Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530961/9/Re/Th

Linz, 15.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der x, vom 02.06.2009 gegen den Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.05.2009, GZ: 501/M081023, betreffend die Betriebsanlagenänderungsgenehmigung beim x des Standortes x, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben als Auflagepunkte 6. und 7. des bekämpften Genehmigungsbescheides vom 18.05.2009, GZ: 501/M081023, entfallen.

 

Die Anlagenbeschreibung (Betriebsbeschreibung) der projekts­gegen­ständlichen Anlagenänderung wird wie folgt ergänzt: "Ein Betrieb des betriebseigenen Gasstaplers in Ex-Zonen ist untersagt. Allen Lagermitarbeitern sind die für das ganze Betriebsgelände erstellten Ex-Zonen-Pläne bekannt. Über die Explosionsschutzunterweisung erfolgt die nachweisliche Anweisung, dass ein Betrieb des Gasstaplers in Ex-Zonen verboten ist. Sofern ein Gasstapler in einem Bereich arbeiten muss, welcher als Ex-Zone definiert wurde, ist dies nur möglich, wenn im Zuge einer temporären Zonenumstufung diese Zone gasfrei gemessen wurde."

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Bescheid vom 18.05.2009, GZ: 501/M081023, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz über Antrag der x die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für den Umbau der Füllbühne 2, die Errichtung von 2 Sloptanks, die Erneuerung von Mauerdurchführungen zwischen Tankhof 1 und 2 sowie die Errichtung eines Sammelplatzes für flüssige Produktreste der Betriebsanlage x, unter Vorschreibung von 9 Auflagen erteilt. Diese im Wesentlichen mit der Feststellung, die Bewilligung entspreche im Umfang nach dem Parteienbegehren und entfalle daher im Grunde des § 58 AVG eine weitere Begründung.

 

Die konsenswerbende x hat gegen die Auflagepunkte 1., 2., 6. und 7. mit Schriftsatz vom 02.06.2009, beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangt am 09.06.2009 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit dem Vorbringen, Auflagenpunkte 1 und 2 seien im E-Mail-Verkehr mit dem Vertreter der Feuerwehr der Stadt Linz als nicht erforderlich vereinbart worden und seien die beiden Auflagepunkte daher zu streichen. Die in den Auflagepunkten 6. und 7. geforderten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 4 ASchG seien vorhanden und würden laufend aktualisiert. Die Dokumente lägen im Betrieb zur ständigen Einsichtsnahme auf. Ein Betrieb des betriebseigenen Gasstaplers in Ex-Zonen sei untersagt. Allen Lagermitarbeitern seien die für das ganze Betriebsgelände erstellten Ex-Zonen bekannt und erfolge über die Explosionsschutzunterweisung die nachweisliche Anweisung, dass ein Betrieb des Gasstaplers in Ex-Zonen verboten sei. Sollte in solchen Zonen ein Gasstapler arbeiten müssen so wäre dies nur möglich, wenn im Zuge einer temporären Zonen-Umstufung diese gasfrei gemessen wurde. Der Betrieb arbeite seit über 15 Jahren unfallfrei.

 

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm.
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: 501/M081023.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die x mit Einreichung vom 21.04.2008 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebanlage x durch Umbau der bestehenden Füllbühne 2, Errichtung von 2 Sloptanks, Ausführung von Mauerdurchführungen zwischen Tankhof 1 und Tankhof 2 sowie Errichtung eines neuen Müllsammelplatzes angesucht hat. Nach Vorprüfung der Berichtsunterlagen hat die belangte Behörde mit Kundmachung vom 04.07.2008 eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 31.07.2008 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. An dieser Verhandlung hat auch ein gewerbe- und sicherheitstechnischer Amtssachverständiger, ein umwelt- und nachbarschutztechnischer Amtssachverständiger, ein brandschutztechnischer Amtssachverständiger, ein Amtssachverständiger für Gewässerschutz sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorrates für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz teilgenommen.

 

Insbesondere über Vorschlag des Vertreters des Arbeitsinspektorates haben nachstehende, in der Folge bekämpfte Auflagepunkte 6. und 7. in den Bescheid Eingang gefunden:

"6.) Es ist eine zeitgerechte Aktualisierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente im Sinne des § 4 ASchG vorzunehmen. Im Zuge dieser Evaluierung ist auch festzulegen, in welchen Bereichen ein Staplerbetrieb mit dem vorhandenen Gasstapler zulässig ist.

Bei Erfordernis (Festlegung der zu befahrenden Ex-Zone) ist ein Stapler in Ex-geschützter Ausführung zu verwenden (Festlegung muss im Evaluierungsdokument erfolgen).

7.) Die Arbeitnehmer sind nachweislich über das Ergebnis der oben angeführten Evaluierung zu informieren/unterwiesen (Festlegung der Kontrolle der erforderlichen Maßnahmen durch einen festgelegten Personenkreis)."

 

Über Vorschlag des Vertreters der Berufsfeuerwehr Linz haben insbesondere die nachstehend zitierten Auflagepunkte 1. und 2. Eingang in den Genehmigungsbescheid gefunden:

"1. Die beiden Sloptanks im Bereich der Auffangwanne sind mit einer stationären Berieselungsanlage und einer stationären Beschäumungsanlage wie die danebenliegenden Tanks auszustatten.

2. Die stationären Berieselungsanlagen und Beschäumungsanlagen der beiden Sloptanks sind im Zuge der fälligen Revision der Löschanlage im Tanklager einer Überprüfung durch eine hierfür staatlich akkreditierte Prüfstelle zu unterziehen."

 

Im Rahmen des zum Gegenstand durchgeführten Berufungsverfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat die berufungswerbende x nach neuerlicher Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen der Berufsfeuerwehr Linz die vereinbarte Brandschutzvariante präzise beschrieben und insoferne definiert, als die Berieselungs- und Beschäumungsanlage der Sloptanks an die Beschäumungsleitung der Tankwanne angeschlossen wird. Dadurch werden die Sloptanks im Ernstfall von Außen berieselt und gleichzeitig beschäumt. Die Konsenswerberin ist auf Grund des Auflagentextes davon ausgegangen, dass es sich um zwei unabhängige Systeme handelt, was sich im Nachhinein als Missverständnis herausgestellt hat. Da somit davon auszugehen ist, dass die errichtete Anlage den Auflagen entspricht, hat die x in diesem Schreiben ihre Berufung gegen die Auflagepunkte 1. und 2. ausdrücklich zurückgezogen.

 

Weitere Ausführungen der Berufungsbehörde zu diesen, somit rechtskräftig vorgeschriebenen,  Auflagenpunkten sind daher nicht mehr möglich.

 

In Bezug auf die bekämpften Auflagenpunkte 6. und 7. wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine ergänzende Äußerung des Arbeitsinspektorates Linz zum Berufungsvorbringen eingeholt. Darin stellt der Vertreter des Arbeitsinspektorates fest, dass im Berufungsantrag eine detailliertere Betriebsbeschreibung in Bezug auf das genehmigte Projekt zu Grunde gelegt wurde. Bezugnehmend auf diese Konkretisierung des Antrages in der Berufung wird folgend festgestellt, dass auf die Vorschreibung des Auflagepunktes 6. verzichtet werden kann und aus diesem Grunde auch der Auflagepunkt 7. entfällt.

 

Von der Berufungsbehörde waren daher in den Spruch der Berufungsentscheidung die ergänzenden projektskonkretisierenden Ausführungen im Grunde des § 353 GewO 1994 aufzunehmen und konnte gleichzeitig der Berufung durch Entfall der Auflagepunkte 6. und 7. Folge gegeben werden.

 

Auf Grund dieses Ergebnisses des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens und auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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