Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290165/2/Kei/Ps

Linz, 22.09.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des B W, R, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. August 2009, Zl. ForstR96-2-2009-Gr, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 24 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 23. April 2009, Zl. ForstR96-2-2009, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort:      Gemeinde Molln, Schmiedwiesenstraße nach ca. 2,5 Km, Forststraße Schmiedwiesen nach ca. 2,5 Km.

Tatzeit:     13.04.2009, 10.30 Uhr

Fahrzeug: PKW,

1.   Sie haben das angeführte Fahrzeug ohne Bewilligung des Besitzers auf der genannten Forststraße gelenkt, obwohl die Benützung von Forststraßen (Wegen) nur mit Erlaubnis des Besitzers (Erhalters) erlaubt ist. Eine solche Erlaubnis haben Sie nicht besessen.

      Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

      § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz i.V.m. § 33 Abs. 3 Forstgesetz

      Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

      Geldstrafe gemäß § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz EUR 80.00

      Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

Tatort:      Gemeinde Molln, Schmiedwiesenstraße nach ca. 2,5 Km, Molln/Breitenau, Forststraße Schmiedwiesen nach ca. 2,5 Km.

Tatzeit:     13.04.2009, 10.30 Uhr

Fahrzeug: PKW,

2.   Sie haben das angeführte Fahrzeug ohne Bewilligung des Besitzers auf der genannten Forststraße abgestellt, obwohl die Benützung von Forstraßen (Wegen) nur mit Erlaubnis des Besitzers (Erhalters) erlaubt ist. Eine solche Erlaubnis haben Sie nicht besessen.

      Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

      § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz i.V.m. § 33 Abs. 3 Forstgesetz

      Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

      Geldstrafe gemäß § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz EUR 40.00

      Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden

Sie haben daher folgenden Betrag einzuzahlen: EUR 120.00

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

 

Gegen diese Strafverfügung richtet sich der nur gegen das Ausmaß der Strafe gerichtete Einspruch.

 

Das in der Präambel angeführte Straferkenntnis lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Dem Einspruch gegen das Strafausmaß vom 14.05.2009 wird gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.V.m. § 49 Abs.2 VStG. und § 19 VStG. keine Folge gegeben und die in der Strafverfügung vom 23.04.2009 festgesetzte Verwaltungsstrafe bestätigt.

Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG 12,00 Euro.

Sie haben daher 132,00 Euro zu bezahlen."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. September 2009, Zl. ForstR96-2-2009-Gr, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gegenständliche Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegen mehrere die Person des Berufungswerbers (Bw) betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung der durch die belangte Behörde in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw – angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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