  Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 16 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

1.  § 18 Abs. 1 StVo 1960 und § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

2.  § 52 lit.a Zif. 10 a StVO 1960 und § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

3.  § 7 Abs. 1 StVO 1960 und § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

4.  § 20 Abs. 2 StVo 1960 und § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:

1.  180 Euro gem. § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden

2.  72 Euro gem § 99 Abs. 3 lit.a) StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

3.  80 Euro gem § 99 Abs. 3 lit.a) StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

4.  29 Euro gem § 99 Abs. 3 lit.a) StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

36,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 397,10 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. April 2008, Zl. VerkR96-10724-2007/Her, Einsicht genommen und am 4. Mai 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen GI R S und Autobahnmeister K S einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Berufungswerber (Bw) lenkte das Kfz mit dem Kennzeichen am 3. September 2007 auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg. Der Bw fuhr dabei um 09.41 Uhr im Bereich des Strkm. 195,200 eine Geschwindigkeit von 126 km/h – nach Abzug der Messtoleranz. Im Hinblick auf diesen Bereich war eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h verordnet.

Um 09.42 Uhr fuhr der Bw im Bereich des Strkm. 197,000 eine Geschwindigkeit von 146 km/h – nach Abzug der Messtoleranz. In diesem Bereich war das Fahren einer Geschwindigkeit von bis zu 130 km/h zulässig. Um 09.42 Uhr hielt der Bw im Bereich bei Strkm. 198,100 zu dem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Kfz nicht einen solchen Abstand ein, dass ihm ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Der zeitliche Abstand betrug nämlich nur 0,44 sec.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zum Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses :

In diesem Zusammenhang sind mehrere Kfz auf den rechten Fahrstreifen eingefahren und der Bw ist möglicherweise links – auf dem zweiten Fahrstreifen - gefahren, um die eingefahrenen Kfz nach dem Einfahren überholen zu können. Vor dem Hintergrund der in der Verhandlung diesbezüglich gemachten schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. R H ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der dem Bw mit dem Spruchpunkt 3. vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Zu den Spruchpunkten 1., 2. und 4. des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen GI R S und K S und auf Grund der durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen GI R S und K S wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.800 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Sie waren durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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