Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210535/7/Ste

Linz, 13.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichter: Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Ing. J W, vertreten durch G K P L, Rechtsanwälte OG, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Februar 2009, GZ 0009176/2088, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung 1994 – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 1.450 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der Be­hörde erster Instanz auf 145 Euro herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 51 und 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Februar 2009, GZ 0009176/2088, wurde über den Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer einer genau bezeichneten GmbH zu vertreten habe, dass von dieser GmbH als Bauführerin in der Zeit vom 18. September 2007 bis 18. Februar 2008 auf einem genau bezeichneten Grundstück in Linz, ein detailliert umschriebener Neubau errichtet wurde, ohne dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre. Dadurch habe er § 57 Abs. 1 Z 2 iVm. § 24 Abs. 1 der Oö. Bauordnung 1994 verletzt und wurde er gemäß § 57 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 bestraft.

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass die Durchführung der Baumaßnahme bei einem Augenschein am 18. Februar 2008 festgestellt wurde. Der Bau wurde im Gegensatz zum genehmigten Bauvorhaben sowohl hinsichtlich der Lage der Tiefgarage als auch der Obergeschoße in seiner Lage am Grundstück geändert. Eine solche Änderung führe dazu, dass das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit nicht mehr durch den Baukonsens gedeckt sei und daher gegenüber dem ursprünglich bewilligten Gebäude die Errichtung eines Neubaus bedeute.

Dem nunmehrigen Bw sei Fahrlässigkeit vorzuwerfen, ein Schuldentlastungsbeweis sei ihm mit seinem Vorbringen im bis dahin geführten Verfahren nicht gelungen. Die Begründung schließt mit Erwägungen zur Strafbemessung, wobei die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten strafmildern berücksichtigt wurde. Der Bestrafung liegt die Annahmen eines monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro zugrunde.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 13. März 2009 (durch Hinterlegung) zugestellt. Daraufhin erhob der Bw durch seine nunmehrige Vertretung das Rechtsmittel der Berufung, das am 19. März 2009 – und somit rechtzeitig – der Post zur Beförderung übergeben wurde (vgl. § 24 VStG iVm. § 63 Abs. 5 iVm. § 33 Abs. 3 AVG).

Die ursprünglich volle Berufung wurde bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eingeschränkt und richtet sich ausdrücklich nur „gegen das Strafausmaß“.

2.1. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eine Kammer berufen, die aus drei Mitgliedern besteht (§ 51c VStG).

2.3. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2 dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2009.

2.5. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Der nunmehrige Bw hat als Verantwortlicher der Bauführerin zu vertreten, dass auf den Grundstück in Linz Nr. ... und ..., KG Linz, vom September 2007 bis Februar 2008 ein Neubau ohne rechtskräftige Baubewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 errichtet wurde.

Der Bw ist nunmehr Pensionist und verfügt über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 825 Euro im Monat aus einer Invaliditätspension. Verwaltungsbehördliche Bestrafungen in Bereich des Baurechts sind bisher keine vorgemerkt.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt, der im Übrigen auch vom Bw nicht bestritten wird, ergibt sich aufgrund der am 8. Juli 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach dem festgestellten Sachverhalt steht unstrittig fest, dass der Bw als handels­rechtlicher Geschäftsführer das zur Vertretung nach außen berufene Organ der bauführenden GmbH war.

3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der zum (vorgeworfenen) Tatzeitpunkt geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 36/2008, begeht eine Verwaltungsübertretung ua. wer als Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt; solche Verwaltungsübertretungen sind nach § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994 mit Geldstrafen von 1.450 bis 36.000 Euro zu bestrafen.

Nach § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen, der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (und das Straferkenntnis erster Instanz somit im Übrigen rechtskräftig ist), kann und braucht weder auf die Frage des Tatbestands noch auf das Verschulden der Sache nach näher eingegangen werden.

3.3. Nach § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Behörde erster Instanz hat – ausgehend von den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Einkommensverhältnissen – eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro verhängt.

Neben den veränderten Einkommens- und Lebensverhältnissen war bei der vom Unabhängigen Verwaltungssenat vorzunehmenden Strafbemessung mildernd das nunmehrige Geständnis und Reue des Bw in der Sache zu werten, sodass die Strafe auf die gesetzliche Mindesthöhe herabgesetzt werden konnte. Diese Strafreduzierung wurde auch von der Behörde erster Instanz im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Einwand zur Kenntnis genommen.

4. Bei diesem Ergebnis waren dem Bw gemäß § 65 VStG keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sowie die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG herabzusetzen.

5. Auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubs oder einer Teilzahlung nach § 54b Abs. 3 VStG bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

 

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