Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560113/2/Gf/Mu/Bu

Linz, 18.08.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung der Oö. G- und S H. – , 4... L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. Juli 2009, GZ 301-12-2/1ASJF, wegen Abweisung eines Antrages auf Kostenersatz für geleistete Hilfe bei Krankheit (mitbeteiligte Partei: E E, R.. Nr. , 6... R im O) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. Juli 2009, GZ 301-12-2/1ASJF, wurde der Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Ersatz der für die mitbeteiligte Partei für deren stationären Aufenthalt vom 19. Oktober 2007 bis zum 30. Oktober 2007 im Wagner-Jauregg-Krankenhaus in Linz entstandenen Kosten für Hilfe bei Krankheit in Höhe von 2.968,68 Euro abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Einweisungsdiagnose bezüglich des stationären Aufenthalts der mitbeteiligten Partei auf eine akute vorübergehende psychotische Störung gelautet habe. Diese sei zwar vom 3. Mai 2002 bis zum 28. März 2008 in Innsbruck polizeilich gemeldet, jedoch vom 2. Februar 2007 bis zum 18. Oktober 2007 Insasse des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Linz  gewesen. Da nach der entsprechenden Ländervereinbarung zwischen Oberösterreich und Tirol jener Sozialhilfeträger zum Kostenersatz verpflichtet sei, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe durch mindestens fünf Monate hindurch aufgehalten hat, hierbei jedoch u.a. Gefangenenhäuser außer Betracht zu bleiben hätten, sei zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückersatz der Anstaltskosten der Bürgermeister von I örtlich zuständig. Dieser habe aber ohnehin bereits entschieden; deshalb und auch infolge örtlicher Unzuständigkeit sei daher der Antrag der Rechtsmittelwerberin abzuweisen gewesen.

 

1.2. Gegen diesen ihr vermutlich am 28. Juli 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 4. August 2009 – und damit offensichtlich rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass die Ländervereinbarung zwischen Oberösterreich und Tirol nichts an gesetzlichen Zuständigkeiten zu ändern vermöge. Insbesondere sei darin auch nicht geregelt, dass sich der Ersatzberechtigte direkt an den Sozialhilfeträger in Tirol zu wenden hätte.

 

Da der Antrag auf Kostenersatz fristgerecht beim Land Oberösterreich eingebracht und von diesem auch fristgerecht an den Magistrat Linz weitergeleitet worden sei, wird sohin die Zuerkennung des Kostenersatzes beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu GZ 301-12-2/1ASJF; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Im gegenständlichen Fall hat das Land Oberösterreich den Bürgermeister der Stadt Linz mit Schreiben vom 26. November 2007, GZ SO-124629/2-2007-Ker, um Prüfung ersucht, ob die mitbeteiligte Partei während ihres Krankenhausaufenthaltes einen Anspruch auf soziale Hilfe gehabt hätte. Mit Schreiben vom 19. September 2008, GZ 301-12-2/1ASJF, hat der Magistrat Linz daraufhin mitgeteilt, dass das Land Tirol für die Kostentragung zuständig sei. Das Land Oberösterreich hat daher in der Folge die Beschwerdeführerin am 25. September 2008, GZ SO-124629/...-Ker, darüber informiert, dass es deren Kosten infolge örtlicher Unzuständigkeit nicht übernehmen könne. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008, GZ Va-457-152/1/2, hat sodann das Land Tirol der Rechtsmittelwerberin mitgeteilt, dass es gleichfalls örtlich nicht zuständig sei, ihr den begehrten Kostenersatz zuzusprechen. In der Folge wurde dieses Begehren mit Entscheidung des Bürgermeisters der Stadt I vom 26. Jänner 2009, GZ II-8467/06 u. I-s-1252/7/I, auch bescheidmäßig – und zwar wegen Fristversäumnis – abgewiesen. Das daraufhin neuerlich an das Land Oberösterreich gerichtete Ansuchen auf Kostenübernahme vom 10. Februar 2009 wurde von der Abteilung Soziales des Amtes der Oö. Landesregierung mit Schreiben vom 23. Februar 2009 an den Magistrat der Stadt Linz weitergeleitet, der in der Folge den angefochtenen Bescheid erließ.

3.2. Gemäß § 6 Abs. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl.Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2008 (im Folgenden: OöSHG), kann soziale Hilfe nur jenen Personen geleistet werden, die sich tatsächlich und rechtmäßig im Land Oberösterreich aufhalten, sich in einer besonderen sozialen Notlage – wozu auch eine behandlungsbedürftige Krankheit zählt (vgl. § 7 Abs. 3 Z. 2 OöSHG) – befinden und sich um die Abwendung, Bewältigung und Überwindung dieser sozialen Notlage bemühen.

Nach § 18 Abs. 1 OöSHG umfasst die Hilfe bei Krankheit die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz beanspruchen können.

Musste Hilfe bei Krankheit so dringend geleistet werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, so sind nach § 61 OöSHG jener Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, vom Sozialhilfeträger die Kosten auf deren Antrag hin zu ersetzen; ein solcher Anspruch besteht jedoch gemäß § 61 Abs. 2 Z. 2 OöSHG u.a. nur dann, wenn die hilfeleistende Einrichtung den Ersatz der aufgewendeten Kosten trotz angemessener Rechtsverfolgung nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage erhält.

Nach § 66 Abs. 7 OöSHG ist für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 61 OöSHG jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger seinen Aufenthalt hat.

Nach § 62 OöSHG kann in Vereinbarungen mit anderen Bundesländern für jene Fälle Vorsorge getroffen werden, dass ein Hilfeempfänger, dem nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes soziale Hilfe wegen eines Bedarfes geleistet wird, auf dessen Deckung auch ein Anspruch nach dem OöSHG besteht, seinen Aufenthalt über einen gewissen Zeitraum vor der Hilfeleistung in Oberösterreich hatte; hierbei kann – sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist – vereinbart werden, dass demjenigen Sozialhilfeträger, der die Sozialhilfe geleistet hat, die dadurch entstandenen Kosten vom anderen Sozialhilfeträger ersetzt werden oder die Sozialhilfe jeweils unmittelbar von jenem Sozialhilfeträger geleistet wird, in dessen Gebiet der Hilfeempfänger zuvor durch einen bestimmten Zeitraum hindurch seinen Aufenthalt hatte. Im besonderen finden sich dazu nähere Bestimmungen in der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Voralberg, LGBl.Nr. 83/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 102/1999 (im Folgenden: KostenersatzVTirV).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist zunächst der Beschwerdeführerin dahin beizupflichten, dass die KostenersatzVTirV keine gesetzlich – nämlich bereits durch das OöSHG – festgelegten Zuständigkeiten modifizieren kann. Darüber hinaus regelt die KostenersatzVTirV nur einen Kostenersatz zwischen den Sozialhilfeträgern der beteiligten Länder (vgl. Art. 1 KostenersatzVTirV), nicht aber auch Kostenersatzansprüche von Hilfe leistenden Einrichtungen gegenüber einem Sozialhilfeträger gemäß § 61 OöSHG.

Die bescheidmäßig festgestellte Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Linz und die auf diese Begründung gestützte Abweisung des Antrages der Rechtsmittelwerberin erweist sich daher als von vornherein verfehlt; vielmehr wäre seitens der Erstbehörde – gegründet auf § 66 Abs. 7 OöSHG – eine Sachentscheidung auf Basis der §§ 18 und 61 OöSHG zu treffen gewesen.

3.4. Dennoch ist die Abweisung des Antrages jedoch aus folgenden Gründen im Ergebnis zutreffend:

§ 61 Abs. 2 Z. 2 OöSHG sieht nämlich explizit vor, dass ein Kostenersatz des Hilfe leistenden Dritten nur dann besteht, wenn dieser trotz angemessener Rechtsverfolgung nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage einen Ersatz der aufgewendeten Kosten erhält.

Zu dieser Subsidiaritätsklausel hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass dem Erfordernis einer "angemessenen Rechtsverfolgung" nur dann entsprochen wird, wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Verfahren nach dem § 56 des Oö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl.Nr. 132/1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2008, durchführt und die dort vorgesehenen Möglichkeiten ausschöpft, d.h. zuvor insbesondere den Hilfeempfänger in Anspruch nimmt und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch ein Vollstreckungsverfahren anstrengen muss (vgl. z.B. VwSen-560042 vom 20. August 2001; VwSen-560063 vom 19. Mai 2003; VwSen-560088 vom 13. April 2007).

Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall nach Ausweis des vorgelegten Aktes offensichtlich gänzlich unterblieben.

Damit ist aber die konstitutive Voraussetzung des § 61 Abs. 2 Z. 2 OöSHG nicht erfüllt, sodass die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin im Ergebnis schon aus diesem Grund zu Recht erfolgte, ohne dass im Weiteren noch geprüft zu werden brauchte, ob die Hilfeleistung i.S.d. § 61 Abs. 1 OöSHG auch tatsächlich dringend erforderlich war.

3.5. Die Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.



 

Dr.  G r o f

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-560113/2/Gf/Mu/Bu vom 18. August 2009

 

Art. 1 Kostenersatzvereinbarungsverordnung Oö – Tirol/Vorarlberg;

§ 61 SHG

Die KostenersatzVTirV regelt lediglich einen Kostenausgleich zwischen Oö einerseits und Tirol bzw. Vorarlberg andererseits für jene Fälle, in denen ein Sozialhilfeempfänger eines der beteiligten Bundesländer vor dem Empfang sozialer Hilfe über einen gewissen Zeitraum hinweg in einem gegenbeteiligten Bundesland aufhältig war, nicht jedoch den unmittelbaren Kostenersatzanspruch einer hilfeleistenden Einrichtung an den Sozialhilfeträger für den Fall, dass diese ihre Kosten beim Hilfeempfänger nicht einbringen kann;

§ 61 OöSHG: Kein Anspruch auf Kostenersatz der hilfeleistenden Einrichtung an den Sozialhilfeträger, wenn diese nicht zuvor versucht hat, die entstandenen Kosten beim Hilfeempfänger – allenfalls auch im Wege der Betreibung eines auf § 56 OöKAG gegründeten Vollstreckungsverfahrens – einzubringen.

 

 

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