Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164091/7/Sch/Ps

Linz, 10.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn L D, geb. am, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. März 2009, Zl. S-1764/09-4, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Faktum f) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen [Fakten a) bis e)] wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "samt Sattelanhänger, KZ: " zu entfallen hat und der Spruch andererseits wie folgt ergänzt wird:

"… und verantwortliche Person, nämlich als Geschäftsführer, der Mieterin …".

 

 

II.                Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde [Faktum f)], entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Im Übrigen [Fakten a) bis e)] ist als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren der Betrag von 49,20 Euro (20 % der hier verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 18. März 2009, Zl. S-1764/09-4, über Herrn L D wegen der Verwaltungs­übertretungen gemäß

a)  § 9 Abs.1 VStG iVm § 103a Abs.1 Z2 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967,

b)  § 9 Abs.1 VStG iVm § 103a Abs.1 Z2 iVm § 14 Abs.3 KFG 1967,

c)  § 9 Abs.1 VStG iVm § 103a Abs.1 Z2 iVm § 19 Abs.1 KFG 1967,

d)  § 9 Abs.1 VStG iVm § 103a Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV,

e)  § 9 Abs.1 VStG iVm § 103a Abs.1 Z2 iVm § 103 Abs.1 Z2 lit.e KFG 1967,

f)    § 9 Abs.1 VStG iVm § 103a Abs.1 Z2 iVm § 16 Abs.1 KFG 1967,

Geldstrafen von

a)  58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden),

b)  58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden),

c)  58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden),

d)  36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden),

e)  36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden),

f)    58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden),

verhängt, weil er, wie am 12. November 2008 um 08.55 Uhr in Linz, Goethestraße 86, Landesprüfstelle Oberösterreich, festgestellt wurde, es als nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person der Mieterin Firma M GmbH unterlassen habe, für den vorschriftsgemäßen Zustand des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen zu sorgen, da folgende Mängel festgestellt wurden:

a)  Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt von N D gelenkt, wobei am betroffenen Sattelzugfahrzeug außen folgende vorspringende Teile oder Kanten vorhanden waren, die weder durch geeignete Schutz­vorrichtungen entsprechend abgedeckt noch entsprechend gekennzeichnet waren und die bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen erwarten ließen: der rechte Weitwinkelspiegel fehlte und die Spiegelhalterung rechts war mangelhaft mit Klebeband befestigt.

b)  Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt von N D gelenkt, wobei am betroffenen Sattelzugfahrzeug die Begrenzungsleuchten links und rechts nicht funktionierten, obwohl Kraftwagen vorne mit zwei Begrenzungs­leuchten ausgerüstet sein müssen, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht wird.

c)  Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt von N D gelenkt, wobei am betroffenen Sattelzugfahrzeug der vordere rechte Seitenblinker zur Gänze fehlte, obwohl Kraftfahrzeuge außer Invalidenkraftfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern so ausgerüstet sein müssen, dass deren Blinkleuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind.

d)  Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt von N D gelenkt, wobei am betroffenen Sattelzugfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t der Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,00 mm aufwies; Position des Reifens: 1. Achse links.

e)  Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt von N D gelenkt, wobei am betroffenen Sattelzugfahrzeug (N3), welches von der Verpflichtung des § 102 Abs.8a erster Satz und § 102 ABs.9 KFG 1967 erfasst ist, am rechten Reifen der Antriebsachse ein Winterreifen angebracht war, dessen Profiltiefe nur 2,6 mm aufwies, obwohl in der Zeit zwischen 1. November bis 15. April Fahrzeuge der Klasse N3 nur verwendet werden dürfen, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind und die erforderlichen Schneeketten bereitgestellt sind.

f)    Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt von N D gelenkt, wobei am betroffenen Sattelanhänger die Schlussleuchten links und rechts nicht funktionierten, obwohl Anhänger mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein müssen, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht wird.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 30,40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Fahrzeugmängel wurden von Polizeiorganen im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt. Die detaillierte Überprüfung in technischer Hinsicht erfolgte durch einen technischen Amtsachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung. Die Berufungsbehörde hat daher keinerlei Gründe zur Annahme, dass in dem zugrunde liegenden Bericht hierüber bzw. der entsprechenden Polizeianzeige Mängel enthalten sein könnten, die nicht auch tatsächlich vorlagen.

 

Der Berufungswerber hat sowohl im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung als auch in der Berufung im Übrigen die aufgezeigten Mängel auch nicht in Frage gestellt, ausgenommen der allgemein gehaltene Einwand, "eine Mehrzahl der angeführten Straftatbestände sind unzureichend aufgezeigt.".

 

Diese Behauptung deckt sich allerdings – wie oben ausgeführt – nicht mit dem Akteninhalt.

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt als Geschäftsführer der Mieterin des verfahrensgegenständlichen Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen , nämlich der M GmbH, O, T. Wie von der Berufungsbehörde beim Landespolizeikommando für Oberösterreich, Landesverkehrsabteilung, ermittelt wurde, ist bei der Amtshandlung eine Kopie dieses Mietvertrages angefertigt worden. Demnach galt das Mietverhältnis von 4. November bis 3. Dezember 2008. Die Beanstandung erfolgt am 12. November 2008, also innerhalb des – nach diesem Mietvertrag – aufrechten Mietverhältnisses. Daher war die Mieterin (und damit der Berufungswerber als Geschäftsführer verantwortlich) gemäß § 103a Abs.1 KFG 1967 hinsichtlich der Pflichten im Zusammenhang mit dem Zustand des Fahrzeuges dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt.

 

Demgegenüber bringt der Berufungswerber vor, er habe das Mietverhältnis über dieses Fahrzeug am 8. November 2008 aufgelöst. Ein entsprechendes Schriftstück über diesen Vorgang wurde vom Berufungswerber auch vorgelegt. Laut eigenen Angaben hat er es sowohl für den Mieter (die M GmbH) als auch für den Vermieter (die H s.r.o.) unterfertigt. Auch der eingangs erwähnte Mietvertrag ist vom Berufungswerber für beide Vertragsparteien unterschrieben worden.

 

Abgesehen davon, dass es bei einer derartigen Konstellation naturgemäß relativ einfach ist, Mietverträge zu schließen und auch wieder aufzulösen, musste die Behauptung des Berufungswerbers, zum Zeitpunkt der Beanstandung sei ein aufrechtes Mietverhältnis nicht mehr bestanden, deshalb in den Hintergrund treten, zumal auf einen derartig gravierenden Umstand vom Berufungswerber ohne Zweifel bei der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit hätte hingewiesen werden müssen. Diese hätte sich für ihn im Einspruch vom 12. Februar 2009 gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung ergeben. Dort findet sich allerdings kein Hinweis in diese Richtung. Dem Berufungswerber wurde zudem Akteneinsicht gewährt. Hierauf hat er innerhalb der für eine Stellungnahme eingeräumten Frist nicht reagiert. Erstmals in der Berufung vom 6. April 2009 findet sich in Form von zwei Beilagen der Hinweis darauf, dass das Mietverhältnis zum Vorfallszeitpunkt bereits aufgelöst gewesen sei und zudem für den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein Mietverhältnis bestanden habe.

 

Das erste diesbezügliche beigelegte Schriftstück ist mit 10. März 2009 datiert, allerdings nicht unterfertigt. Dort heißt es, dass hiemit nachstehend zum Einspruch vom 12. Februar 2009 eine Begründung nachgereicht werde. Nach dem Akteninhalt, von dessen Vollständigkeit die Berufungsbehörde ausgeht, hat der Berufungswerber allerdings nach der Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör trotz der ausdrücklich eingeräumten Frist von zwei Wochen keinerlei, auch nicht die hier erwähnte, Stellungnahme abgegeben. Auch das Schriftstück über die – angebliche – Auflösung des Mietvertrages vom 8. November 2008 findet sich nicht schon vorher im Akt, sondern erst als Beilage zur Berufung.

 

Damit gilt der Erfahrungssatz, das zeitlich in geringem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere (vgl. etwa VwGH vom 16.11.1988, Zl. 88/02/0145 u.a.). Dem Berufungswerber hätte ohne weiteres schon bei der Einspruchserhebung auffallen können, dass hier ein Vorfallszeitpunkt verfahrensgegenständlich war, zu dem – unbeschadet der kritisch zu beurteilenden Frage der Beweiskraft des Schriftstückes über die angebliche Vertragsauflösung – eben kein Mietvertrag mehr vorlag. Diese Behauptung hätte dann im Einspruch ihren Niederschlag finden müssen. Durch das späte Vorbringen des Berufungswerbers wirkt die diesbezügliche "Beweisführung" des Berufungswerbers nicht überzeugend.

 

Allerdings ist ihm im Hinblick auf den Sattelanhänger zuzugestehen, dass hier keine Beweisergebnisse vorliegen in die Richtung, dass auch hier ein Mietverhältnis der M GmbH vorlag. Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben und das Verwaltungsstraf­verfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung bezüglich der Fakten a) bis e) des Straferkenntnisses schließt sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich den Ausführungen dort an. Das in Rede stehende Sattelzugfahrzeug hat eine Mehrzahl von beträchtlichen Mängeln aufgewiesen und stellte deshalb eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen hiefür liegen im untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs.1 KFG 1967 (bis 5.000 Euro) und können daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Dem Berufungswerber sind auch keinerlei Milderungsgründe zugute zu halten.

 

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Zusammenhang mit der Geschäftsführerfunktion des Berufungswerbers ist in der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet (vgl. etwa VwGH vom 25.02.1993, Zl. 92/18/0440 u.a.). Für solche Spruchergänzungen ist die Frist des § 31 Abs.2 VStG nicht relevant.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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