Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100278/5/Weg/Ri

Linz, 06.02.1992

VwSen - 100278/5/Weg/Ri Linz, am 6. Februar 1992 DVR.0690392 W V, G; Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes - Straferkenntnis - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des W R V vom 29. November 1991 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 21. November 1991, Zl. 933-10-9761067, zu Recht:

Es wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. § 21 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Finanzrechtsund Steuramt, hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 der Linzer Parkgebührenverordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit.a des O.ö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil dieser am 23. November 1990 um 10.06 Uhr in L, gegenüber , das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mercedes, weiß, mit dem Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Gleichzeitig wurde eine Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Gegen dieses Straferkenntnis bringt der Berufungswerber sinngemäß vor, er habe an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen müssen, die ursprünglich nur eine Stunde dauern sollte. Er habe sicherheitshalber einen Parkschein für 1,5 Stunden gelöst. In Wirklichkeit habe die Verhandlung jedoch länger gedauert und er habe das Verhandlungsgeschehen nicht verlassen dürfen, obwohl er darum gebeten habe, wodurch es zur Überziehung der Parkzeit gekommen sei.

3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß mit der Vorlage der Berufung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet ist. Dieser hat, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu erkennen. Da schon aus der Aktenlage zu erkennen war, daß das angefochtene Straferkenntnis zu beheben ist bzw. es bei der Bewertung der Berufung ausschließlich um eine rechtliche Beurteilung geht, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

4. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in die vom Berufungswerber dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegten, die Durchführung der gerichtlichen Verhandlung bestätigenden Unterlagen.

Demnach gilt es als erwiesen, daß der Berufungswerber am 23. November 1990 um 10.06 Uhr in der F (Gerichtsnähe) ein Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt hat. Damit ist er auch - objektiv gesehen - der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Der Berufungswerber hat weil offenbar der Parkschein nur bis 9.30 Uhr eingestellt war - die Parkdauer um 36 Minuten überschritten. Der Berufungswerber legte nun im Zuge des Berufungsverfahrens Unterlagen vor, aus denen ersichtlich ist, daß er zwischen 8.15 Uhr und 10.45 Uhr des 23. November 1990 zu einer Gerichtsverhandlung zu der er als Partei geladen war, beiwohnte.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde (und wohl auch der unabhängige Verwaltungssenat) ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Das Verschulden des Berufungswerbers wird im gegenständlichen Fall als im Sinne des § 21 Abs.1 VStG geringfügig angesehen. Es ist nicht widerlegbar und entspricht durchaus den Erfahrungswerten des täglichen Lebens, daß eine behördliche Handlung und auch eine Gerichtsverhandlung länger andauert, als dies von einem Staatsbürger angenommen wird. Bei der am 23. November 1990 stattgefundenen Tagsatzung mit Verhandlungsbeginn 8.15 Uhr konnte der Berufungswerber davon ausgehen, daß die Verhandlung innerhalb der gebührenpflichtigen Parkzeit beendet wird. Der Berufungswerber hatte um 8 Uhr seinen Parkschein bis 9.30 Uhr gelöst und konnte zum Zeitpunkt des Abstellens des Kraftfahrzeuges davon ausgehen, daß bis dahin die gerichtliche Amtshandlung beendet ist. Dem war nicht so, wie der beigelegten Gerichtsbestätigung entnommen werden kann, da die Verhandlung erst um 10.45 Uhr endete. Es ist auch nicht widerlegbar, daß der Berufungswerber das Kraftfahrzeug wegstellen wollte, dies aber vom Richter nicht gestattet wurde bzw. dem Rechtsmittelwerber aus eigenem Interesse nicht oportun erschien. Auch die Folgen der Tat waren unbedeutend, zumindest ist im Verwaltungsstrafakt nicht festgehalten, daß durch die Handlung des Beschuldigten irgendwelche bedeutende nachteilige Folgen entstanden seien.

Damit liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vor. Da es sich um das erstmalige Zuwiderhandeln gegen das O.ö. Parkgebührengesetz handelt und da nicht anzunehmen ist, daß der Berufungswerber in Hinkunft wegen eines Gerichtstermines oder Behördentermines wieder die Parkzeit überschreitet, war auch mit keiner Ermahnung - wie dies der 2. Satz des § 21 Abs.1 vorsieht - vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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