Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164202/10/Zo/Jo

Linz, 22.09.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K, L, vom 19.05.2009, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 11.05.2009, Zl. S-783/09, wegen drei Übertretungen der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.09.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Hinsichtlich Punkt 1. wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Hinsichtlich der Punkte 2. und 3. wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.     Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 5 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 und 2 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 08.12.2008 um 18.30 Uhr in Linz auf der Wiener Straße aus Richtung Ebelsberg kommend unmittelbar vor der Kreuzung der Wiener Straße mit der Ennsfeldstraße als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen

  1. den Fahrstreifen nach links gewechselt habe, ohne sich vorher zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist;
  2. den Fahrstreifenwechsel nach links nicht so rechtzeitig angezeigt habe, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre;
  3. es als Lenker dieses Kraftfahrzeuges unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs.1 StVO, zu 2. eine solche nach § 11 Abs.2 StVO und zu 3. eine Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen. Es wurden Geldstrafen in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) zu 1. und 2. jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sowie von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zu 3. verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 29 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass sich gar nicht klar erkennen lasse, welches Ereignis die Erstinstanz als Unfall gewertet habe. Jedenfalls sei es zwischen den beiden Fahrzeugen nicht zu einer Kollision gekommen und das bloße Ausweichen des zweiten Fahrzeuglenkers stelle kein Unfallereignis dar. Es sei gar nicht möglich, dass sich bei diesem Ausweichmanöver nach links das hinten links sitzende Kind den Kopf angeschlagen habe, weil die Fahrzeuginsassen bei einer derartigen Ausweichbewegung nach rechts bewegt würden. Die Verletzung auf der linken  Kopfseite des Kindes sei daher durch dieses Ausweichmanöver nicht zu erklären. Von dieser Verletzung habe der Berufungswerber nichts wissen und damit auch nicht rechnen können. Weiters beschränke sich die Anhaltepflicht auf die Unfallstelle selbst und fordere nicht, dass ein Beschuldigter, welcher erst nachträglich von der Möglichkeit eines Verkehrsunfalles erfährt, an den Unfallsort zurückkehrt. Das Zeichen der Gattin des Berufungswerbers könne jedenfalls die Anhaltepflicht des Berufungswerbers nicht aktivieren.

 

Er habe sich vor dem Fahrstreifenwechsel durch einen Blick in den linken Außenspiegel und über die Schulter von der Gefahrlosigkeit seines Manövers vergewissert und dieses durch Betätigen des linken Blinkers angezeigt. Der Beteiligte G habe offensichtlich eine höhere Geschwindigkeit als der Berufungswerber eingehalten, er hatte diesen vor dem Fahrstreifenwechsel noch in einem ausreichenden Abstand hinter sich gesehen. Er sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, durch einen zweiten Blick in den Rückspiegel sich nochmals davon zu überzeugen, dass ausreichend Platz vorhanden sei, weil er darauf vertrauen dürfe, dass auch dieser Fahrzeuglenker – so wie er – nicht schneller als mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Berufungswerber beim Fahrstreifenwechsel die Verstöße nach § 11 StVO begangen hätte, könne jedenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Durchführung eines Lokalaugenscheines am 10.06.2009 und einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.09.2009. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen und es wurden die Zeugen D und J G sowie D S zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW auf der B1 Wiener Straße in Ebelsberg stadtauswärts. Er benutzte dabei den rechten der beiden in seine Fahrtrichtung vorhandenen Fahrstreifen. Kurz vor der Kreuzung mit der Ennsfeldstraße bog ein PKW vor ihm nach rechts ab und verringerte deshalb die Geschwindigkeit. Der Berufungswerber wollte mit seinem Fahrzeug auf den linken Fahrstreifen wechseln, um nicht selber die Geschwindigkeit verringern zu können.

 

Vor diesem Fahrstreifenwechsel hat er sich nach seinen eigenen Angaben versichert, ob dieser gefahrlos möglich war und den Fahrstreifenwechsel auch mit dem linken Blinker angezeigt. Er hat dabei auch den PKW des Herrn G wahrgenommen, war jedoch der Meinung, dass dieser noch so weit hinter ihm sei, dass er den Fahrstreifenwechsel gefahrlos durchführen könne. Beim Fahrstreifenwechsel war der PKW des Herrn G jedoch bereits so nahe, dass dieser zur Vermeidung einer Kollision nach links ausweichen musste. Im Zuge dieses Ausweichmanövers oder des darauffolgenden Zurücklenkens schlug die damals 7-jährige T G mit der linken Kopfseite gegen die linke Seitenscheibe. Sie wurde dadurch am Kopf verletzt und begann sofort zu weinen bzw. zu schreien.

 

Der Berufungswerber hatte seinen Fahrstreifenwechsel, nachdem er das Ausweichmanöver des von G gelenkten PKW wahrgenommen hatte, abgebrochen und wurde von G überholt. Dieser wollte nach der Kreuzung wegen der Verletzung seiner Tochter den Berufungswerber anhalten, weshalb er sein Fahrzeug anhielt und jedenfalls er, möglicherweise auch seine Gattin aus dem Fahrzeug gesprungen sind. Er hat durch entsprechende Handzeichen und lautes Schreien versucht, den Berufungswerber anzuhalten, wobei er zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Verletzung seiner Tochter erregt war. Der Berufungswerber hat dieses Verhalten missverstanden, er glaubte, dass der Fahrzeuglenker wegen seines vorherigen Fahrstreifenwechsels erregt war und ihn deswegen zur Rede stellen wollte. Er wollte einer derartigen Diskussion ausweichen, weshalb er an dem angehaltenen PKW und Herrn G vorbeigefahren ist. Dieser nahm daraufhin die Nachfahrt auf und konnte den Berufungswerber im Bereich des Kreisverkehrs bei der Kreuzung der B1 mit der Umfahrung Ebelsberg wieder einholen. Dort fuhr er links neben dem Berufungswerber und die Beifahrerin J G rief dem Berufungswerber durch das geöffnete Seitenfenster zu, dass sich bei dem vorherigen Fahrmanöver ihre Tochter den Kopf angeschlagen habe. Dem Berufungswerber wurde zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass er möglicherweise an einem Verkehrsunfall beteiligt war, er hielt sein Fahrzeug jedoch nicht sofort an, sondern fuhr noch bis zur Abzweigung zum Billa-Markt in Pichling. Dort hielt er sein Fahrzeug an und wirkte an der Sachverhaltsfeststellung mit.

 

Zur Frage, ob der Berufungswerber den gegenständlichen Fahrstreifenwechsel durch den Blinker rechtzeitig angezeigt hat, ist festzuhalten, dass der Berufungswerber und die in seinem PKW mitfahrende Lebensgefährtin dies behaupteten, während die Zeugen J und D G angaben, keine Blinkzeichen gesehen zu haben. Dazu ist in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass diese Frage nicht mit Sicherheit geklärt werden kann, weshalb nach dem im Strafverfahren geltenden Zweifelsgrundsatz davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber den Fahrstreifenwechsel angezeigt hat.

 

Bezüglich des Straßenverlaufes der B1 im Bereich zwischen dem Kreisverkehr und dem Billa-Markt in Pichling wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass es in diesem Bereich keine Straßenbeleuchtung gibt und kein Platz vorhanden ist, an welchem ein PKW bei Dunkelheit ohne Gefahr für den sonstigen Verkehr angehalten werden kann.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

a)    wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)    wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c)     an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur Ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

 

Gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrzeuges so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

 

5.2. Aufgrund des Fahrstreifenwechsels des Berufungswerbers im Bereich der Kreuzung Wiener Straße mit der Ennsfeldstraße musste der nachkommende PKW-Lenker sein Fahrzeug nach links verreißen. Bei diesem Ausweichmanöver hat sich ein im Fahrzeug mitfahrendes 7-jähriges Kind den Kopf angeschlagen, wobei dieses in weiterer Folge Schmerzen verspürte. Es liegt daher ein Verkehrsunfall iSd § 4 StVO vor. Die Anhaltepflicht des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 besteht jedoch nur dann, wenn der Fahrzeuglenker vom Verkehrsunfall wusste oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. Dazu ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber zwar das Ausweichmanöver des anderen Fahrzeuges bemerkt hat, es dabei aber nicht zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen ist. Er musste daher nicht mit einem Sachschaden rechnen und brauchte bei lebensnaher Betrachtung auch nicht damit rechnen, dass sich bei diesem Ausweichmanöver eine der im Fahrzeug befindlichen Personen verletzen könnte. Zum unmittelbaren Unfallzeitpunkt konnte der Berufungswerber daher vom Unfall nichts wissen und brauchte daher sein Fahrzeug nicht sofort anzuhalten.

 

Beim darauffolgenden Anhalteversuch war der andere Fahrzeuglenker auch nach seinen eigenen Angaben stark erregt. Dieser konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, ob er bei diesem Anhalteversuch auf die Verletzung seiner Tochter hingewiesen hat. Der Berufungswerber hat diesen Anhalteversuch jedenfalls so verstanden, dass sich der andere Fahrzeuglenker über seinen Fahrstreifenwechsel geärgert hat und ihn deswegen zur Rede stellen wollte. Er wollte dieser Konfrontation jedoch ausweichen. Auch diese Einschätzung des Berufungswerbers ist durchaus lebensnah und nachvollziehbar. Auch aufgrund des Anhalteversuches musste er nicht mit einer Verletzung des im Fahrzeuginneren befindlichen Kindes des anderen PKW rechnen, weshalb für ihn keine Verpflichtung bestand, dem Anhalteversuch Folge zu leisten.

 

Der Berufungswerber hat vom Verkehrsunfall erst im Bereich des Kreisverkehrs erfahren. Zu diesem Zeitpunkt war er schon mindestens 500 m von der Unfallstelle entfernt, weshalb ein sofortiges Anhalten an dieser Stelle nicht mehr zweckmäßig gewesen wäre, weil Feststellungen an Ort und Stelle (zB Unfallendlage der Fahrzeuge oder sonstige sofort notwendige Maßnahmen) nicht mehr getroffen werden konnten. Im Bereich des Kreisverkehrs sowie in weiterer Folge auf der B1 besteht auch keine Möglichkeit, in der Nacht das Fahrzeug ohne Gefahr für sonstige Verkehrsteilnehmer anzuhalten, weil keine Straßenbeleuchtung vorhanden ist und es auch keine Möglichkeit gibt, das Fahrzeug neben der Fahrbahn abzustellen. Der Berufungswerber hat dann seinen PKW bei der ersten Gelegenheit, bei welcher ein Anhalten gefahrlos möglich war, nämlich auf dem Billa-Parkplatz in Pichling angehalten und dort an der Unfallaufnahme mitgewirkt. Er hat damit seine Verpflichtungen iSd § 4 StVO erfüllt, der Umstand, dass er nicht sofort angehalten hat, kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, weil er an der Unfallstelle vom Verkehrsunfall nichts wissen konnte.

 

Bezüglich der Frage, ob der Berufungswerber seinen Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angezeigt hat, weichen die Beweisergebnisse so stark voneinander ab, dass diese Frage nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Es war daher der Berufung auch in diesem Punkt stattzugeben, weil diese Übertretung nicht bewiesen werden konnte.

 

5.3. Bezüglich Punkt 1. des Straferkenntnisses (gefährlicher Fahrstreifenwechsel) hat der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu beurteilen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Sonstige Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Bei der Strafbemessung ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass diese Übertretung tatsächlich negative Folgen nach sich gezogen hat, weil die im PKW des nachfolgenden Fahrzeuges mitfahrende T G (wenn auch nur leicht) verletzt wurde. Aufgrund dieser Folgen der Verwaltungsübertretung scheidet auch die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

 

Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint eine geringfügige Herabsetzung der Strafe möglich, eine noch weitere Reduzierung ist jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht möglich.

 

Die herabgesetzte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, welcher über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro bei Sorgepflichten für seine Tochter verfügt.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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