Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251811/35/Lg/Sta

Linz, 27.08.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) nach der am 27. Mai 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M F, P, S, vertreten durch Rechtsanwälte H, H, H, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn vom 13. November 2007, Zl. SV96-68-2007-Di, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber vier Geldstrafen in Höhe von je 4.000 Euro bzw. vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 72 Stunden verhängt, weil der im ehemaligen Gasthaus "R", R, S, die bulgarischen Staatsangehörigen  T S, S S und V G vom 16.2. bis 19.2.2007 und den tschechischen Staatsangehörigen B Z vom 17.2. bis 19.2.2007 beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Die Ihnen umseits zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind durch die Anzeige des Finanzamtes B - R - S vom 23.02.2007, Zl.: 050/72033/2/2007, als erwiesen anzusehen.

 

Ihr strafbares Verhalten wurde Ihnen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.04.2007, SV96-68-2007-Di, zur Kenntnis gebracht.

Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens anlässlich der Einvernahme bei der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen.

Zu diesem Schreiben haben Sie mitgeteilt, dass Sie das Gasthaus seit Jänner 2007 an Herrn S S und seinen Partnern verpachtet haben und in diesem Gasthaus auch keine Arbeitnehmer beschäftigt haben. Zudem geben Sie bekannt, dass die Pächter aufgrund der Vorbereitungen für die Aufnahme des Betriebes nicht ständig in Österreich aufhältig sind. Das Gasthaus soll Ihres Wissens nach erst im Herbst geöffnet werden. Laut Auskunft der Pächter haben lediglich einige der anwesenden Personen im Gasthaus übernachtet.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.07.2007 wurde Ihre Rechtfertigung dem Finanzamt B-R-S, G, S, zur Stellungnahme gesandt.

Diese führten an, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am 19.02.2007, das ehemalige Gasthaus 'R' in S, R, Ihr Eigentum war. Dies wurde auch von Frau F J (Schwägerin) bestätigt.

 

Zudem gab Herr Z gegenüber den Beamten an, dass die Übergabe des Gasthauses erst nach Beendigung der Renovierung stattfinden soll. Ein diesbezüglicher Vertrag konnte den kontrollierenden Beamten jedoch auch nicht vorgelegt werden. Auch Sie haben im laufenden Strafverfahren keinen Vertrag vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Pächter bereits über das Gebäude verfügungsberechtigt waren und daher die Arbeiten im Auftrag der Pächter erfolgt wären.

 

Der Arbeiter Herr Z hat weiters Sie und keine andere Person als Chef angegeben und auf die Frage 'für welche Firma arbeiten sie derzeit' den Namen 'M F, S' schriftlich am Fragebogen festgeschrieben.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Arbeiter für Sie und nicht für andere Personen tätig waren. Damit haben Sie die Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verantworten und ist Ihr Vorbringen als Schutzbehauptung anzusehen.

 

Am 14.08.2007 wurde Ihnen die o.a. Stellungnahme des Finanzamt B-R-S, zur Kenntnis gebracht, in welcher Sie aufgefordert wurden, binnen 14 Tagen hiezu Stellung zu nehmen. Da jedoch keine Stellungnahme von Ihnen vorgelegt worden ist, wertet dies die Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1991 (§ 24 VStG 1991) auch als Beweis dafür, dass Sie den Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nichts mehr weiter entgegen zu halten haben.

Es war somit aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden, wobei auf die von der hiesigen Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.150 Euro, Unternehmen als Vermögen, keine Sorgepflichten) sowie auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 Bedacht genommen wurde.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als 3 Ausländern ein Strafrahmen von 2.000 Euro bis 20.000 Euro je unberechtigt beschäftigten Ausländer vorgesehen ist. Unter Berücksichtigung dieses Strafrahmens liegt die verhängte Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens und erscheint somit vor diesem Hintergrund dem Unrechtsgehalt der Übertretung zweifelsfrei angepasst und schuldangemessen.

 

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages gründet in den bezogenen Gesetzesstellen."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Entgegen den dem bekämpften Straferkenntnis zugrunde liegenden Feststellungen hat der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt einen der im Straferkenntnis unter Ziffer 1 bis 4 genann­ten Ausländer beschäftigt. Tatsächlich hat der Beschuldigte das auf der ihm gehörenden Lie­genschaft EZ, GB K, BG M, errichtete ehemalige Gasthaus 'R' an der Adresse R H, S, mit Pachtvertrag vom 15.12.2006 an C C S, S B und V S G als gemeinschaftliche Pächter beginnend mit 01.01.2007 für einen monatlichen Pachtzins in Höhe von EUR 1.100,00 zuzüglich Umsatzsteuer verpachtet.

 

Gemäß Punkt 2.1. dieses Pachtvertrages, sind diese drei Pächter des ehemaligen Gasthauses „R" verpflichtet, den Betrieb in betriebsfähigen Zustand zu stellen und alles zu un­ternehmen, dass der betriebsfähige Zustand erhalten bleibt.

 

Wie aus der vorliegenden und hier gegenständlichen Niederschrift des Finanzamtes B R S vom 19.02.2007 ersichtlich ist, wurden am angegebenen Tag unter anderem zwei der drei Pächter, nämlich C C S und V S G, 'bei Hausrenovierungsarbeiten und Verputzspachtelarbeiten' an dem verpachteten ehemaligen Gasthaus 'R' angetroffen. C C S und V S G sind sohin zum behaupteten Tatzeltpunkt offenkundig nur Ihren Instandsetzungsverpflich­tungen aus dem mit dem Beschuldigten geschlossenen Pachtvertrag vom 15.12.2007 nach­gekommen. Wenn diese beiden Pächter zur Erfüllung ihrer pachtvertraglichen Verpflichtun­gen aus Eigenem Hilfskräfte hinzugezogen haben, kann dies offenkundig nicht dem Beschul­digten als Beschäftiger iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuzurechnen sein.

 

Die Aussage von J F laut Niederschrift des Finanzamtes B R S vom 19.02.2007 ändert daran nichts, zumal J F auch davon wusste, dass ge­genständliches Gebäude Gegenstand eines Pachtvertrages ist.

 

Beweis:

-         Pachtvertrag vom 15.12.2006;

-         C C S, R, S, als Zeuge;

-         S B, R, S, als Zeuge;

-         V S G, R H, S, als Zeuge;

-         PV;

-         weitere Beweismittel vorbehalten.

 

Schon aus diesem Grund kann der Beschuldigte die von der Behörde behauptete Verwal­tungsübertretung der Beschäftigung von Ausländern entgegen den Bestimmungen des Aus­länderbeschäftigungsgesetzes nicht begangen haben, weshalb dieses Verwaltungsstrafver­fahren einzustellen und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben ist.

 

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Verpachtung jenes Gebäudes, an dem die im Straferkenntnis unter Ziffer 1 bis 4 genannten Ausländer gearbeitet hatten, vom Beschuldigten über Aufforderung zur Rechtforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.04.2007 mit Schreiben vom 03.07.2007 dargelegt wurde. Ungeachtet dessen hat es die Behörde unterlassen, die im Straferkenntnis unter Ziffer 1 bis 4 genannten Ausländer einzuvernehmen, was im Hinblick auf die gesetzliche Nachforschungs- und Wahrheitsfindungs­pflicht der Behörde bereits für sich einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der zur ersatzlosen Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses führen muss.

 

Schließlich ist festzuhalten, dass die Strafsätze in § 28 Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungs­gesetz verfassungswidrig sind, da eine Differenzierung der Mindeststrafdrohung, je nach dem, ob das Delikt von einem Unternehmer im Zusammenhang mit der Führung eines Be­triebes begangen wird oder ob ein Privater Ausländer beschäftigt, völlig fehlt. Der Verfas­sungsgerichtshof hat in Erkenntnissen der letzten Jahre wiederholt ausgesprochen, dass bei Delikten, die sowohl von Unternehmern als auch von Privaten begangen werden können, aufgrund der bestehenden sachlichen Unterschiede bei der Mindeststrafdrohung zwischen diesen beiden Gruppen von Normadressaten differenziert werden muss (VfSlg 16.819/2003; 16.407/2001; 15.587/2000).

 

Es wird nämlich mit der hier vorliegenden Rechtsetzungstechnik einheitlicher Mindeststrafen weder auf das Gewicht und die Zielrichtung der im Einzelfall verletzten Vorschrift Bedacht genommen, noch auf die konkreten Umstände, unter denen die Verwaltungsübertretung be­gangen worden sein soll, noch schließlich auf die persönlichen Verhältnisse desjenigen, der die Verwaltungsübertretung begangen haben soll (VfSlg 16.407/2001).

So hat der VfGH im Erkenntnis VfSlg 13.790/1994 zu den Strafsätzen des § 28 Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz festgehalten, dass der Gesetzgeber bei Festsetzung der Strafdrohung für Verwaltungsübertretungen insbesondere für Fälle lang dauernder Fortset­zung oder wiederholter Begehung der Tat den vom Täter aus dem jeweiligen Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen in Betracht ziehen muss, weil andernfalls der Strafbetrag als Preis für den erzielten Vorteil eingerechnet und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlen würde.

 

Daraus lässt sich jedoch ableiten, dass dann, wenn eine Strafdrohung in der Sache sowohl gewerbsmäßig tätige Unternehmer im Betrieb ihres Unternehmens als auch Private treffen kann, durch ihre Ausgestaltung zwischen diesen Gruppen unterschieden werden muss und zwar wegen der Unterschiedlichkeit des durch die Tat erzielbaren Nutzens sowie der unter­schiedlichen Situation in general- und spezialpräventiver Hinsicht, aber auch wegen des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Gebotes der Beachtung der konkreten Umstände, unter denen die Verwaltungsübertretung begangen wurde und schließlich der persönlichen Ver­hältnisse desjenigen, der die Verwaltungsübertretung begangen haben, soll.

 

Eine solche Differenzierung ist hier umso mehr geboten, als der Gesetzgeber im Ausländer­beschäftigungsgesetz durch die hohen Strafdrohungen den wirtschaftlichen Nutzen der Be­schäftigung von Ausländern treffen will. Selbst eine Anwendung des § 20 VStG könnte die aufgezeigte Verfassungswidrigkeit der einheitlichen Mindeststrafe nicht beseitigen, weil sie einerseits voraussetzt, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich über­wiegen, der bloße Umstand, dass ein Täter Privater ist, aber noch keinen Milderungsgrund darstellt. Da sohin dem bekämpften Straferkenntnis eine verfassungswidrige Strafbestim­mung zu Grunde liegt, ist es auch insoweit ersatzlos aufzuheben und ist das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren unverzüglich einzustellen.

 

Aus sämtlichen oben genannten Gründen stellt der Beschuldigte sohin den

 

Antrag

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn möge mittels Berufungsvor­entscheidung der Berufung Folge geben, ihr Straferkenntnis vom 13.11.2007, Aktenzeichen: SV 96-68-2007-DI, ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einsteilen,

in eventu

2.  der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich wolle vorliegender Berufung stattge­ben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13.11.2007, Aktenzeichen: SV 96-68-2007-DI, ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen."

Der Berufung beigelegt ist die Kopie eines Pachtvertrages vom 15.12.2006, abgeschlossen zwischen dem Berufungswerber als Verpächter (unter seiner S Adresse!) und den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten bulgarischen Staatsangehörigen. Darin ist im Wesentlichen festgehalten, dass das gegenständliche Objekt (Restaurant) verpachtet wird. Der Mietzins beträgt ab 1. Januar 2007 ohne MWSt. Euro 1.100. Für die Zahlung der Betriebskosten ist eine vierteljährliche Akontozahlung vereinbart. Die Pacht ist im Vorhinein in jedem Monat so an den Verpächter zu entrichten, dass sie spätestens am 10. des Monats bei ihm einlangt. Das Pachtverhältnis wird auf zwei Jahre abgeschlossen und kann weiter verlängert werden. Ferner sind unter anderem Bestimmungen für den Fall des Verzugs bei der Bezahlung der Pacht sowie über die Kündigung des Pachtverhältnisses getroffen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt die Anzeige des Finanzamtes B R S vom 23.2.2007 bei. Dort wird folgender Sachverhalt dargestellt:

 

"Am 19.02.2007 gegen 08.30 Uhr wurde von Beamten der PI F (Abtlnsp. R, Grplnsp. S) die ausl. Staatsbürger (S T, S S, Z B, G V) bei Hausrenovierungs­arbeiten (Innenverputzarbeiten) im ehemaligen Gasthaus 'R', R, S, angetroffen. Daraufhin wurde das FA B-R-S, Abtl. KIAB, FOI W, telefonisch verständigt. Anschließend fuhren die Beamten der KIAB zur PI F, wo sie über die amtlichen Wahrnehmungen der o.a. Beamten informiert wurden. Kopien der Ausweise sowie Fotos über die Tätigkeiten der angetroffenen Ausländer wurden von den Beamten der PI F an die Beamten des Finanzamtes übergeben.

In Begleitung der Beamten Abtlnsp. R und Grplnsp. S von der PI F fuhren die Beamten des FA B-R-S (FOI W, FOI B, VB F, VB H) zum ehemaligen Gasthaus 'R' und führten eine Kontrolle nach dem AuslBG durch.

Mit den drei bulgarischen StA (S T, S S, G V) und dem tschechischen StA (Z B), welche von der Polizei F bei der Arbeit betreten wurden, wurden mehrsprachige Personenblätter ausgefüllt (siehe Beilagen). Beginn der Arbeiten für die drei bulgarischen Personen am 16.02.2007, täglich 2 bis 4 Stunden, über Entlohnung wollten sie keine Angaben machen.

Es wurde der Eindruck vermittelt, dass S T für den organisatorischen Ablauf der Arbeiten zuständig ist, da von den anderen immer wieder der Name T genannt, wurde.

Der tschechische Sta. Z B begann am 17.02.2007 mit der Arbeit (Einheizen u. Holz machen), jeweils 2 Stunden am Tag. Über Entlohnung wollte er ebenfalls keine Angaben machen. Für Essen u. Trinken kamen alle vier Personen selber auf. Die Schlafstätte wurde von F kostenlos zur Verfügung gestellt.

Alle vier Personen waren nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung.

Im Zuge der weiteren Befragung gab Z gegenüber VB H (Teamleiter FA S-Land, KIAB) an, dass die Bulgaren einen Vertrag mit M F (Eigentümer der Liegenschaft R) hätten, aus dem hervorgeht, dass sie das Gebäude gepachtet werden, sobald sie es renoviert hätten. Ein diesbezüglicher Vertrag konnte den Beamten jedoch nicht vorgelegt werden.

Weiters waren noch die beiden slowakischen StA C M und J P im Gebäude anwesend; sie wurden jedoch nicht bei der Arbeit angetroffen. Der Hausbesitzer M F konnte telefonisch nicht erreicht werden; seine Schwägerin J F reiste mit ihrem eigenen PKW aus S an, weil sie ihren Vater, Z B, besuchen wollte.

Mit F wurde anschließend eine Niederschrift aufgenommen (siehe Beilage). Die Aussagen bezüglich Beginn der Beschäftigung der drei Bulgaren in den Personenblättern, deckt sich nicht mit den Angaben der Frau F in der Niederschrift. Die von den Ausländern durchgeführten Umbauarbeiten erfolgten an einem zuvor gewerblich genutzten Objekt (Gaststätte) welches in der Folge offensichtlich wieder gewerblich genutzt wird (VwGH 04.09.2006, 2006/09/0074) - pachten der Gaststätte durch die drei Bulgaren. Es liegt somit ein Verstoß nach dem AuslBG vor und es wird die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Beweismittel:

amtliche Wahrnehmungen durch die kontrollierenden Beamten der PI F (Grplnsp. S und Abtlnsp. R)

10 Fotos"

 

Der Anzeige liegen Personenblätter bzw. Personenblatt-Niederschriften bei, welche in tschechischer bzw. bulgarischer Sprache ausgefüllt sind.

 

Ferner liegt dem Akt die mit J F, Schwägerin des Berufungswerbers, am 19.2.2007 am Finanzamt B R S aufgenommene Niederschrift bei:

 

"Gegenstand der Amtshandlung bildet eine Information der PI-F, Abtlnsp. R, Gl S bezüglich Wahrnehmungen von ausl. Staatsbürgern, welche bei Arbeiten um ca. 08:30 Uhr am 19.02.2007 bei obgenannter Adresse, des ehemaligen Gasthauses, 'R' angetroffen wurden.

Daraufhin wurde eine Kontrolle nach dem AuslBG durch Beamte des FA-B-R-S bei der obgenannten Adresse am 19.02.2007 um ca. 10:45 Uhr durchgeführt.

 

Dabei wurden 6, (sechs) ausl. StA, nämlich

B Z, geb. 17.01.1940, StA CS

P J, geb., StA SLO

S S, geb., StA BG

S T, geb, StA BG

M C, geb., StA SLO

G V, geb., StA BG angetroffen.

Bei Hausrenovierungsarbeiten, Verputzspachtelarbeiten wurden von der PI-F, Abtlglnsp. R, GI S am 19:02.2007 um ca. 08:30 B Z, S S, S T, G V angetroffen.

 

Der Hausbesitzer, Herr F, geb. war nicht zu erreichen, seine Schwägerin, Frau F, reiste von S an und gab frei und ohne Zwang zum vorliegenden Sachverhalt folgendes an:

 

Herr B ist mein Vater, er kam am 18.02.2006 von Tschechien hierher, wir haben uns im ho. Gasthaus getroffen, wir wollten nach S gehen, Fasching feiern. Mein Vater ist ein Arbeitsvieh und er arbeitet gerne, so kann ich es mir erklären, dass er auch hier gearbeitet hat.

Die anderen angehaltenen Personen, die Slowaken sind meines Wissens ca. 4 Tage hier. Sie schlafen hier, ihr Auto ist kaputt in S.

 

Herr F weiß ich, wollte das Gasthaus an die Bulgaren, jene hier angetroffenen Personen verpachten. Die Bulgaren sind ca eine Woche hier.

Mehr weiß ich nicht."

 

Ferner liegen dem Akt diverse Gewerberegisterauszüge bei.

 

Ferner liegt dem Akt die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.4.2007 bei.

 

 

Mit Schreiben vom 3.7.2007 äußerte sich der Berufungswerber wie folgt:

 

"Das Gasthaus ist von mir bereits seit Januar 2007 an S S und seinen Partnern verpachtet und ich beschäftige dort keine Arbeitnehmer.

Die Pächter halten sich nicht durchgehend in S auf sondern verlassen nach einigen Wochen immer wieder Österreich um Vorbereitungen für die Aufnahme des Betriebes zu treffen.

 

Soweit mir bekannt ist haben die Pächter den Betrieb noch nicht eröffnet und werden bis jetzt auch keine Arbeitnehmer beschäftigt. Der Betrieb soll erst im Herbst 2007 von den Pächtern eröffnet werden.

 

Laut Auskunft von den Pächtern haben einige der anwesenden Personen nur im Gasthaus übernachtet.

Mein Nettoeinkommen ist 1.150 Euro monatlich."

 

Mit Schreiben vom 6.8.2007 äußerte sich das Finanzamt B R S wie folgt:

 

"Zur Beschuldigtenrechtfertigung vom 03.07.2007 des Beschuldigten M F wird Nachstehendes ausgeführt:

Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 19.02.2007 durch die Beamten des Finanzamtes B-R-S (FOI W, FOI B, VB F und VB H (Teamleiterin des Finanzamtes S L) gehörte das ehem. Gasthaus 'R', in S, R H, Herrn F M lt. beil. Grundbuchauszügen. Weiters wird auf den Strafantrag verwiesen, wo Herr Z gegenüber VB H angab, dass die Bulgaren einen Vertrag mit Herrn F hätten, aus dem hervorgeht, dass Sie das Gebäude pachten werden, sobald Sie es renoviert hätten.

Ein diesbezüglicher Vertrag konnte den kontrollierenden Beamten jedoch nicht vorgelegt werden.

Weiters wird auch auf die Niederschrift mit der Schwägerin des Hausbesitzers Frau F J verwiesen, die ebenfalls bestätigte, dass der Hausbesitzer Herr M F sei.

Die illegal beschäftigten Personen dürften mit dem LKW-KZ. M, Zulassungsbesitzer F M zur Baustelle angereist sein, da sonst kein anderes Fahrzeug vor Ort war.

Nach Ansicht der ho. Behörde muss davon ausgegangen werden, dass Herr M F zum Zeitpunkt der Kontrolle der Beschäftiger war, da weder ein Vertrag seitens der Bulgaren, noch eine sonstige Vereinbarung den kontrollierenden Beamten vorgelegt werden konnte.

Es wird daher angeregt das Verwaltungsstrafverfahren, wie im Strafantrag vom 23.02.2007 angeführt, gegen M F weiterzuführen."

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Berufungswerber dar, J F sei die Frau seines Bruders und die Tochter von B Z.

 

Der Berufungswerber habe das Gasthaus vor einigen Jahren gekauft und dann stets verpachtet. Zunächst sei das Lokal ein Gasthaus gewesen, dann eine Diskothek, dann eine Pizzeria und schließlich wieder ein Gasthaus. Die Pächter seien unterschiedlicher nationaler Provenienz gewesen. Zuletzt sei ein Pärchen (ein Deutscher und eine Österreicherin) "drinnen" gewesen. Dieses Pachtverhältnis habe mit 31.12.2006 geendet. Das Lokal sei offenbar für dieses Milieu geeignet gewesen. Das Lokal sei letztlich renovierungsbedürftig gewesen, was die hier gegenständlichen Pächter in Angriff genommen hätten. Sie sollten diese Arbeit nach eigenem Wunsch und Arbeitstempo erledigen. Die Arbeitsmittel hätten die Ausländer selbst beigebracht. Der Berufungswerber habe ihnen gestattet, einen Kastenwagen, für den er in S ohnehin keinen Parkplatz gehabt habe, für den Materialeinkauf zu benutzen. Die Ausländer seien nur in unregelmäßigen Abständen anwesend gewesen. Je länger die Renovierungsarbeiten gedauert hätten, desto seltener seien sie erschienen. Schließlich dürfte ihnen das Geld ausgegangen sein. Es sei immer schwieriger geworden, die Miete einzukassieren. Die Miete sei unregelmäßig und in größeren Beträgen bezahlt worden. Die letzte Miete habe der Berufungswerber im Herbst 2008 erhalten. Der Berufungswerber könne die Zahlungseingänge betreffend die Miete belegen. (Dazu legte der Berufungswerber mit Schreiben vom 10.6.2009 zwei Kontoauszüge über die Zahlung von 22.10.2008 mit dem Titel "Restmiete S 2007" in Höhe von 6.000 Euro und vom 13.11.2008 mit dem Titel "Miete 2008 S" in Höhe von 12.000 Euro – beide Male durch S T und S S – vor.) Die Bulgaren hätten die Arbeiten nicht abgeschlossen. Das Lokal sei von ihnen nie in Betrieb genommen worden. Der Berufungswerber habe an sie nie Arbeitsaufträge erteilt und sie auch nicht für Arbeiten entlohnt. Den Pachtvertrag habe der Berufungswerber nach Aufforderung zur Rechtfertigung der Behörde im Postweg zugesandt und angenommen, dass damit der Fall erledigt sei. Der Vertrag sei jedoch offensichtlich nicht bei der Behörde angekommen.

 

Z habe das Gasthaus nur für Übernachtungszwecke genutzt. Er habe seine in  S lebende Tochter besuchen wollen. Die Zimmer habe er mit auf Ersuchen des Berufungswerbers erteilter Erlaubnis der Bulgaren benutzt. Er habe dem Berufungswerber im Nachhinein mitgeteilt, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle Heizmaterial hergerichtet und den Multibrenner beheizt habe. Die angebliche Auskunft Zs, wonach die Übergabe des Gasthauses erst nach der Renovierung stattfinden sollte, sei inhaltlich falsch und im Hinblick auf ihr Zustandekommen unerklärlich.

 

Die Bezeichnung des Berufungswerbers als "Chef" durch die Bulgaren sei vermutlich auf sprachliche Unbeholfenheit zurückzuführen.

 

Zwei weitere, ebenfalls im Akt erwähnte Ausländer, hätten nach Information des Berufungswerbers glaublich infolge einer Autopanne im gegenständlichen Objekt übernachtet.

 

J F sagte aus, ihr Vater habe sie – zur Faschingszeit in S – besucht und das Gasthaus für Übernachtungszwecke benutzt. Mit ihm seien seine Freundin, deren Bruder und dessen Frau gekommen. Diese hätten ebenfalls ein leer stehendes Zimmer des Gasthauses benutzt. Sie seien während der Kontrolle spazieren gewesen. Während dessen habe sich Z um die Heizanlage gekümmert. Er habe in seiner aktiven Zeit als Techniker in einer Großheizanlage gearbeitet. Der Aufenthalt dieser Personen sei für die Dauer einiger Tage vorgesehen gewesen. Z habe die Zeugin von der Kontrolle telefonisch verständigt, woraufhin sie zum Gasthaus gefahren sei. Sie habe den Beamten mitgeteilt, dass das Haus an die Bulgaren vermietet sei.

 

Z sei mit Sicherheit nicht an den Renovierungsarbeiten beteiligt gewesen. Er habe auch im Personenblatt angegeben, einzuheizen. Falsch sei die Angabe im Personenblatt, er sei bereits 2 bis 3 Tage hier; dies sei die Dauer des geplanten Aufenthalts gewesen. Auch die Angabe, täglich 3 Tage zu arbeiten, sei offensichtlich auf ein Missverständnis zurückzuführen. Die Eintragung "Hilfe für Schwager" sei nicht richtig; Z sei ausschließlich für private Zwecke hier gewesen.

 

Der Polizeibeamte bzw. die Kontrollorgane konnten sich an konkrete Details der Kontrollsituation kaum erinnern. Bestätigt wurde, dass ein Teil der Zimmer bewohnbar  bzw. bewohnt war. Im 1. Stock, wo sich die Zimmer befanden, seien offenbar,  wie aus der Feuchtigkeit der Wände erschließbar, Feinputzarbeiten durchgeführt worden. Angaben bezüglich eines Pachtvertrages seien nicht erinnerlich.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis (und im Übrigen auch der Schlussvortrag des Vertreters des Finanzamtes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) stützt sich im Wesentlichen darauf, dass mangels Vorlage des Pachtvertrages im erstinstanzlichen Verfahren davon auszugehen sei, dass die Arbeit der gegenständlichen Ausländer nicht eigennützig (im Rahmen ihrer Rechte aus dem Pachtvertrag) sondern, in Konsequenz dessen, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses durch den Berufungswerber erfolgte. Darin kommt die – vom Unabhängigen Verwaltungssenat geteilte – Rechtsauffassung zum Ausdruck, dass Renovierungsarbeiten eines Pächters auf eigene Kosten zum Zweck des Betriebs eines Gasthauses nicht als Beschäftigung des Pächters durch den Verpächter anzusehen sind. Entscheidend ist also die Frage der Glaubwürdigkeit des Vorliegens (und des tatsächlichen Vollzugs) des Pachtverhältnisses. Dazu ist festzuhalten, dass der Pachtvertrag vom 15.12.2006 letztlich vorgelegt wurde (woran die Vorlage bereits im erstinstanzlichen Verfahren scheiterte, ist unerheblich) und dort der Laufzeitbeginn mit 1.1.2007 festgelegt ist. Dass ein späterer Wirksamkeitsbeginn vorgesehen war, ist nicht erweislich; die diesbezügliche Aussage Zs anlässlich der Kontrolle ist mit Unsicherheiten belastet (Informationsstand Zs, Sprachprobleme) und nicht geeignet, die Behauptungen des Berufungswerbers zu widerlegen. Auch die Behauptung des Berufungswerbers, die Ausländer hätten das Material auf eigene Rechnung besorgt und die Arbeitsmittel selbst beigestellt, konnte nicht widerlegt werden. Die Zurverfügungstellung eines vom Berufungswerber nicht benützten KFZ für Materialtransporte reicht für die Annahme des Gegenteils nicht aus. Daher ist davon auszugehen, dass die Ausländer die Renovierung auf eigene Kosten und eigenes Risiko vornahmen. Ferner konnte der Berufungswerber Zahlungen der Ausländer an ihn belegen, während Geldflüsse in umgekehrter Richtung nicht nachweisbar sind (bzw. die Ausländer, wie aus der Anzeige erschließbar, anlässlich der Kontrolle eine Entlohnung offenbar in Abrede stellten). Dazu kommt, dass das Vorliegen des Pachtvertrages durch die Zeugin F bestätigt wurde. Irgendwelche Anordnungen durch den Berufungswerber sind nicht erwiesen, während eine weitgehende Freiheit der Ausländer hinsichtlich der Art der Renovierung nicht lebensfremd erscheint.

 

Was den tschechischen Staatsangehörigen Z betrifft, so wurde die Darstellung, dass sich dieser zu privaten Zwecken im gegenständlichen Gasthaus aufhielt, durch seine Tochter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig bestätigt. Eine Beschäftigung dieses Ausländers durch den Berufungswerber würde auch nicht mit der obigen Feststellung des Pachtvertrages mit den Bulgaren harmonieren. Dass, wie auch aus der Anzeige hervorgeht ("Einheizen und Holz machen") (allfällige) Tätigkeiten Zs im Zusammenhang mit der (für die Benützung notwendigen) Beheizung der Zimmer standen, erscheint plausibel, während ein Zusammenwirken mit den Bulgaren im Zuge der Renovierungsarbeiten nicht erwiesen ist.

 

Da aus diesen Gründen eine Beschäftigung der bulgarischen Staatsangehörigen einerseits und des tschechischen Staatsangehörigen andererseits nicht erwiesen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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