Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420460/3/SR/Ri

Linz, 31.03.2006

 

 

 

VwSen-420460/3/SR/Ri Linz, am 31. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des C S, Rstraße A, M, vom 9. März 2006 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Bezirkshauptmann von Wels-Land zurechenbare Organe folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 iVm § 79a AVG.

 

 

Begründung:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 13. März 2006 eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Beschwerde eingebracht und beantragt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die belangte Behörde anweisen möge, dass diese ihm "gemäß seinen Anträgen die angeforderten Dokumente binnen 14 Tagen zusende oder in eventu zur Anfertigung einer Kopie zur Verfügung" stelle.

 

Begründend führt der Bf. aus, dass sich das Land Oberösterreich weigern würde, für einen Schaden aufzukommen, der in seinem Vermögen auf Grund eines Verkehrsunfalls im November 2004 eingetreten ist. Er hätte daher den "Klageweg" zu beschreiten und müsse diesbezüglich allfällige Beweismittel beischaffen. Da die belangte Behörde - Bezirkshauptmann von Vöcklabruck - trotz Abmahnung mit angemessener Frist auf seine Korrespondenz nicht reagiert habe, sei er durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden.

 

2. Mit Schreiben vom 24. März 2006, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 30. März 2006 hat der Bf die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen.

 

3. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt.

 

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs. 3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, da der belangten Behörde tatsächlich kein Aufwand entstanden und zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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