Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252134/18/Fi/Mu

Linz, 28.09.2009

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer anlässlich der Berufung des X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. April 2009, GZ 0010296/2009, wegen einer Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) beschlossen:

I.     Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 21 Abs. 1a VStG eingestellt.

II.   Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21 Abs.1a, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. April 2009, GZ 0010296/2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 154 Stunden) verhängt, weil er als unbeschränkt haftender Gesellschaft der Firma X, X, X, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten keinen Bevollmächtigten bestellt habe und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten habe, dass von dieser Firma Herr X , X zumindest von 5. Februar 2008 bis 15. Jänner 2009 als Kellner gegen Entgelt im Ausmaß von 550 Euro netto/Monat in einem Arbeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt habe, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden sei.

Als verletzte Rechtsvorschrift werden § 33 Abs.1 und Abs. 1a iVm. § 111 des ASVG angeführt.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der von ihr angenommene Sachverhalt aufgrund entsprechender Feststellungen eines Kontrollorganes des örtlich zuständigen Finanzamtes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung wurde seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd, der lange Zeitraum der unversicherten Beschäftigung als erschwerend gewertet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen geschätzt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 5. Mai 2009 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die am 12. Mai 2009 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass er nur Gesellschafter und Beteiligter dieser Firma sei und seine Aufgaben nur die Bestellung der Ware, die Kontrolle der Kasse sowie die Warenkontrolle in der Küche umfassen. Herr X, X habe diese Person angestellt, weil dieser alleinig für die restlichen Dienste, nämlich die An- und Abmeldung der Arbeitnehmer, die Personalaufnahme, die Lohnverrechnung und die Arbeitsaufzeichnungen zuständig sei.

Es wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, hat mit Schreiben vom 18. Mai 2009 die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Anschluss des dort geführten Verfahrensaktes mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz zu GZ 00102096/2009 sowie durch Kontaktaufnahme mit einem Vertreter der Amtspartei (Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr) und der Bezirkshauptmannschaft Perg; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51 e Abs.3 Z. 1 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.3. Nach § 51 c Verwaltungsstrafgesetz 1991 (in der Folge: VStG) hat der
Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.4. Am 17. September 2009 teilte der Steuerberater des Bw dem Unabhängen Verwaltungssenat telefonisch mit, dass der Beschuldigte bereits seit ungefähr einem Monat aus Österreich ausgereist ist. Daraufhin bestätigt die Bezirkshauptmannschaft Perg, dass das Asylverfahren des Bw mit 24. Juli 2009 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und der Bw schließlich – bevor die Abschiebung veranlasst wurde – mit 11. August 2009 freiwillig aus Österreich ausgereist ist.

In Wahrung des Parteiengehörs wurde dieser Umstand am 23. September 2009 telefonisch dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr als am Verfahren beteiligte
Organpartei zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass seitens des
Unabhängigen Verwaltungssenates ein Vorgehen nach § 21 Abs.1a VStG in Aussicht genommen wird. Im Rahmen des Telefonates stimmte die Organpartei dieser Vorgangsweise zu.

3.  In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 21 Abs.1a VStG kann die Behörde von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hierfür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung
öffentlicher Interesse steht.

Den Erläuterungen zu § 21 Abs.1a VStG (vgl. RV 772 BlgNR XXI GP, S. 44) ist zu entnehmen, dass das Offizialprinzip nach der bestehenden Rechtslage in Einzelfällen durch das Opportunitätsprinzip eingeschränkt (vgl. insbesondere §§ 21 und 34 VStG) wird. Durch den mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001 neu eingefügten § 21 Abs.1a VStG sollte das Opportunitätsprinzip im Sinn der auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ausgedehnt werden. Aussichtslos kann ein Strafverfahren u.a. sein, wenn der Täter im Ausland aufhältig ist oder keine entsprechenden Beweismittel zu seiner Überführung zur Verfügung stehen (vgl. dazu Hauer – Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren6 [2003],  Anm 6 zu § 21 VStG).

3.2. Aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs und des Berufungsvorbringens wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Der unvertretene Bw ist jedoch mittlerweile mit 11. August 2009 aus dem Bundesgebiet ausgereist, weil sein Asylverfahren mit 24. Juli 2009 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden ist, weshalb die weitere Verfolgung der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung aussichtslos erscheint. Da somit die Voraussetzungen des § 21 Abs.1a VStG in der 1. Variante erfüllt sind, kann von der weiteren Durchführung des Berufungsverfahrens im gegenständlichen Strafverfahren abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

 

Rechtssatz:

VwSen-252134/18/Fi/Mu vom 28. September 2009

§ 21 Abs.1a VStG:

Einstellung des Verfahrens, weil das Asylverfahren der Bw negativ erledigt wurde und dieser in weiterer Folge das Bundesgebiet verlassen hat (Aussichtlosigkeit der Verfolgung)

 

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