Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510102/2/Zo/Jo

Linz, 03.09.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzende: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Dr. Keinberger, Berichter: Mag. Zöbl) über die Berufung der A G, B, vom 06.08.2009 gegen den Bescheid des L von O vom 27.07.2009, Zl. Verk-290.904/8-2009, wegen Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 57a Abs.2 KFG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der L von O hat mit dem angefochtenen Bescheid die mit Bescheid des L von O vom 26.04.2000, Verk-290.904/1, sowie vom 11.12.2000, Verk-290.904/2, (Änderung bzw. Ergänzung) der A G, B, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen.

 

Weiters wurde die A G verpflichtet, die Stempelplatte für die Begutachtungsstelle mit der Nr.  umgehend an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, zu senden und die in der Werkstätte vorhandenen Begutachtungsplaketten umgehend an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zurückzustellen. Die Kennzeichnung als Begutachtungsstelle ist zu entfernen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass sein Mitarbeiter F H die gegenständliche Begutachtungsplakette aus Mitleid und Gutmütigkeit zu Unrecht vergeben habe. Die Richtigkeit des Gutachtens von Ing. F wurde eingestanden, die entsprechende Begutachtungsplakette hätte nicht ausgestellt werden dürfen.

 

Für den Berufungswerber sei das Fehlverhalten seines Mitarbeiters H nicht vorhersehbar gewesen, dieses Fehlverhalten dürfe nicht dem Unternehmen zugerechnet werden. Bei Herrn H handle es sich um einen langjährigen verlässlichen Mitarbeiter und fachkundigen Mechaniker. Diesem sei die Durchführung der § 57a-Überprüfungen übertragen gewesen. Bis zum ersten Vorfall im Juni 2008 sei keine besondere Kontrolle notwendig gewesen. Nach diesem Vorfall habe er ihn abgemahnt und seither auch stichprobenartig überprüft, wobei wiederum keine Fehler aufgetreten seien. Mit einem neuerlichen Fehlverhalten sei deshalb nicht zu rechnen gewesen. Dieser Fehler dürfe daher nicht zu einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Firmeninhabers selbst führen.

 

Am 09.07.2009 habe er Herrn H die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der § 57a-Überprüfung entzogen, diese übe seither der Firmeninhaber selbst aus. Daher bestehe jetzt jedenfalls keine Vertrauensunwürdigkeit mehr, weshalb beantragt wurde, der Berufung stattzugeben.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 1. Kammer zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid vom 26.04.2000, Zl. Verk-290.904/1, die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern erteilt. Diese wurde mit Bescheid vom 11.12.2000, Zl. Verk-290.904/2, abgeändert bzw. ergänzt.

 

Am 19.06.2008 wurde ein PKW der Marke VW-Golf, Erstzulassung 1994, mit einem Kilometerstand von 282.313 von einem Sachverständigen überprüft. Dabei wurden zahlreiche schwere Mängel festgestellt. Das selbe Kraftfahrzeug war am 26.05.2008 bei einem Kilometerstand von 284.442 von der A G wiederkehrend begutachtet worden, wobei einige leichte Mängel festgestellt und die Begutachtungsplakette erteilt worden war.

 

Im Einzelnen führte der Sachverständige zu diesem Fall aus, dass zwischen der wiederkehrenden Begutachtung durch den Berufungswerber und der Überprüfung durch die Landesprüfstelle 24 Tage liegen. Der Kilometerstand war bei der späteren Überprüfung niedriger, sodass dieser offenbar bei der wiederkehrenden Begutachtung im Betrieb des Berufungswerbers falsch vermerkt wurde.

 

Bei den Bremsleitungen waren die Anrostungen im hinteren Bereich so stark, dass eine Erneuerung erforderlich war. Dieses Anrosten erfolgt über einen Zeitraum von mehreren Jahren, wobei leicht angerostete Bremsleitungen auch entrostet und mit Korrosionsschutz versehen werden können. Sind Bremsleitungen jedoch so stark angerostet, dass bereits Kerben entstehen, ist eine Erneuerung erforderlich. Bei der wiederkehrenden Begutachtung hat der Berufungswerber diese Bremsleitungen als leichten Mangel vermerkt, tatsächlich waren diese jedoch bereits stark angerostet, sodass eine Erneuerung notwendig war und daher kein positives Gutachten hätte erstellt werden dürfen.

 

Das Spiel eines Spurstangengelenkes (Spurkopfes) entsteht durch Verschleiß über große Kilometerleistungen. Im konkreten Fall war das Fahrzeug lediglich 10 Tage zum Verkehr zugelassen, sodass nur wenige Kilometer zurückgelegt werden konnten. Dieser Mangel musste daher bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch den Berufungswerber als schwerer Mangel bestanden haben und es hätte deshalb kein positives Gutachten abgegeben werden dürfen.

 

Bei den weiteren Mängeln handelte es sich um leichte Mängel, welche auch durch den Berufungswerber vermerkt wurden bzw. um Mängel, welche auch erst nach der wiederkehrenden Begutachtung aufgetreten sein können.

 

Aufgrund dieser Feststellungen wurde die A G mit Schreiben vom 14.08.2008, Verk-290.904/6, darauf hingewiesen, dass ihre Vertrauenswürdigkeit trotz dieses Vorfalles noch gegeben ist. Der Berufungswerber wurde jedoch darauf aufmerksam gemacht, bei der wiederkehrenden Begutachtung äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Er wurde darauf hingewiesen, dass beim nächsten bekannt werdenden Mangel die erteilte Ermächtigung widerrufen werden müsste.

 

Am 26.02.2009 wurde von der A G ein PKW der Marke Golf, Baujahr 1993, mit einem Kilometerstand von 217.126 wiederkehrend begutachtet und eine Begutachtungsplakette ausgestellt. Dabei wurden zahlreiche Mängel festgestellt, welche aber großteils als behoben beurteilt wurden. Lediglich zwei Mängel wurden als leichte Mängel beurteilt.

 

Bei einer besonderen Überprüfung dieses Fahrzeuges am 12.05.2009 bei einem Kilometerstand von 225.710 wurden vom Sachverständigen zahlreiche schwere Mängel festgestellt. Im Einzelnen führte der Sachverständige aus, dass zwischen der wiederkehrende Begutachtung durch den Berufungswerber und der besonderen Überprüfung durch die Landesprüfstelle 75 Tage liegen und in dieser Zeit 8.584 km zurückgelegt wurden.

 

Die Bremsleitungen waren vorne und hinten derart stark angerostet, dass ein Austausch unbedingt erforderlich war. Dieser Mangel kann nicht in einem Zeitraum von 2,5 Monaten auftreten, sodass er auch bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Firma G bestanden hatte und daher auch festgestellt und als schwerer Mangel hätte vermerkt werden müssen. Wegen dieses Mangels hätte keine Begutachtungsplakette ausgestellt werden dürfen; es sei vermerkt worden, dass die linke hintere Bremsleitung erneuert worden sei.

 

Zum Spurstangengelenk links und zur Zahnstangenführung führte der Sachverständige aus, dass das Spiel im Spurstangengelenk bzw. in der Zahnstangenführung durch Abnützung und Alterung über einen langen Zeitraum bzw. große Kilometerleistungen entsteht. Bei einer Kilometerleistung von 8.584 km kann dieser Mangel in diesem Ausmaß nicht auftreten, sodass bei der wiederkehrenden Begutachtung bereits zumindest ein leichter Mangel festgestellt hätte werden müssen.

 

Zum großen Spiel im linken Traggelenk führte der Sachverständige aus, dass dieses "Spiel" durch Alterung und Abnützung über einen langen Zeitraum bzw. große Kilometerleistungen entsteht. Das Traggelenk hatte bereits ein großes Spiel. Dieser Mangel kann in diesem Ausmaß nicht in der Zeit zwischen der besonderen Überprüfung und der wiederkehrenden Begutachtung aufgetreten sein, sondern hätte bereits zumindest als leichter Mangel festgestellt und vermerkt werden müssen. Dies gelte auch für die Abnützung der rechten Querlenkerlagerung.

 

Das Bodenblech und der Radkasten waren durchgerostet. Dazu führte der Sachverständige aus, dass Rosten ein chemischer Vorgang ist, welcher durch äußere Einflüsse wie insbesondere Feuchtigkeit oder Streusalz beschleunigt wird. Die Rostgeschwindigkeit beträgt bei bereits von Rost befallenen Blechteilen zwischen 0,1 und 0,3 mm pro Jahr. Die Blechdicke bei den Rahmenteilen Bodenblech bzw. Radhaus beträgt ca. 0,8 mm. Es bedarf daher eines längeren Zeitraumes, bis ein bereits stark angerostetes Blechteil völlig durchrostet. Im betreffenden Fall war die Bodenplatte und der Radkasten jeweils rechts hinten stark durchgerostet. Diese Durchrostung kann nicht in einem Zeitraum von 2,5 Monaten auftreten. Dieser Mangel hätte daher auch bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung als schwerer Mangel festgestellt und vermerkt werden müssen. Wegen dieses Mangels hätte keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen.

 

Der Rahmen war stark angerostet, dabei handelte es sich um einen leichten Mangel, welcher nicht in einem Zeitraum von 2,5 Monaten auftreten kann und daher auch bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung festgestellt hätte werden müssen.

 

Es wurde zusammenfassend festgestellt, dass die Mängel bei den Bremsleitungen sowie beim Bodenblech und Radkasten bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung als schwere Mängel bestanden haben und wegen dieser keine Begutachtungsplakette hätte ausgegeben werden dürfen. Weiters hätten auch die Mängel beim linken Spurstangengelenk, beim linken Traggelenk, bei der rechten Querlenkerlagerung und beim Rahmen als leichte Mängel vermerkt werden müssen. Weiters sei fraglich, warum vom Berufungswerber einerseits sieben schwere Mängel vermerkt und dann anschließend als behoben vermerkt wurden und andererseits unter Bemerkungen "Fahrzeug wurde repariert vorgeführt" angeführt wurde.

 

In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten führte der Berufungswerber aus, dass die gegenständliche Begutachtung sein Mitarbeiter F H durchgeführt habe. Dieser habe aufgrund der Bitten des Fahrzeugbesitzers und der Zusicherung, dass das Kfz nur noch in Mazedonien verwendet werde und er die Begutachtungsplakette nur zur Überstellung des Fahrzeuges nach Mazedonien benötige, aus Mitleid das positive Gutachten ausgestellt. Er selbst sei über diesen Vorfall bzw. das Verhalten seines Mitarbeiters sehr enttäuscht.

 

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

5. Darüber hat die zuständige Kammer des UVS in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 57a Abs.2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros – Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs.1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

 

5.2. Die vorschriftswidrige Ausstellung der Begutachtungsplakette bzw. von positiven Gutachten in zwei Fällen, in denen die Kraftfahrzeuge schwere Mängel aufgewiesen haben, ist objektiv erwiesen. Trotz Abmahnung und einem entsprechenden Hinweis bereits im Sommer 2008 erfolgte im Februar 2009 ein neuerlicher Vorfall. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann sich die Kraftfahrbehörde tatsächlich nicht mehr darauf verlassen, dass der Berufungswerber nur betriebstauglichen und verkehrssicheren Kraftfahrzeugen eine Begutachtungsplakette ausstellt.

 

Zum Versuch des Berufungswerbers, die Verantwortung an diesen Vorfällen seinem Mitarbeiter zu übertragen, ist Folgendes festzuhalten:

 

Die Ermächtigung gemäß § 57a KFG wird nicht an bestimmte Einzelpersonen erteilt sondern jeweils an befugte Gewerbetreibende, die unter anderem über dafür geeignetes Personal verfügen und selber vertrauenswürdig sind. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung gehört es zu den wesentlichen Aufgaben des Bewilligungsinhabers, die Eignung des von ihm eingesetzten Personals sicherzustellen. Der Bewilligungsinhaber selbst ist der Kraftfahrbehörde gegenüber dafür verantwortlich, dass die von ihm eingesetzten Personen fachlich und persönlich für diese Aufgabe geeignet sind. Die wiederkehrende Begutachtung und die Ausstellung der Begutachtungsplakette ist direkt dem Gewerbetreibenden zuzurechnen und erfolgt deshalb in seiner unmittelbaren Verantwortung.

 

Der Berufungswerber wäre deshalb verpflichtet gewesen, bei seinem Mechaniker H jedenfalls laufend stichprobenartige Überprüfungen bezüglich dessen Tätigkeit bei der wiederkehrenden Überprüfung durchzuführen. Dies hat er nach seinen eigenen Angaben bis zum ersten Vorfall im Sommer 2008 unterlassen. Erst nachdem er von der Kraftfahrbehörde auf die fehlerhafte Begutachtung hingewiesen worden war, hat er mit stichprobenartigen Kontrollen begonnen. Diese Kontrollen und die mündliche Abmahnung haben aber offenkundig nicht ausgereicht, um seinen Mitarbeiter von einer weiteren bewusst falschen Begutachtung abzuhalten.

 

Auch der Rechtfertigungsversuch des Mechanikers, dass er die Begutachtungsplakette nur deshalb ausgestellt habe, weil ihm der Besitzer des Kraftfahrzeuges versichert habe, dass dieses nur noch in Mazedonien verwendet werde, kann sein Verhalten nicht erklären. Alle Verkehrsteilnehmer dürfen darauf vertrauen, dass sich überprüfte Kraftfahrzeuge in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden. Dieser Vertrauensschutz gilt selbstverständlich nicht nur in Österreich sondern in allen Staaten. Es ist nicht einzusehen, warum zB eine stark angerostete Bremsleitung in Mazedonien weniger gefährlich sein sollte als in Österreich.

 

Der Bewilligungsinhaber haftet der Kraftfahrbehörde für die ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung. Wenn – so wie im vorliegenden Fall – trotz Abmahnung wiederholt Begutachtungsplaketten trotz schwerer Mängel ausgestellt werden, verliert der Bewilligungsinhaber seine Vertrauenswürdigkeit. Dabei macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob dieser die falschen Gutachten selbst erstellt hat oder ob sie in seinem Namen von einem Mitarbeiter erstellt wurden, sofern der Bewilligungsinhaber diese Fehlleistungen des Mitarbeiters durch mangelnde Kontrollen erleichtert hat. Im vorliegenden Fall waren die Kontrollen offenkundig nicht ausreichend, insbesondere hätte der Bewilligungsinhaber zumindest bei derart alten Kraftfahrzeugen, bei denen schwere Mängel fast zwangsläufig zu erwarten sind, die Tätigkeit seines Mechanikers persönlich überprüfen müssen.

 

Der Umstand, dass er seit dem letzten Vorfall die wiederkehrende Begutachtung wieder selber macht, ändert deshalb an der Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit nichts. Es war daher seine Berufung abzuweisen.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

wiederkehrende Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit; Verantwortlichkeit des Bewilligungsinhabers; Pflicht zur Kontrolle des eingesetzten Personals;

 

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