Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163680/11/Kei/Ps

Linz, 06.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des P W, B, V, gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. September 2008, Zl. VerkR96-9997-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. April 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein Fahrzeug überholt.

Tatort: Gemeinde Attnang-Puchheim, Landesstraße Freiland, Wiener Landesstraße B1, im Bereich km 243,0, in Fahrtrichtung Attnang, unübersichtliche Rechtskurve

Tatzeit: 26.03.2008 gegen 13:27 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 16 Abs. 2 lit. b StVO

2) Sie haben vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein Fahrzeug überholt.

Tatort: Gemeinde Attnang-Puchheim, Landesstraße Freiland, Wiener Landesstraße B1, im Bereich km 242,4, in Fahrtrichtung Attnang, unübersichtliche Rechtskurve

Tatzeit: 26.03.2008 gegen 13:27 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 16 Abs. 2 lit. b StVO

3) Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

Tatort: Gemeinde Attnang-Puchheim, Landesstraße Freiland, Wiener Landesstraße B1, im Bereich km 242,4, in Fahrtrichtung Attnang, unübersichtliche Rechtskurve

Tatzeit: 26.03.2008 gegen 13:27 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs. 1 StVO

4) Sie haben ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert oder gefährdet wurden.

Tatort: Gemeinde Attnang-Puchheim, Landesstraße Freiland, Wiener Landesstraße B1, im Bereich km 242,4, in Fahrtrichtung Attnang, unübersichtliche Rechtskurve

Tatzeit: 26.03.2008 gegen 13:27 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 16 Abs. 1 lit. a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen, PKW, B, s

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich ist,            Gemäß

                                  Ersatzfreiheitsstrafe von

40,00                         36 Stunden                                    § 99 Abs. 3 lit. a StVO

40,00                         36 Stunden                                    § 99 Abs. 3 lit. a StVO

30,00                         36 Stunden                                    § 99 Abs. 3 lit. a StVO

30,00                         36 Stunden                                    § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 154,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

In der am 16. April 2009 durchgeführten Verhandlung hat der Berufungswerber (Bw) die Berufung gegen die Spruchpunkte 2), 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses zurückgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Oktober 2008, Zl. VerkR96-9997-2008-rm, Einsicht genommen und am 16. April 2009 eine Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Bw befragt und die Zeugen GI M H und C B einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen am 26. März 2008 um ca. 13.27 Uhr in Attnang-Puchheim auf der Wiener-Landesstraße B1 in Fahrtrichtung Attnang und er legte dabei das in den Spruchpunkten 2), 3) und 4) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte diesbezügliche Fahrverhalten an den Tag. (Diese Spruchpunkte sind wegen der diesbezüglichen Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.)

Nach Durchführung der Ermittlungen ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass der Bw im Zuge der angeführten Fahrt im Bereich des km 243,0 eine Übertretung begangen hat und es ist vor diesem angeführten Hintergrund das Vorliegen der dem Bw mit dem Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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