Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164303/9/Zo/Jo

Linz, 22.09.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E E, geb. , S, vom 14.06.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 08.04.2009, Zl. VerkR96-16744-2008, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 14.09.2009 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 19.04.2008 um 17.00 Uhr in Ansfelden auf der A1 bei km 171 auf der Raststation Ansfelden Süd den PKW mit dem Kennzeichen  mit dem Anhänger, Kennzeichen  gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse E war, obwohl er einen schweren Anhänger gezogen habe und die Summe der höchstzulässigen Gesamtmasse des Kraftwagenzuges 5.590 kg betragen habe.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 und  § 2 Abs.2 Z2 lit.b FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er im Zuge der Amtshandlung bei starkem Verkehr insgesamt sechsmal gegen die Einbahnstraße und auch einmal gegen die Fahrtrichtung im Kreisverkehr gelotst wurde, obwohl er auf einem leeren Teil des Parkplatzes für Sattelschlepper angehalten hatte und das Fahrzeug dort nicht verkehrsgefährdend gewesen sei. Es wäre wesentlich leichter gewesen, sein Fahrzeug dort stehen zu lassen. Weiters könne er belegen, dass die Versicherungsbestätigung gestempelt worden sei. Er sehe nicht ein, dass ihm der Zulassungsschein des Zugfahrzeuges nicht ausgefolgt worden sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 08.04.2009. An dieser haben der Berufungswerber teilgenommen und es wurde der Zeuge Insp. N zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den PKW mit dem Kennzeichen , einen VW-Bus, mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen . Auf dem Anhänger war ein PKW geladen. Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges betrug 5.590 kg. Der Berufungswerber besitzt eine Lenkberechtigung der Klasse B, nicht jedoch eine solche für die Klasse E.

 

Bezüglich des Verlaufes der Amtshandlung konnte der Sachverhalt nicht endgültig geklärt werden. Der Berufungswerber behauptet, dass das Fahrzeug im unmittelbaren Bereich der Anhaltung hätte stehen gelassen werden können und es nicht notwendig gewesen sei, ihn gegen die Einbahnrichtung zu einem anderen Abstellplatz zu lotsen. Der Polizeibeamte führte dazu aus, dass dies erforderlich gewesen sei, weil am Anhalteort keine Abstellmöglichkeit bestanden habe. Im Übrigen sei diese Fahrt durch das Blaulicht abgesichert worden. Auch bezüglich der Wiederausfolgung der Zulassungsscheine konnte der Sachverhalt nicht geklärt werden. Der Berufungswerber behauptet, ausdrücklich nach dem Zulassungsschein für das Zugfahrzeug gefragt zu haben, weil er mit diesem alleine die Fahrt fortsetzen wollte, während sich der Polizeibeamte an eine derartige Forderung nicht erinnern konnte. Jedenfalls wurden dem Berufungswerber, nachdem ein Ersatzlenker zur Autobahnraststelle gekommen ist, beide Zulassungsscheine entsprechend der Anzeige um 22.25 Uhr wieder ausgehändigt.

 

Der Berufungswerber räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass ihm in der Zwischenzeit bewusst sei, dass er den gegenständlichen Kraftwagenzug ohne Lenkberechtigung der Klasse E nicht hätte lenken dürfen. Er habe sich allerdings vor Antritt der Fahrt beim ÖAMTC telefonisch erkundigt und dort die Auskunft erhalten, dass er diese Fahrzeugkombination mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B alleine lenken dürfe. Letztlich schränkte der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretung ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG beträgt die gesetzliche Strafdrohung für die gegenständliche Übertretung zwischen 36 und 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Zu seinen Gunsten ist weiters zu berücksichtigen, dass er sich vor Antritt dieser Fahrt zumindest telefonisch bei einem Autofahrerclub erkundigt hat. Es ist zwar wenig glaubhaft, dass ihm dort die ausdrücklich falsche Auskunft erteilt wurde, allerdings ist durchaus naheliegend, dass es bei dieser telefonischen Anfrage zu Missverständnissen gekommen ist. Letztlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber wegen dieses Vorfalles insgesamt 5 Stunden Zeit verloren hat. Dem stehen keine Straferschwerungsgründe gegenüber.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist grundsätzlich als hoch einzuschätzen, weil bei einer fehlenden Lenkberechtigung nicht sichergestellt ist, ob der jeweilige Lenker die erforderliche Befähigung zum Lenken dieser Fahrzeugkombination besitzt. Dementsprechend sind für derartige Übertretungen grundsätzlich spürbare Geldstrafe zu verhängen. Im konkreten Fall erscheint jedoch – auch unter Berücksichtigung der nunmehrigen Einsichtigkeit des Berufungswerbers – eine Strafe in Höhe von 100 Euro ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen und wegen des doch erheblichen Unrechtsgehaltes nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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