Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522273/4/Zo/Ps

Linz, 20.07.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E E, geb. , H, L, vom 5. Mai 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. April 2009, Zl. 5662-2009, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines neuen Führerscheines zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers vom 8. Jänner 2009 auf Ausstellung eines (Duplikat-) Führerscheines für die Klasse EzB, C und E abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Berufungswerber seinen Wohnsitz nicht nach Österreich "verlegt" haben konnte, weil er den Wohnsitz in Österreich vorher nie aufgegeben hatte.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber am 5. Mai 2009 per E-Mail eine Berufung eingebracht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bezüglich der vermutlichen Verspätung der Berufung wurde dem Berufungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wobei er sich dazu nicht geäußert hat. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Berufung zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht notwendig ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der angefochtene Bescheid wurde dem Berufungswerber am 16. April 2009 persönlich zugestellt. Dieser hat seine Berufung am 5. Mai 2009 per E-Mail eingebracht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

5.2. Der gegenständliche Bescheid wurde am 16. April 2009 zugestellt. Damit begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen und endete daher am
30. April 2009. Der Berufungswerber wurde auf diese Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen, dennoch hat er seine Berufung erst am 5. Mai 2009 per E-Mail eingebracht. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen.

 

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Berufungs­frist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung (aber auch eine eventuelle Verkürzung) dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zusteht. Eine inhaltliche Behandlung seiner Berufung ist wegen des Fristversäumnisses nicht möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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