Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300903/3/Fi

Linz, 28.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die auf die Strafhöhe beschränkte Berufung der X, vertreten durch X, X, X, gegen das Straferkenntnis des B der S S vom 24. August 2009, GZ Pol-29/2009, wegen Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.            Der Berufung wird Folge gegeben und das Strafausmaß auf 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Stunden) herabgesetzt.

II.        Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 7 Euro. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19,24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 24. August 2009, GZ Pol-29/2009, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie es als Hundehalterin des Hundes "X" (Rednose-Pitbull-Rüde) verabsäumt habe, gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 Oö. Hundehaltegesetz diesen so zu beaufsichtigen, zu verwahren und zu führen, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden.

Als verletzte Rechtsvorschrift wird § 3 Abs. 2 Z. 1 iVm. § 15 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz, LGBl. 147/2002 angeführt.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der von ihr angenommene Sachverhalt auf Grund der glaubhaften Ausführungen eines Zeugen, als erwiesen anzusehen sei.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der X am 25. August 2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 3. September 2009 und damit rechtzeitig per Telefax eingebrachte Berufung bei der Behörde erster Instanz.

2.1. Der Magistrat der Stadt Steyr hat mit Schreiben vom 3 September 2009 die Berufung der Bwin dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Anschluss des dort geführten Verfahrensaktes mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

2.2. Mit Schreiben vom 25 September 2009 schränkte die Bwin die Berufung auf die Strafhöhe ein, gab ein Tatsachen- und Schuldeingeständnis ab und beantragte die Milderung der Strafe.

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrats der Stadt Steyr, GZ Pol-29/2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien von einem dementsprechenden Antrag abgesehen haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 bis 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem – unstrittigen – entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die X hat in ihrem nunmehrigen reumütigen Geständnis festgehalten, dass ihr Verhalten in keiner Weise korrekt war und dass sie in Hinkunft die gesetzlichen Hundehaltungspflichten penibel beobachten und einhalten werde. Als weitere Strafmilderung war die Unbescholtenheit der X, welche bereits von der belangten Behörde berücksichtigt wurde, zu werten. Straferschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.

2.5. Da sich die eingeschränkte Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

2.6. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat – da mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 Oö. Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 15 Abs. 2 leg. cit., sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen, wer einen Hund entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 hält.

Nach § 3 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz ist ein Hund in eine Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass

1.     Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder

2.     Menschen und Tiere nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, oder

3.     er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

3.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonderes Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der für §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens,- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist mit den Feststellungen der Erstbehörde davon auszugehen, dass kein Erschwerungsgrund vorliegt. Als Milderungsgründe sind der Bwin - wie bereits durch die belangte Behörde festgestellt wurde - die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie vor allem das nunmehr abgelegte Tatsachen- und Schuldeingeständnis und das damit einhergehende reumütige Verhalten zugute zu halten.

Somit scheint es vertretbar die Strafhöhe zu reduzieren. Auch mit einer reduzierten Geldstrafe ist der Bwin nachhaltig vor Augen geführt, dass die Einhaltung der Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes besonderes Augenmerk zu schenken ist und sie als Hundehalterin für die Einhaltung dieser Bestimmungen penibel Sorge zu tragen hat.

Es war daher der Berufung Folge zu geben und anstelle der verhängten Geldstrafe eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt 8 Stunden) festzusetzen.

3.3. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 7 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab einer Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den  Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Johannes Fischer

 

Beschlagwortung:

Strafhöhenberufung

 

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