Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530956/5/Kü/La

Linz, 25.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger  über die Berufung der M H, H, vom 09. Juli 2009, gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Gmunden, vom 30. Juni 2009, Agrar01-100-2008, mit welchem dem Ö A, S A, W, R, die Bewilligung nach dem Oö. Bodenschutzgesetz für die Ausbringung von Fäkalkompostmaterial auf die umliegenden Flächen der S am D erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die im Punkt I 1. des Bescheides festgesetzte Befristung auf 31.12.2019 geändert wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm  § 7 Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl Nr. 63/1997 idF. LGBl. Nr. 100/2005.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 30. Juni 2009, Agrar01-100-2008, wurde dem Ö A, S A, die Bewilligung gemäß § 7 Oö. Bodenschutzgesetz für die Ausbringung des Fäkalkompostmaterials auf den umliegenden Flächen der S am D, KG H, M H unter Einhaltung von Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt. Im Auflagepunkt I 1. wurde festgelegt, dass die Bewilligung bis 31.12.2024 befristet wird.

 

Begründend wurde dazu, nach Darstellung des Verfahrensganges festgehalten, dass die im § 7 Abs.5 Oö. Bodenschutzgesetz normierten Voraussetzungen für die beantragte Ausbringung von Fäkalkompost im Bereich der S am D zutreffen. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodengesundheit sei nicht zu erwarten. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die behördlich durchgeführte Interessensabwägung habe ergeben, dass die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der M H eingebrachte Berufung, die sich gegen den ausgesprochenen Befristungszeitraum 31.12.2024 richtet. Akzeptabel wäre für die Berufungswerberin ein Befristungszeitraum von 2-3 Jahren, um Erfahrungen zu sammeln bzw. feststellen zu können, ob die Auflagen der Dokumentation der Gemeinde gegenüber eingehalten würden. Festzuhalten sei, dass es sich um eine sehr wartungsintensive Anlage handle, welche auch mit sehr großem Geschick betreut werden müsse. Eine nachvollziehbare Aufzeichnung über den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage müsse gewährleistet sein. Wie schon seit längerer Zeit bekannt sei, plane das Amt der Oö. Landesregierung eine Ausweitung des Trinkwasserschongebietes D bis zu den Landesgrenzen und wolle die Berufungswerberin deshalb auf keinen Fall, dass dieser lange Zeitraum genehmigt würde, damit dadurch keine vom Land geplanten Maßnahmen blockiert würden. Weiters würde auf das Schreiben Agrar-16-24-31/8-2009-Pr/Loi vom 14.05.2009 verwiesen, in dem festgehalten sei, dass „eine Gefährdung des H Trinkwassers nicht mit letztendlicher Sicherheit aus hiesiger fachlicher Sicht ausgeschlossen werden könne“. Allein aus dieser Feststellung heraus müsse die Berufungswerberin zur Sicherung des Trinkwassers für H alle Vorsichtsmaßnahmen berücksichtigen und könne einer Befristung  bis 31.12.2024 nicht zugestimmt werden.       

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weiters wurde dem Ö A, S A, Gelegenheit gegeben sich zum Berufungsvorbringen zu äußern. Im Schreiben vom 12.08.2009 führt der Österreichische A, S A, aus, dass in der Berufung rein vom Bodenschutz her keine neuen Bedenken vorgebracht würden, sondern sich die Berufung gegen die lange Dauer der Befristung richtet. Normalerweise würde bei derartigen Anträgen um einen Befristungszeitraum von 20 Jahren angesucht. Die Antragsstellerin habe von sich aus diesen Zeitraum auf 10 Jahre verkürzt. Eine Befristung auf nur 2-3 Jahre wie sie die Gemeinde H nun nachträglich verlange, sei nicht zielführend, da dies für einen vernünftigen Beobachtungszeitraum zu kurz sei. Die abgetrennten Abwasserinhaltsstoffe (Siebgut + abgetrockneter Überschussschlamm + Strukturmaterial + Kompostbeschleuniger) sollen zumindest ein Jahr einer Kompostierung unterzogen werden, dann ein Jahr lang einer Nachrotte, dann beprobt und auf human-pathogene Keime untersucht werden, bevor sie nach Schönung (Entfernung unverrottbarer Grobstoffe) bei gutem Befundergebnis breitwürfig im engeren Bereich der Schutzhütte auf die anthropogene alpine Rasenschicht aufgebracht werden. Dabei würde der Gemeinde H das Recht der Anwesenheit bei der Ausbringung bei vorhergehender Verständigung eingeräumt. Es wird daher vom Österreichischen A, S A, angeboten die Frist in Anlehnung an die vorgesehene Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage auf 10 Jahre ab Bescheiderstellung zu beschränken. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.5 Oö. Bodenschutzgesetz hat die Behörde auf begründeten Antrag die Ausbringung von Senkgrubeninhalten (Abs. 1 Z. 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z. 2) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden zu bewilligen, wenn

1.    die Senkgrubeninhalte und der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf Almen und verkarsteten Böden anfallen,

2.    eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodengesundheit nicht zu erwarten ist und

3.    die Verfrachtung der Senkgrubeninhalte oder des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen nur mit hohem technischen Aufwand möglich ist.

Die Bewilligung ist befristet zu erteilen; die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig.

 

Zum Berufungsvorbringen ist festzuhalten, dass sich dieses nicht gegen die erteilte Bewilligung dem Grunde nach wendet, sondern den von der Behörde erster Instanz gesetzten Bewilligungszeitraum von 15 Jahren beeinsprucht.

 

Den Aktenunterlagen ist zu entnehmen, dass vom Ö A, S A mit Eingabe vom 17. Juni 2008 um Wiederverleihung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.01.2000, Agrar01-125-1998 erteilten Bewilligung für die Ausbringung von kompostierten TT-Rückständen der ARA S angesucht wurde, wobei ein Zeitraum von 10 Jahren beantragt wurde.

 

Die Erteilung der bodenschutzrechtlichen Bewilligung stellt im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar und kann ein derartiges Bewilligungsverfahren nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Bewilligungsantrages ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Bewilligungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Ansuchen bestimmt.

 

Im Hinblick auf den Wortlaut des Ansuchens um Wiederverleihung ist daher die von der Erstinstanz ausgesprochene Befristung jedenfalls als zu lange anzusehen, da keine Befristung von 15 Jahren beantragt wurde.

 

Dem Berufungsvorbringen auf Befristung von 2 - 3 Jahren sind die Vorschreibungen in der Bewilligung entgegenzuhalten, wonach der Rotteprozess kontrolliert über die Zeitdauer von mindestens einem Jahr erfolgen muss und erst nach einer anschließenden weiteren Zwischenlagerung von mindestens einem Jahr ausgebracht werden darf. Im Hinblick auf diese Vorschreibungen würde die von der Berufungswerberin vorgeschlagene Befristung der Bewilligung bedeuten, dass vom Konsensinhaber diese nicht in Anspruch genommen werden kann, da innerhalb des vorgeschlagenen Zeitraumes eine bescheidgemäße Ausbringung nicht durchführbar ist. Zum Einwand bezüglich der Erweiterung eines Trinkwasserschongebietes D ist festzuhalten, dass sich dieses erst im Planungsstadium befindet und somit im gegenständlichen Verfahrens nicht zu berücksichtigen ist und keine Entscheidungsgrundlage bildet. Das von der Erstinstanz durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodengesundheit nicht zu erwarten ist. Insofern ist davon auszugehen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des § 7 Abs.5 Oö. Bodenschutzgesetz erfüllt sind und dem Antrag auf Wiederverleihung zu Recht Folge gegeben wurde, wobei die Forderungen der Berufungsweberin in der Entscheidung berücksichtigt wurden. Im Hinblick auf den konkreten Antrag auf Wiederverleihung, welche einen Bewilligungszeitraum von 10 Jahren nennt, war daher auf Grund der Berufung eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.   

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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