Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300904/2/SR/Ba

Linz, 21.09.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des M L, geboren am, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H-P J, H, E, gegen den Ermahnungsbescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 21. August 2009, Pol96-30-2009/Ma-Ha, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

 

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Ermahnungsbescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

 

 

                                                           

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 21. August 2009, Pol96-30-2009/Ma-Ha, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) nach Vorhaltung seines schuldhaften Verhaltens ermahnt. Die belangte Behörde führte wie folgt aus:

"Sie haben am Ostersonntag, 12.04.2009, von ca. 09.30 bis 09.50 Uhr und dann später von ca. 13.40 bis ca. 14.00 Uhr jeweils auf dem Grundstück von Frau A F in K, H, mit einem Rasenmähertraktor den Rasen gemäht, sodass angrenzende Nachbarn dies durch die Lärmbelästigung als störend empfunden haben.

Durch diese Erregung des Lärms haben Sie gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, welches die Umwelt verlangen kann.

 

Sie haben durch diese Handlung (das Rasenmähen) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Oö. Polizeistrafgesetz i.d.g.F.

 

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

 

Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes"

 

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und des relevanten Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass die Handlung nicht bestritten worden sei. Der Lärm durch das Rasenmähen am Ostersonntag sei störend und weil vermeidbar als ungebührlich erregt anzusehen gewesen. Der Ansicht des Bw, dass die Verordnung nach § 4 Oö. PolStG als lex specialis anzusehen sei, die der lex generalis des § 3 Oö. PolStG vorgehe, könne nicht gefolgt werden.

 

Die im § 4 Oö. PolStG verankerte Ermächtigung der Gemeinde diene vielmehr dem Ziel, durch Verordnung den Betrieb von Lärmquellen bestimmter Art, durch die häufig Lärm in größerem Ausmaß erregt werde, in bestimmten sensiblen Regionen durch zeitliche Beschränkungen zu regeln, um dort regelmäßig auftretende und kaum vermeidbare Lärmursachen auf ein vertretbares Ausmaß beschränken zu können.

 

Aus dem Umstand, dass für einige Abschnitte des Gemeindegebietes eine derartige Verordnung bestehe, zu schließen, dass für das übrige Gemeindegebiet die generelle Lärmschutzbestimmung des § 3 Oö. PolStG keine Geltung mehr habe, sei nicht zutreffend. Im Gegenteil solle der Schutz der Menschen vor störendem Lärm durch die Bestimmung des § 3 Oö. PolStG auf jeden Fall gewährleistet werden. Der objektive Tatbestand sei daher erfüllt.

 

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände (Erkundigung bei Gemeindeorganen; Auskunft, dass das Rasenmähverbot nur für Siedlungen gelte; keine straferschwerenden Umstände) habe die belangte Behörde das Verschulden als gering eingestuft. Da die Übertretung keine bedeutenden Folgen für Dritte nach sich gezogen habe, sei von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und die Ermahnung für ausreichend erachtet worden.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

In der Begründung führt der Rechtsvertreter einleitend aus, dass der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht gesetzt habe und der erstinstanzliche Schuldspruch auf eine unrichtige Rechtsauffassung der belangten Behörde zurückgehe.

 

Nach Darlegung der Rechtslage (§§ 3 und 4 Oö. PolStG), Auslegung der normativen Tatbestandselemente und Skizzierung des relevanten Sachverhaltes kommt der Rechtsvertreter zum Ergebnis, dass die gegenständliche Verordnung als lex specialis der lex generalis des § 3 Oö. PolStG vorgehe. Der Bw habe auf einem Grundstück den Rasenmäher mit Verbrennungsmotor verwendet, das nicht von der genannten Verordnung und deren Verboten erfasst sei. Bereits aus diesem Grund sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig und aus diesem Grunde werde die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt Pol96-30-2009-Ha mit Schreiben vom 10. September 2009 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Vorlageakt.

 

3.2. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender Verfahrensablauf und relevanter Sachverhalt:

 

3.2.1. Am 12. April 2009 schritten Polizeibeamte der Polizeiinspektion Aschach an der Donau aufgrund einer Privatanzeige ein. Entsprechend den Angaben des Privatanzeigers habe der Bw am 12. April 2009 (Ostersonntag) gegen 09.30 und gegen 13.50 Uhr mit einem Rasenmähertraktor Rasen gemäht.

 

In der Anzeige vom 20. April 2009 führt der einschreitende Polizeibeamte aus, dass der Bw nach der ersten Intervention am 12. April 2009, nach 09.30 Uhr das Rasenmähen eingestellt habe.

Aufgrund der neuerlichen Verständigung der Polizeibeamten habe die Grundstückseigentümerin, für die der Bw den Rasen mähte, bei der Amtshandlung den Beamten mitgeteilt, dass sie sich bei G A, Gemeinderat von H, erkundigt habe. Dieser hätte ihr gesagt, dass das Rasenmähverbot nur für Siedlungsgebiete gelte. Ihr Grundstück sei von der Verordnung nicht erfasst. Sie habe daher dem Bw gesagt, dass er mit dem Rasenmähen fortfahren könne.

 

Der Privatanzeiger habe den Beamten mitgeteilt, dass er sich durch den Lärm beim Rasenmähen gestört gefühlt habe.

 

Da das Rasenmähen jeweils vor dem Eintreffen der Beamten eingestellt worden war, konnte der Lärm von dem Beamten nicht wahrgenommen werden.

 

3.2.2. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung gab der Privatanzeiger an, dass der Bw am 12. April 2009 in der Zeit zwischen 09.30 und 09.50 Uhr und zwischen 13.40 und 14.00 Uhr auf dem Grundstück von Frau A F mit einem Rasenmähertraktor Rasen gemäht habe. Das Rasenmähen am Ostersonntag auf der nahegelegen Wiese sei störend gewesen und daher habe er Anzeige erstattet. Besonders ärgerlich sei gewesen, dass der Bw nach dem erstmaligen Einschreiten der Polizeibeamten um ca. 13.40 Uhr neuerlich mit dem Rasenmähen begonnen habe. Der Lärm auf seiner Terrasse sei deutlich wahrnehmbar gewesen, als störend und rücksichtslos empfunden worden und seine Frau und er hätten keine Ruhe finden können.

 

3.2.3. Über Aufforderung zur Rechtfertigung brachte der Bw durch seinen Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 3. August 2009 ein. Einleitend legte der Rechtsvertreter die Rechtslage (§§ 3 und 4 Oö. PolStG) dar und nahm nach Hinweis auf die Verordnung der Gemeinde Hartkirchen eine Auslegung der normativen Tatbestandselemente vor. Nach Skizzierung des relevanten Sachverhaltes kam der Rechtsvertreter zum Ergebnis, dass die gegenständliche Verordnung als lex specialis der lex generalis des § 3 Oö. PolStG vorgehe. Der Bw habe auf einem Grundstück den Rasenmäher mit Verbrennungsmotor verwendet, das nicht von der genannten Verordnung und deren Verboten erfasst sei. Bereits aus diesem Grund habe der Bw verbotsfrei Rasenmähen können. Da der Bw die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, werde die Einstellung der vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren beantragt.

 

3.2.4. Aus der von der belangten Behörde beigeschafften Verordnung des Gemeinderates vom 18. September 2002, AZ 523/2002, geht hervor, dass sich diese nicht auf die Tatörtlichkeit bezieht.

 

3.2.5. Über Ersuchen der Volksanwaltschaft teilte der Bürgermeister von Hartkirchen mit Schreiben vom 29. Juni 2009, AZ 020-9/2009 mit, dass die Liegenschaft von Frau F, K, von der in Rede stehenden Verordnung nicht erfasst sei. Die Lärmschutzverordnung, die das Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen untersage, gelte nur für Grundstücke, die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen seien. Die Liegenschaft F liege aber im Gründland; es handle sich dabei um ein landwirtschaftliches Anwesen mit Auszugshaus. Frau F mähe ihre Grundstücke rund um das Auszugshaus mit einem Rasenmähertraktor. Wie weit die Tätigkeit land- und forstwirtschaftliche Produktion sei bzw. ob durch diese ungebührlicherweise störender Lärm nach § 3 Oö. Polizeistrafgesetz hervorgerufen werde, müsse im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens geklärt werden. Seitens der Gemeinde werde vermutet, dass die Anzeige deswegen erfolgt sei, weil Frau F zuvor den Nachbarn wegen Abwasserproblemen angezeigt habe.

 

3.3. Unbestritten steht fest, dass das Rasenmähen im Grünland vorgenommen worden und dieses Grundstück nicht von der Verordnung des Gemeinderates von Hartkirchen vom 18. September 2002, AZ 523/2002, erfasst ist. Die Tatzeiten werden ebenfalls nicht bestritten.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit. ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

 

4.2.1. Verboten ist ein zu wertendes Verhalten (Tun oder Unterlassen) von Personen, welches einen bestimmten Grad an Außenwirksamkeit erfordert und weiters nach einem objektiv angelegten Maßstab geeignet sein muss, gegenüber Dritten einen Erfolg herbeizuführen, nämlich einen als störend empfindbaren Lärm zu erregen, welcher zudem in ungebührlicher Art oder Weise verursacht worden sein muss. Die ungebührlicherweise erfolgte Erregung störenden Lärms ist somit ein Erfolgsdelikt; dies bedeute zum objektiven Tatbild gehört auch eine durch das menschliche Verhalten ursächlich herbeigeführte Folge (siehe Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, Praxiskommentar, proLIBRIS 2008, 205ff).

 

Die physikalischen Erscheinungsformen von Schallwellen, welche nach dem Überschreiten von unterschiedlich mehr oder weniger genau bestimmten Grenz- bzw. Referenzwerten, herkömmlich als Lärm in der Umwelt auftreten, lässt sich auch in objektiver Art und Weise kaum definieren. Die Bewertung von Schalleinwirkungen ist vielmehr stets von einem grundsätzlich subjektiven Empfinden von Menschen in verschiedenen Lebenssituationen abhängig. Schalleinwirkungen sind, je nach den Umständen, dann als Lärm zu bewerten, sofern diese als stören in Hinblick auf die Bewahrung bestimmter sozialer Werte, wie etwa das Wohlbefinden, die Wohn- und Umweltqualität, empfunden werden.

 

Der Lärm ist unabdingbar verbunden mit dem subjektiven Element des menschlichen Empfindens. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Lärm dann störend, "wenn er seiner Art und/oder seiner Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen.

 

Wesentlich ist, dass nicht jedwede, grundsätzlich und objektiv als störend geeignete Lärmeinwirkung für sich allein nach den Bestimmungen des Oö. PolStG strafbar ist. Zusätzlich bedarf es noch des Tatbestandsmerkmales der Ungebührlichkeit.

 

Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben verlangt werden kann (vgl. VwGH 24.5.1982, 3015/80; 17.9.1984, 84/10/0109). Ein gewisses Maß an Lärm muss von jedermann zumutbar geduldet werden. Es ist vor allem von den sozialüblichen Lebensabläufen in einer Gesellschaft abhängig, ob der an sich für eine Störung geeignete Lärm hingenommen werden muss oder nicht. Gefordert wird dabei, dass sich auch hinsichtlich der Verursachung von Lärmeinwirkungen jede Person dahingehend rücksichtsvoll verhalten muss, als dies sozialüblich für ein konfliktfreies Zusammenleben (gedeihliches Miteinander) von Menschen in der Gesellschaft erforderlich ist.

 

Verhält sich eine Person nicht entsprechend sozialüblich, verursacht im konkreten folglich Schalleinwirkungen (Lärm), welche nach objektiven Kriterien als unangenehm empfunden werden können (störender Lärm) und welche bei sozialüblichen Verhalten für ein konfliktfreies Zusammenleben hätten vermieden werden müssen, so erregt sie durch dieses Verhalten in ungebührlicherweise Art oder Weise störenden Lärm und ist demnach grundsätzlich strafbar. Insbesondere wird dies dann der Fall sein, wenn etwa übliche Hausarbeitstätigkeiten, welche mit an sich sozialadäquat üblicher Schallentwicklung verbunden sind, in die Zeit der Sonn-, Feiertags- oder Nachtruhe hinein fortgesetzt oder während dieser Zeit vorgenommen werden (siehe Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, Praxiskommentar, proLIBRIS 2008, 210f).

 

Weiteres Tatbestandsmerkmal ist das "Erregen" von störendem Lärm in ungebührlicher Art und Weise. Störender Lärm kann daher durch den Gebrauch von Werkzeugen und Maschinen im Rahmen der Wohnungs-, Haus- und Gartenarbeit (zB.: benzinbetriebener Rasenmäher) erregt werden.

 

Für den Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist es nicht erforderlich, dass der Lärm an einem öffentlichen Ort erregt wird. Ebenso wenig fordert das Gesetz, dass durch die Erregung von Lärm mehrere Personen oder gar eine größere Anzahl von Personen gestört werden (vgl. VwGH vom 17.9.1984, 84/10/0109).

 

4.2.2. An Hand der unter Punkt 4.2.1. dargelegten Kriterien erregt das Rasenmähen mit einem Rasenmähtraktor (ausgestattet mit einem Verbrennungsmotor) einen Lärm, der seiner Art und seiner Intensität nach geeignet ist, die Wohnqualität und somit das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen und daher zu stören. Wie bereits ausgeführt, muss ein gewisses Maß an Lärm von jedermann zumutbar geduldet werden. Generell kann daher das Rasenmähen mit einem Rasenmähertraktor, der mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet ist, nicht als eine strafrechtlich relevante Lärmerregung betrachtet werden. Entscheidend sind vielmehr die Zeiten, wann eine derartige Tätigkeit vorgenommen wird. Grundsätzlich kann es niemanden verwehrt werden, die sozialüblichen Verrichtungen und Tätigkeiten der Gartenarbeit vorzunehmen, auch wenn diese in einem gewissen Ausmaß mit Lärmverursachung verbunden sind. Solche Tätigkeiten sind jedoch zu jener Zeit zu unterlassen, währenddessen die übrigen Bewohner üblicherweise Anspruch auf Ruhe haben. Wenngleich es keine fixen Grenzzeiten gibt, ist dies regelmäßig zur üblichen Zeit der Nachtruhe (ca. 22.00 bis 06.00 Uhr), sowie während der Zeit der üblichen Wochenend-, Sonn- und Feiertagsruhe der Fall. Selbst wenn jemand aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit die üblichen Tätigkeiten überwiegend nur zu einer solchen Zeit erledigen kann, während derer die übrigen Bewohner üblicherweise Anspruch auf Ruhe haben, so dürfen diese nur in Lärm vermeidender Weise ausgeübt oder müssen andernfalls unterlassen werden.

 

Da der Bw am Ostermontag durch das Rasenmähen mit einem Rasenmähertraktor, der mit einem Verbrennungsmotor betrieben wurde, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat, der objektiv geeignet war, zumindest ein in der Nachbarschaft wohnendes Ehepaar empfindlich zu stören und diese den Lärm auch tatsächlich subjektiv als störend empfunden haben, ist von einem tatbestandsmäßigen Verhalten auszugehen. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen.

 

4.2.3. Im Hinblick auf die Frage der Schuld, war weder den Ausführungen der belangten Behörde noch jenen des Rechtsvertreters zu folgen.

 

Es war zwar den rechtlichen Überlegungen des Bw nicht zu folgen, da sich die Verordnung des Gemeinderates nicht auf das gesamte Gemeindegebiet sondern nur auf die besonders ausgewiesenen Zonen bezieht.

 

Der Berufung war aber aus folgendem Grund Erfolg beschieden.

 

In Kenntnis der Gemeindeverordnung ist der Bw davon ausgegangen, dass sich das Verbot nur auf die von der Verordnung bezeichneten Grundstücke bezieht und er daher zu jeder Zeit außerhalb dieser Grundstücke den Rasen mähen dürfe. Verunsichert wurde er bzw. die Grundstückseigentümer nach dem Einschreiten der Polizeibeamten und der Mitteilung, dass Anzeige wegen Lärmerregung erstattet werde. Um sich zu versichern, dass sie sich – und somit auch der Bw, der von ihr mit den Mäharbeiten beauftragt worden war - schon bisher rechtskonform verhalten hat, holte die Grundstückseigentümerin bei dem o.a. Gemeinderat eine Rechtsauskunft ein. Laut Aktenlage wurde dabei der fachkundige Rat eingeholt, dass das Rasenmähverbot nur für Siedlungsgebiete gelte.

 

Da es sich bei der vorliegenden Örtlichkeit um Gründland außerhalb der als Wohngebiet gewidmeten Flächen handelt, ging der Bw davon aus, dass seine Tätigkeit nicht vom Verbot umfasst sei.

 

Das Unrecht seiner Handlung war weder für den Bw noch für jedermann leicht erkennbar. Aufgrund der eingeholten, für ihn verlässlich scheinenden Auskunft, kann der dem Bw unterlaufene Rechtsirrtum diesem nicht vorgeworfen werden.

 

Da der Rechtsirrtum dem Bw nicht vorwerfbar ist, hat er auch nicht schuldhaft gehandelt.

 

4.3. Im Hinblick darauf, dass der Bw nicht schuldhaft gehandelt hat, war der Berufung stattzugeben, der Ermahnungsbescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

 

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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