Linz, 29.09.2009
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn x , vertreten durch x, x, x, x, Rechtsanwälte, x vom 26. Juni 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Linz-Land vom 9. Juni 2009, Wi96-10-2008, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.
zu II.: § 66 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Juni 2009, Wi96-10-2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw), wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs.2 Z18 iVm § 67 und § 69 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen eine Geldstrafe von
1.800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt.
Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde (Schreibfehler im Original):
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige von der Rechtsvertretung des Bw eingebrachte Berufung mit der beantragt wird, dass angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu die verhängte Geldstrafe angemessen herabzusetzen.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 9. Juli 2009 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.
Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben ist.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
5.1. Vor weg ist, um Wiederholungen zu vermeiden bereits auf die im Straferkenntnis genannten Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 15.4.2008 (Notifizierung AT010100 und AT010095) zu verweisen.
Beiden Zustimmungen ist gemein, dass diese nur unter der Voraussetzung gültig sind, dass beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft eine Sicherheitsleistung oder Versicherung im Sinne des
Artikel 6 EU Verbringungsverordnung über den Betrag von mindestens 21.435 Euro bis zum Zeitpunkt der Vorlage aller Verwertungsmeldungen hinterlegt ist.
Am 13.2.2008 wurde über Auftrag der x Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in x von der Volksbank x die Garantie Nr. 13096 über den Betrag von 21.435 Euro gültig bis auf weiteres zu Gunsten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft unter Bezugnahme auf Notifizierung AT010095 abgegeben.
Zur Folgenotifizierung AT010422 wurde von der Volksbank Wels am 30.04.2008 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mitgeteilt, dass die Garantienummer 13096 wie folgt geändert wird: „Neu: Notifizierung Nr. AT010422 (statt bisher: Notifizierung AT010095). Ansonsten bleibt der Inhalt unseres Garantiebriefes vom 13.2.2008 unverändert aufrecht.“
Weiters ist festzuhalten, dass von der Volksbank x über Auftrag der x Handelsgesellschaft mbH mit Wirkung von 12.3.2008 die Garantie Nr. 13128 über den Betrag von 21.435 Euro zu Gunsten des BMLFUW bezogen auf Notifizierung AT010100 erteilt wurde. Mit Schreiben vom 23.5.2008 wurde von der Volksbank x folgendes mitgeteilt: „Die im Betreff genannte Garantie wird wie folgt geändert: Neu Notifizierung Nr. AT010519 (statt bisher: Nr. AT010100). Ansonsten bleibt unser Inhalt unseres Garantiebriefes vom 12.3.2008 unverändert aufrecht.“
Diese Erklärungen der Volksbank x wurden vom BMLFUW dahingehend verstanden, dass seitens der Volksbank x eine Haftung für die Notifizierung AT010095 bzw. AT010100 nicht mehr durchgeführt wird sondern nur mehr für die Folge Notifizierungen AT010422 bzw. AT010519 gehaftet würde. Aus diesem Grunde wurde auch über den Landeshauptmann von Oberösterreich eine entsprechende Anzeige erstattet.
Diesen Ausführungen des Bundesministeriums ist allerdings entgegen zu halten, dass den Anboten an der Volksbank x bezüglich der Garantieänderungen kein Hinweis darüber zu entnehmen ist, dass eine Haftung bezüglich der Notifizierungen AT010100 und AT010095 nicht mehr bestehen würde. Viel mehr verdeutlichen die Garantieerklärungen der Volksbank Wels, dass die über den Betrag von 21.435 Euro ausgesprochenen Garantieerklärungen jeweils auf die Folgenotifizierungen richtig gestellt werden.
Dieser Umstand wird auch durch die vom Bw im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Schreiben der Volksbank x am 14.5.2009 betreffend der Garantieerklärungen Nr. 13096 und 13128 verdeutlicht.
Darin erklärt die Volksbank x zur Garantienummer 13096, dass sich diese auf sämtliche bekannt gegebenen Notifizierungen (Bezugnahme erfolgt auf AT010095, AT010422, AT010844, AT011532 und AT011895) bezogen hat. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente wird ausgeführt, dass sich die Bankgarantie auf die Notifizierungen in der angegebenen Reihenfolge bezogen hat, wobei jeweils nach Ablauf der einen Notifizierung die nächste in Kraft getreten ist. Die Haftung für die erste Notifizierung AT01095 ist mit 13.2.2008 in Kraft getreten.
Gleiches wurde für die Garantieerklärung 13128 mitgeteilt, wonach sich diese Bankgarantie auf die Notifizierungen AT010100 und AT010519 mit einem Haftungsbetrag von 21.435 Euro bezogen hat. Auch dazu wurde zur zeitlichen Komponente festgehalten, dass sich die Bankgarantie auf die Notifizierungen in der angeführten Reihenfolge bezogen hat, wobei jeweils nach Ablauf der einen Notifizierung die nächste in Kraft getreten ist. Die Haftung für die erste Notifizierung AT010100 ist mit 13.2.2008 in Kraft getreten.
Diese Unterlagen belegen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in eindeutiger Weise, dass lückenlose Garantieerklärungen für die Notifizierungen AT010100 und AT010095 über die in den Bescheiden des BMLFUW vom
15. April 2008 geforderten Betrag vom 21.435 Euro vorgelegen sind. Die vom BMLFUW in der Anzeige zitierte Erklärung der Volksbank Wels für die genannten Notifizierungen nicht mehr zu haften sondern nur für die Folgenotifizierungen ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar, da seitens der Volksbank Wels nur eine Änderung der Garantieerklärung bezogen auf die Folgenotifizierung abgegeben wurde. Eine Erklärung für die Erstnotifizierung nicht mehr zu haften ist allerdings dieser Garantieänderung nicht zu entnehmen. Zweck dieser Änderungsmeldung war die Richtigstellung auf die Folgenotifizierungen ohne damit zu bezwecken die Haftungskette zu unterbrechen. Dies geht auch eindeutig aus den Stellungnahmen der Volksbank x hervor.
5.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher auf Grund der Aktenlage zum Schluss, dass entgegen dem Tatvorwurf der ersten Instanz die Bedingungen der Notifizierungsbescheide des BMLFUW vom 15.4.2008 sehr wohl erfüllt gewesen sind. Der Bw hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb der Berufung Folge zu geben, dass Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
6. Auf Grund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Thomas Kühberger